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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Scheidung von Tisch und<br />

Bett<br />

nach § 55 EheG (Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit<br />

min<strong>des</strong>tends 3 bzw. 6 Jahren)<br />

Ehegatte hat nach Scheidung Unterhaltsanspruch wie während<br />

aufrechter Ehe (§ 94 ABGB).<br />

Höhe 33% oder 40% bei 2 Einkommen.<br />

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist NICHT verpflichtet, eine<br />

zumutbare Arbeit anzunehmen, WENN er schon bisher den<br />

HAUSHALT geführt hat. ABER: er hat sich seine tatsächlichen<br />

Einkünfte anrechnen zu lassen.<br />

Die Unterhaltspflicht wird durch einen neuen, ebenfalls<br />

unterhaltsbedürftigen Ehegatten <strong>des</strong> Unterhaltsverpflichteten - im<br />

Gegensatz zu allen anderen Varianten - nicht gemindert (in allen<br />

anderen Fällen trifft die Unterhaltspflicht den neuen Gatten)<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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