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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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<strong>Rechts</strong>mittel § 33<br />

Berufungsverzicht nicht zulässig (abweichend vom AVG) § 33 Abs 1<br />

Keine aufschiebende Wirkung von Berufungen § 33 Abs 2<br />

Kommt Berufungswerber Mitwirkungspflicht gem § 30 erst im<br />

Berufungsverfahren nach, hat die Berufungsbehörde bei der<br />

Beurteilung <strong>des</strong> bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden<br />

Leistungsanspruchs der Entscheidung den Sachverhalt, soweit er<br />

im erst- und zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren festgestellt<br />

wurde, zugrunde zu legen oder bei mangelnder<br />

Entscheidungsgrundlage die Berufung insoweit zurückzuweisen.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihre<br />

Vertreterin bzw. ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer<br />

unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.<br />

Berufungsbescheid schriftlich<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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