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35. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz 26.

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den Betroffenen ein menschenwürdiges Verfahren zu ermöglichen. Widersprüche oder<br />

Anfechtungsklagen müssen wie in vielen anderen Rechtsverfahren eine aufschiebende<br />

Wirkung haben. Darüber hinaus wollen wir im SGB II sicherstellen, dass<br />

Eingliederungsvereinbarungen nicht durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden<br />

können, eine deutlich über gesetzliche Pflichtleistungen hinausgehende<br />

Willensbekundung der Behörde enthalten, ein Rechtsanspruch auf<br />

Eingliederungsleistungen realisiert wird sowie ein Verbandsklagerecht eingeführt wird.<br />

Bis diese und andere Grundprinzipien der partnerschaftlichen Zusammenarbeit<br />

umgesetzt sind,<br />

fordern wir ein Sanktionsmoratorium.“<br />

Begründung:<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Urteilsbegründung zum Urteil vom 09.02.2010<br />

nebenbei festgestellt, dass der gesetzliche Leistungsanspruch auf Gewährung eines<br />

soziokulturellen Existenzminimums so ausgestaltet sein muss, dass er stets den<br />

gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt.<br />

Somit sind Sanktionen auf das soziokulturelle Existenzminimum bereits jetzt latent<br />

verfassungswidrig und widersprechen dem Sozialstaatsgebot.<br />

Zudem stören die bisherigen Sanktionsregeln und -mechanismen den durch die<br />

bedingungslose Sicherung des Existenzminimums sinnvoll regulierten<br />

Preisbildungsmechanismus auf dem Arbeitsmarkt. Dies ist seit Beginn der<br />

Bundesrepublik zentraler Bestandteil unserer freiheitlichen Wirtschaftsordnung, mit der<br />

sich unsere Wirtschaftsordnung von dem paläoliberalen Wirtschaftssystem des<br />

Manchester-Liberalismus unterscheidet.<br />

BTW-S-01-075 Seite 2 / 2

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