12.04.2013 Aufrufe

35. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz 26.

35. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz 26.

35. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz 26.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

15<br />

16<br />

17<br />

18<br />

19<br />

20<br />

21<br />

22<br />

23<br />

24<br />

25<br />

26<br />

27<br />

28<br />

29<br />

<strong>35.</strong> <strong>Bundesdelegiertenkonferenz</strong><br />

<strong>26.</strong> - 28. April 2013, Berlin - Velodrom<br />

BTW-U-01-283-1 Bundestagswahlprogramm - Intakte Umwelt für alle<br />

Gliederung: Regionsverband Hannover<br />

Beschlussdatum: 04.04.2013<br />

Änderungsantrag zu BTW-U-01<br />

BTW-U-01 In Zeile 283 einfügen<br />

,,Damit Tierschutzorganisationen die Rechte der Tiere effektiver wahrnehmen können,<br />

wollen wir ihnen Mitwirkungsrechte und ein Klagerecht (Verbandsklagerecht in allen<br />

drei Formen) vor Gericht einräumen."<br />

Begründung:<br />

Weil es in dem derzeitigen (juristischen) Verhältnis zwischen Tierschutzbehörden,<br />

Tiernutzern und den zu schützenden Tieren ein erhebliches Ungleichgewicht gibt,<br />

können die Belange der Tiere nicht ausreichend durchgesetzt werden, sie sind zur Zeit<br />

nicht einklagbar. Durch dieses strukturelle Ungleichgewicht kommt es in vielen<br />

Bereichen des Tierschutzes zu einem beachtlichen Vollzugsdefizit, dem nur ein<br />

Verbandsklagerecht entgegen wirken kann.<br />

Durch die Staatszielsetzung in der neuesten Fassung des Art.20aGG ist der ethische<br />

Tierschutz zum Rechtsgut mit Verfassungsrang geworden. Das bedeutet für alle<br />

Verfassungsorgane, insbesondere aber für den Gesetzgeber, die Verpflichtung zu<br />

einem effektiven Schutz der Tiere. Diese Verpflichtung beinhaltet den Schutz der Tiere<br />

vor nicht artgerechter Haltung, vermeidbaren Leiden sowie die Zerstörung ihrer<br />

Lebensräume. Schutzmaßnahmen dürfen nicht erst einsetzen, wenn eine Gefährdung<br />

für eines der genannten Schutzgüter wahrscheinlich oder erwiesen ist, sondern müssen<br />

schon im Vorfeld greifen, nämlich wenn ein diesbezügliches Risiko besteht. Es muss<br />

also möglichst frühzeitig eingeschritten werden. Durch vorausschauendes Handeln<br />

muss den Missständen bereits auf der Stufe des Entstehens Einhalt geboten werden.<br />

Dazu ist es aus meiner Sicht der Dinge unbedingt notwendig juristische Verfahren zur<br />

Verfügung zu haben, die sowohl aufschiebende( Anfechtungsklage) als auch wenn<br />

nötig, verhindernde(Verpflichtungsklage) Wirkung haben. Die reine Feststellung<br />

( Feststellungsklage) würde dazu nicht ausreichen. Deshalb sollten die ""Grünen"" als<br />

Partei, die sich im Besonderen für den Schutz der Tiere einsetzt, das<br />

Verbandsklagerecht in allen Formen einfordern bzw. durchsetzen."<br />

BTW-U-01-283-1 Seite 1 / 1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!