12.01.2014 Aufrufe

Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 66 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong><br />

für Verfassungsschutz, die sich insbesondere aus dem datenschutzrechtlichen<br />

Grundsatz der Erforderlichkeit ergeben:<br />

Die Kenntnis der Daten muss für die Aufgabenerfüllung<br />

der empfangenden öffentlichen Stelle erforderlich sein<br />

(vgl. z.B. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayVSG, § 21 Abs. 1 Satz<br />

1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Sätze 1, 2 BVerfSchG). Eine Datenübermittlung<br />

„auf Vorrat“ ist demnach unzulässig. Auch die<br />

Übermittlungsverbote nach Art. 17 Abs. 1 BayVSG sowie<br />

§ 23 BVerfSchG stellen jeweils insofern datenschutzrechtliche<br />

Regelungen dar, als sie die Übermittlung von Informationen<br />

und Daten für unzulässig erklären, wenn das<br />

schutzwürdige Interesse der Betroffenen das Interesse an<br />

Übermittlung überwiegt (Art. 17 Abs.1 Nr. 1 BayVSG und<br />

§ 23 Nr. 1 BVerfSchG).<br />

Auch für gemeinsame Dateien von Verfassungsschutz und<br />

Polizei nach § 22 a BVerfSchG existieren datenschutzrechtliche<br />

Vorschriften (vgl. etwa § 22 a Abs. 2 BVerfSchG). Solche<br />

gemeinsamen Dateien gibt es aber im Bereich Rechtsextremismus<br />

aktuell nicht.<br />

Staatsanwaltschaft (Beitrag des StMJV):<br />

Die Übermittlung von Daten aus einem Strafverfahren für<br />

verfahrensexterne Zwecke (d. h. über das konkrete Strafverfahren<br />

hinaus) richtet sich im Falle eines Ersuchens<br />

grundsätzlich nach §§ 474 ff. StPO, die durch Nrn. 182 ff.<br />

der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren<br />

(RiStBV) ergänzt werden. Verfahrensübergreifende Mitteilungen<br />

von Amts wegen (ohne Ersuchen) sehen neben § 479<br />

StPO etwa die §§ 12 ff. EGGVG vor.<br />

§ 474 Abs. 1 StPO regelt die Gewährung der Einsicht in<br />

Strafakten – wozu als Minus auch die Erteilung von Auskünften<br />

gehört – an alle Gerichte, Staatsanwaltschaften und<br />

andere Justizbehörden einschließlich der strafverfolgend<br />

tätigen Polizei für verfahrensexterne Zwecke. Ergänzende<br />

verfahrensrechtliche Regelungen und Beschränkungen enthalten<br />

§§ 477, 478 StPO.<br />

Die Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaft<br />

an Polizeibehörden, soweit sie nach Maßgabe<br />

der Polizeigesetze präventiv tätig werden, richtet sich nach<br />

§ 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und § 481 StPO. Für die Auskunftserteilung<br />

an die «Nachrichtendienste» des Bundes und der<br />

Länder und damit auch an das Landesamt für Verfassungsschutz<br />

gelten § 10 MADG, § 8 BNDG sowie § 18 BVerfSchG<br />

und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl.<br />

§ 474 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 13 Abs. 1 Nr. 2 EGGVG) sowie §<br />

477 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 StPO. Die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaften<br />

mit den Behörden für Verfassungsschutz<br />

auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften (BVerfSchG,<br />

BayVSG) wird dabei durch Nr. 205 RiStBV ergänzt, der die<br />

Zusammenarbeit mit bzw. die Unterrichtung der Behörden<br />

für den Verfassungsschutz in Staatsschutz- und anderen<br />

Verfahren betrifft. Bis 31. Mai 2003 wurde Nr. 205 RiStBV<br />

außerdem in einzelnen Punkten durch die nicht-veröffentlichten<br />

ergänzenden Richtlinien für die Bearbeitung von<br />

Staatsschutzstrafsachen und verwandten Strafsachen (politischen<br />

Straftaten) konkretisiert, die anschließend außer Kraft<br />

getreten sind.<br />

§§ 483 ff. StPO ergänzen §§ 474 ff. StPO und enthalten Dateienregelungen,<br />

die die Voraussetzungen und Grenzen bestimmen,<br />

innerhalb derer personenbezogene Daten, die in<br />

einem Strafverfahren erhoben worden sind, in Dateien verarbeitet<br />

und verwendet werden dürfen.<br />

Die datenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 474 ff. und<br />

§§ 483 ff. StPO gehen den Datenschutzgesetzen des Bundes<br />

und der Länder als leges speciales vor (§ 1 Abs. 3 BDSG).<br />

Da die bereichsspezifischen Regelungen der Strafprozessordnung<br />

jedoch nicht abschließend sind, ist im Einzelfall<br />

ein Rückgriff auf allgemeines Datenschutzrecht nicht ausgeschlossen<br />

(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, vor § 474<br />

Rz. 3).<br />

Die §§ 474 ff und §§ 483 ff StPO wurden durch das – im<br />

Wesentlichen am<br />

1. November 2000 in Kraft getretene – Strafverfahrensänderungsgesetz<br />

1999 (StVÄG 1999) neu in die StPO eingefügt.<br />

Damit sollten im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 15.12.1983 zum Volkszählungsgesetz<br />

insbesondere die verfassungsrechtlich gebotenen präzisen<br />

Rechtsgrundlagen für die strafprozessuale Ermittlungstätigkeit<br />

und die Verwendung und Verarbeitung personenbezogener<br />

Informationen geschaffen werden. Seit Inkrafttreten<br />

des StVÄG 1999 wurden bei den §§ 474 ff. und §§ 483 ff.<br />

StPO einzelne Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen<br />

(z.B. in § 474 Abs. 2, § 478 und § 481 StPO), die die Vorschriften<br />

im Kern jedoch unverändert gelassen haben.<br />

Vor dem Inkrafttreten des StVÄG 1999 waren Akteneinsicht<br />

und Auskunft aus Strafverfahren in der Strafprozessordnung<br />

nicht umfassend, sondern nur in Bezug auf Verfahrensbeteiligte<br />

geregelt.<br />

Im Übrigen musste auf Nrn. 182 ff. RiStBV zurückgegriffen<br />

werden, die ebenfalls eine weitgehende Erteilung von Akteneinsicht<br />

und Auskunft ermöglichten. Im Anschluss an das<br />

StVÄG 1999 wurden die Nrn. 182 ff. RiStBV zum 1. Juli 2002<br />

überarbeitet und sind seitdem im Wesentlichen unverändert<br />

geblieben. Die zuvor im Untersuchungszeitraum bis zum<br />

1. Juli 2002 geltende Fassung der Nrn. 182 ff. RiStBV ist<br />

ebenso wie die bis zum 1. Februar 1997 geltende Fassung<br />

der Nr. 205 RiStBV als Anlage beigefügt.<br />

Die Mitteilung von personenbezogenen Informationen zwischen<br />

Polizei und Staatsanwaltschaft in einem konkreten<br />

Strafverfahren für verfahrensinterne Zwecke ist – abgesehen<br />

von der Regelung des § 482 StPO – nicht in §§ 474 ff. StPO<br />

geregelt. § 482 StPO legt i. V .m. Nr. 11 der Anordnung über<br />

Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) fest, dass bzw. in welcher<br />

Form die Staatsanwaltschaft der mit der Angelegenheit<br />

befassten Polizeibehörde das Aktenzeichen und den Ausgang<br />

des Verfahrens mitteilt.<br />

Im Übrigen richtet sich die verfahrensinterne Informationsübermittlung<br />

zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft im<br />

Wesentlichen nach den Vorschriften der §§ <strong>16</strong>1, <strong>16</strong>3 StPO.<br />

§ <strong>16</strong>1 StPO enthält insbesondere eine Ermittlungsgeneral‐

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!