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35. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz 26.

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zur Nachahmung empfohlen werden sollte und ob es für Deutschland überhaupt<br />

durchsetzbar ist, erscheint sehr fraglich.<br />

Nur wenn das Zuzugsland keine oder nur geringe Steuern erhebt, erlangt die/der<br />

wegziehende Deutsche eine Steuervermeidung. In diesem Fall ist dann aber auch<br />

fraglich, wie und ob der deutsche Staat ggf. zu schätzende Steuern festsetzt und erhebt<br />

– eine Vollstreckung im Steuerparadies wird es in aller Regel nicht geben.<br />

Es kann also allenfalls in einer Art Auffangtatbestand auf die Nationalität abgestellt<br />

werden – als Regelfall sollte davon Abstand genommen werden<br />

BTW-H-01-145-2 Seite 2 / 2

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