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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Ersatz durch<br />

Unterhaltspflichtige<br />

Zum Unterhalt verpflichtete Angehörige <strong>des</strong>/r Empfängers/in von<br />

<strong>BMS</strong>-Leistungen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />

Kostenersatz zu leisten.<br />

Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Kostenersatz wegen <strong>des</strong><br />

Verhaltens der Hilfeempfängerin oder <strong>des</strong> Hilfeempfängers<br />

gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht<br />

gerechtfertigt wäre.<br />

Gleiches gilt: wenn durch den Kostenersatz der Erfolg der Hilfe<br />

gefährdet wäre<br />

NICHT zum Ersatz heranzuziehen sind:<br />

Großeltern, Kinder und Enkelkinder der Hilfeempfängerin oder <strong>des</strong> Hilfeempfängers;<br />

Eltern von Personen, welche nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen<br />

haben.<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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