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35. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz 26.

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religiöse Festbegründung geknüpft ist. So würden manche aber auch dafür optieren den<br />

jetzt bestehenden Feiertagen zu arbeiten und dafür an anderen Tagen, die für ihre<br />

Weltanschauung von großer Bedeutung sind frei zu nehmen. Schon heute ist es so ,<br />

dass nicht alle ArbeinehmerInnen an den Feiertagen frei nehmen können. Wo z.B.<br />

Tannenbäume in Brand geraten können, kann nicht gerade dann die gesamte<br />

Feuerwehr im Urlaub sein. Insofern hat individuelle Selbstbestimmung immer eine<br />

unverzichtbare Grenze in gesellschaftlicher Verantwortung.<br />

Unabhängig davon, ob die Überwindung allzu starrer Feiertagsgesetze ein gangbarer<br />

Weg ist, müssen in jedem Fall die völlig überzogenen (Tanz)Verbote abgeschafft<br />

werden, welche z.B. in NRW bereits am Gründonnerstagabend zum Karfreitagsschutz<br />

jegliche Feiern verbieten. So wurde ja die langjährige Tradition von<br />

Karfreitagskabarettveranstaltungen in den neuen Bundesländern durch Übernahme<br />

rigider westdeutscher Feiertagsgesetze abgewürgt. Der Staat soll nach unserer<br />

Auffassung hingegen künftig seinen Bürgern nicht länger das Trauerfest eines<br />

Bekenntnisses als allgemeinverbindlich aufzwingen. Es kann nicht sein, dass religiöse<br />

Gebote einer bestimmten Religionsgemeinschaft zum für alle gültigen Gesetz erhoben<br />

werden. Es ist zu prüfen, ob für den säkularen Volkstrauertag ein Verbot von<br />

Unterhaltungsveranstaltungen usw. beibehalten wird. Die Diskussion um mehr<br />

Selbstbestimmung bei den Feiertagen beginnt erst. Wir sind dazu bereit.<br />

BTW-A-01-135 Seite 3 / 3

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