12.04.2013 Aufrufe

35. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz 26.

35. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz 26.

35. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz 26.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

14<br />

15<br />

16<br />

17<br />

18<br />

19<br />

20<br />

21<br />

22<br />

23<br />

24<br />

25<br />

26<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

38<br />

39<br />

40<br />

41<br />

42<br />

43<br />

44<br />

45<br />

46<br />

47<br />

48<br />

49<br />

50<br />

51<br />

52<br />

53<br />

54<br />

um Konflikte frühzeitig und auf Augenhöhe zu lösen. Ein solches Prinzip der<br />

partnerschaftlichen Zusammenarbeit ist mit den heutigen Sanktionsregeln und –<br />

automatismen nicht vereinbar. Bis neue faire und verfassungskonforme Regeln etabliert<br />

sind, fordern wir ein Sanktionsmoratorium.<br />

Begründung:<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 das<br />

Existenzminimum, das in Paragraph 1 SGB II noch als “Sicherung des<br />

Lebensunterhalts” formuliert ist, direkt auf Artikel 1 des Grundgesetzes bezogen und es<br />

mit Artikel 20 Grundgesetz verknüpft:<br />

"Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums<br />

ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (…). Art. 1 Abs. 1<br />

GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG<br />

wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges<br />

Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei<br />

den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des<br />

Existenzminimums verbunden sind (…). Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat<br />

als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem<br />

absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes<br />

Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss<br />

eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch<br />

den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen<br />

Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen<br />

auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu."<br />

Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet: “Die Würde des Menschen ist<br />

unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen<br />

Gewalt.” Eine “unantastbare” Würde ist nicht nur grundsätzlich, sondern auch zeitlich<br />

unbeschränkt unantastbar. Zusammen mit der Formulierung “Der gesetzliche<br />

Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten<br />

existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt” hat dies zur<br />

Folge, dass Sanktionen nach Paragraph 31 SGB II in Zukunft unzulässig sind, weil<br />

eine abgesenkte Leistung, die in ihrem gesetzlich festgelegten Umfang der<br />

“Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums” dienen muss, auf die<br />

“jeder individuelle Grundrechtsträger” einen “unmittelbar verfassungsrechtlichen<br />

Leistungsanspruch” hat, diesen Anspruch nicht mehr erfüllen könnte, insoweit dieser so<br />

definiert ist, dass er “sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines<br />

menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind, erstreckt”!<br />

BTW-S-01-068-2 Seite 2 / 3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!