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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Maßgebliche Bestimmungen<br />

EU 2004/38/EG<br />

Art 6 RL 38/2004: Unionsbürger und ihre<br />

Familienangehörigen haben für einen Zeitraum von bis zu<br />

drei Monaten das Aufenthaltsrecht im<br />

Aufnahmemitgliedstaat, ohne jegliche Bedingungen oder<br />

Formalitäten außer der Pflicht, im Besitz eines gültigen<br />

Reisepasses oder Personalausweises zu sein.<br />

Art 14 Abs 1 Rl 38/2004: Personen, die ihr<br />

Aufenthaltsrecht ausüben, sollten (!) während dieses<br />

Aufenthaltes die Sozialhilfeleistungen <strong>des</strong><br />

Aufnahmemitgliedstaates nicht unangemessen in Anspruch<br />

nehmen (Erwägungsgrund 10) => dies gilt vom ersten Tag<br />

der Einreise an<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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