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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Seite 120 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong><br />

Gefährderansprachen im Einzelnen hat der Zeuge PFISTER<br />

keine gesonderten Angaben gemacht.<br />

B.4.15.5. Trifft es zu, dass die BAO „Bosporus“ bei der<br />

sog. „Gefährderansprache“ u.a. auch mit Ralf Ollert gesprochen<br />

hat, der die Meinung vertreten haben soll, dass<br />

Schutzgeldeintreiber hinter den Morden stecken würden<br />

und falls ja, welches Gewicht hat die BAO dieser Einschätzung<br />

beigemessen?<br />

Eine Gefährderansprache wurde auch bei Ralf Ollert vorgenommen.<br />

712 Eine Zuordnung der einzelnen Aussagen zu<br />

Ralf Ollert lässt sich dem entsprechenden Vermerk nicht entnehmen.<br />

Zum Gesprächsinhalt mit Ralf Ollert hat der Zeuge<br />

PFISTER keine gesonderten Angaben gemacht.<br />

B.4.<strong>16</strong>. Hat die Staatsanwaltschaft geprüft, ob bei der<br />

Weiterverfolgung der Annahme, es könne sich um einen<br />

Täter mit ggf. rechtsextremistischem Hintergrund handeln,<br />

die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts<br />

(GBA) gegeben wäre und falls ja, mit welchem Ergebnis,<br />

und falls nein, warum nicht?<br />

Nach Aussage des Zeugen DR. KIMMEL sei die Zuständigkeit<br />

des Generalbundesanwalts durch die Staatsanwaltschaft-Nürnberg<br />

Fürth wiederholt geprüft worden. 713 Eine<br />

Abgabe an den Generalbundesanwalt sei jedoch zu keinem<br />

Zeitpunkt der Ermittlungen möglich gewesen, da die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten: Es habe<br />

kein Anhaltspunkt und kein Verdacht bestanden, dass es sich<br />

bei der Mordserie um die Taten einer terroristischen Vereinigung<br />

handele. 714<br />

Auch die Hypothese der zweiten Operativen Fallanalyse<br />

(OFA), es könne sich um einen „missionsgeleiteten Einzeltäter“<br />

handeln, habe keine andere Bewertung nach sich gezogen,<br />

da auch sie nicht zu einem Verdacht auf die Bildung<br />

einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung geführt<br />

habe. 715<br />

Demgegenüber ist im Protokoll zur konstituierenden Sitzung<br />

der Steuerungsgruppe am 18.05.2006 festgehalten,<br />

dass die Frage der Einzeltätertheorie vor dem Hintergrund<br />

einer möglichen Zuständigkeit des Generalbundesanwalts<br />

kritisch hinterfragt wurde. Da sich konkrete Anhaltspunkte<br />

für eine politische Motivation aus dem OFA-Ergebnis nicht<br />

zwingend ableiten lassen, sollte bis auf weiteres im Rahmen<br />

von Darstellungen nach außen auf entsprechende Hinweise<br />

verzichtet werden. 7<strong>16</strong><br />

712 Ermittlungsbericht zu Spurennr. 195 von KHK Manfred Pfister vom<br />

19. November 2007; übergeben von dem Zeugen Pfister in Kopie in<br />

der 19. Sitzung am 21. März 2013.<br />

713 Dr. Kimmel, 10.04.2013, S. 27.<br />

714 Dr. Kimmel, 10.04.2013, S. 27 f.<br />

715 Dr. Kimmel, 10.04.2013, S. 28.<br />

7<strong>16</strong> Akte Nr. 8/BY-2/3_Anlagen/1. Teillieferung/4. Führungsakte der<br />

BAO Bosporus, Bl. 9.<br />

Ein internes Schreiben des BKA, das die Ergebnisse der 3.<br />

Sitzung der Steuerungsgruppe am 05.07.2006 beschreibt,<br />

hält in diesem Zusammenhang fest:<br />

„Der Vorschlag von Herrn Geier (BAO-Bosporus) die Einzeltätertheorie<br />

aktiv in der Öffentlichkeit zu diskutieren, um<br />

so Vermutungen/Behauptungen der Presse zuvor zu kommen,<br />

wurde von allen anderen Dienststellen aus verschiedenen<br />

Gründen abgelehnt. Die StA Nürnberg-Fürth verwies zudem<br />

darauf, dass bei allzu intensiver Diskussion dieser Hypothese<br />

dann auch eine Zuständigkeit des Generalbundesanwalts<br />

greifen könnte.“ 717<br />

B.4.<strong>16</strong>.1. Welche Behörde hat entschieden, dass die Voraussetzungen<br />

für die Zuständigkeit des GBA nicht vorliegen<br />

und aus welchen Erwägungen sind hierbei die vorgesetzten<br />

Dienstbehörden einbezogen worden?<br />

Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts sei durch die<br />

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth geprüft und verneint<br />

worden, erklärte der Zeuge DR. KIMMEL in seiner Vernehmung.<br />

Es sei dabei die politische Abteilung des Hauses, wie<br />

auch der damalige Generalstaatsanwalt Dr. Hilgert, einbezogen<br />

worden. 718<br />

Die Zeugin DR. MERK gab hierzu an, dass die Abgabe eines<br />

Verfahrens eine rechtlich gebundene Entscheidung sei. Die<br />

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth habe, ebenso wie alle anderen<br />

betroffenen Staatsanwaltschaften, aus Rechtsgründen<br />

keinen Abgabefall gesehen, und das Ministerium habe keine<br />

Anhaltspunkte gehabt, dass diese Entscheidung nicht korrekt<br />

gewesen sei. 719<br />

B.4.<strong>16</strong>.2. Trifft es zu, dass die StA Nürnberg-Fürth den<br />

GBA trotz eines möglichen terroristischen Hintergrunds<br />

der Morde aus den Ermittlungen heraushalten wollte?<br />

Dem Untersuchungsausschuss liegen keine Erkenntnisse<br />

darüber vor, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu<br />

irgendeinem Zeitpunkt die Möglichkeit eines terroristischen<br />

Hintergrundes der Mordserie gesehen hätte.<br />

B.4.17. Welche Maßnahmen sind ergriffen worden, um<br />

der Vermutung nachzugehen, Urheber der Mordanschläge<br />

könne ein „missionsgeleiteter“ Einzeltäter sein?<br />

Der Ermittlungsansatz „missionsgeleiteter Täter“ wurde<br />

der BAO Bosporus und dem sachleitenden OStA Kimmel<br />

am 12.06.2006 durch den Leiter der Operativen Fallanalyse,<br />

KHK Horn, vorgestellt. 720<br />

Daraufhin sollten folgende Maßnahmen unternommen<br />

werden: Das Täterprofil sollte auf der Grundlage der 2. Fallanalyse<br />

vom 09.05.2006. verfeinert werden. Dazu wurden<br />

drei Beamte der BAO i. d. Z. vom 19. bis 21.06.2006 zur<br />

717 Akte Nr. 384, Bl. 3.<br />

718 Dr. Kimmel, 10.04.2013, S. 28.<br />

719 Dr. Merk, 20.06.2013, S. 8.<br />

720 Akte Nr. 8/BY-4/3_Anlagen/1 Aktenordner PP Mittelfranken, Bl. 14.

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