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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Seite 52 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong><br />

bis März 1997 in der JVA Bernau am Chiemsee inhaftiert<br />

war, in dieser Zeit Briefverkehr hatte. 117 Ob dem BayLfV<br />

diese Ausgabe des Magazins vorgelegen hat, ist nicht bekannt.<br />

A.1.4.1. Wann und in welchem Zusammenhang sind<br />

Mitglieder und Unterstützer des sog. Trios erstmals in<br />

Bayern beobachtet worden bzw. sind deren Kontakte zu<br />

Neonazis aus Bayern bekannt geworden (ggf. auch vor<br />

1994)?<br />

06.08.1994: Kiesgrube Straubing<br />

Gemäß einem IVS-Bericht der Kriminalpolizeiinspektion<br />

Straubing stellten am 06.08.1994 gegen 21:45 Uhr zivile<br />

Einsatzkräfte der Polizeidirektion Straubing in einer Kiesgrube<br />

nahe der Straubinger Schleuse eine Personengruppe<br />

fest, die der rechten Szene zuzuordnen war. Ab 22:45 Uhr<br />

wurden über einen Kassettenrekorder verschiedene Lieder<br />

abgespielt. Als gegen 23:15 Uhr ein Lied mit offensichtlich<br />

volksverhetzendem Inhalt abgespielt wurde, wurde die Veranstaltung<br />

seitens der Polizei unterbrochen. Von der Polizei<br />

konnten folgende Textpassagen mitgehört werden: „Das<br />

Blut muss fließen knüppeldick“, „das Messer flutscht in den<br />

Judenleib“, „das Blut muss fließen oder fließt über den Bürgersteig“<br />

und „wir scheißen auf die Freiheit in diese Judenrepublik“.<br />

Es handelte sich um das Lied „Blut“ der Gruppe<br />

„Tonstörung“. Unter den kontrollierten Personen befand sich<br />

auch Uwe Mundlos. Von 29 Personen wurden die Personalien<br />

festgestellt. 6 Personen wurden vorläufig festgenommen<br />

und zur Dienststelle verbracht. Zwei davon konnten noch<br />

vor Ort als Täter für das Absingen des Liedes mit offensichtlich<br />

volksverhetzendem Inhalt identifiziert werde. Bei einer<br />

Person wurden ein Vergehen nach dem Waffengesetz festgestellt<br />

(Mitführen eines Schlagrings). 118<br />

Der Zeuge KAMMERMEIER, dem damals die kriminalpolizeiliche<br />

Sachbearbeitung oblag, gab hierzu in seiner Vernehmung<br />

folgendes an: 119<br />

Am 06.08.1994 sei abends von Beamten des Sondereinsatzkommandos<br />

festgestellt worden, dass abseits der Donaubrücke<br />

Straubing laute Musik erklungen sei. Ein Beamter<br />

hätte sich dann mit einem Fernglas herangeschlichen und<br />

gesehen, dass es sich um Skinheads gehandelt habe.<br />

Der Beamte hätte weiter festgestellt, dass von einer Kassette<br />

rechtsradikale, volksverhetzende Musik, unter anderem<br />

das Lied „Blut muss fließen“ von der Gruppe „Tonstörung“<br />

abgespielt worden sei. Der Beamte habe dann die Feuerwehr<br />

verständigt, um den Platz auszuleuchten. Es seien 27<br />

Personen festgenommen worden, die auf diesem Platz ein<br />

Saufgelage veranstaltet hätten. Die Personen seien zur Polizeidienststelle<br />

verbracht und dort die Personalien festgestellt<br />

worden. Auffallend sei gewesen, dass von den 27 Festge-<br />

nommenen 14 Personen aus den neuen Bundesländern und<br />

13 Personen aus dem Zuständigkeitsbereich der KPI Straubing<br />

gestammt hätten.<br />

Der Zeuge habe die Personen selbst nicht zu Gesicht bekommen,<br />

sondern diese seien nach der Personalienfeststellung<br />

wieder entlassen worden.<br />

Unter den 14 auswärtigen Personen, die in der Kiesgrube gewesen<br />

seien, hätte sich auch Uwe Mundlos befunden. Von<br />

der Staatsanwaltschaft Regensburg sei der Text des Liedes<br />

„Blut muss fließen“ als volksverhetzend eingestuft worden.<br />

Es sei dann gegen die Teilnehmer ermittelt worden. Mundlos<br />

hätte in seiner Vernehmung bestritten, an dem „Saufgelage“<br />

beteiligt gewesen zu sein, und er habe auch sonst nichts mitbekommen.<br />

120<br />

Die Erkenntnisse seien über eine WE-Meldung an die Kriminalpolizei<br />

in Jena und Chemnitz übermittelt worden. Außerdem<br />

habe es einen ausführlichen IVS-Bericht (Informationsaustausch<br />

in Staatsschutzsachen) an das Staatsministerium<br />

des Innern, das Landesamt für Verfassungsschutz, das<br />

Bayerische Landeskriminalamt, die Polizeidirektion Straubing<br />

und an auswärtige Dienststellen gegeben.<br />

Das Ermittlungsverfahren gegen Uwe Mundlos wurde<br />

durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom<br />

10.03.1995 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweis<br />

eingestellt. 121<br />

Von den 13 o. g. Personen aus dem Zuständigkeitsbereich<br />

der KPI Straubing befinden sich drei Personen auf der „Garagenliste“<br />

des Uwe Mundlos. 122<br />

18.02.1995 „Tiroler Höhe“<br />

Das Bayerische Staatsministerium des Innern teilte mit<br />

Schreiben vom 30.11.2012 dem Untersuchungsausschuss<br />

mit, dass bei einer manuellen Aktenrecherche eine Liste<br />

über Personen aufgefunden worden sei, welche eine Veranstaltung<br />

in der Gaststätte „Tiroler Höhe“, einem bekannten<br />

Neonazi- und NPD-Treff, am 18.02.1995 vor einem unmittelbaren<br />

Kontakt mit Polizeikräften vor Ort verlassen hätten<br />

und am so genannten „Hienberg“ (Bundesautobahn A9)<br />

einer Kontrolle unterzogen worden seien. Unter diesen Personen<br />

hätte sich auch Uwe Mundlos befunden. 123<br />

Die Telefonnummer der „Tiroler Höhe“ befand sich auch auf<br />

der „Garagenliste“ des Uwe Mundlos.<br />

24.06.1995 „Volksbund Deutsches Reich“ in Nürnberg:<br />

Nach Aktenlage nahm Beate Zschäpe mit 5 bis 6 anderen<br />

Mitgliedern der „Anti-Antifa Ostthüringen“ bei einer Ver-<br />

117 Akte Nr. 387, Bl. 2 (VS-Vertraulich).<br />

118 Akte Nr. 8/BY-2/3_Anlagen/2. Teillieferung/1. 1 Band Akten des PP<br />

Niederbayern, Bl. 237 ff.<br />

119 Kammermeier, <strong>16</strong>.10.2012, S. 60 f.<br />

120 Akte Nr. 37, Bl. 89/90 Beschuldigtenvernehmung von Uwe Mundlos<br />

durch die KPI Jena am 13.09.1994.<br />

121 Akte Nr. 36, Bl. 138/139 Einstellungsverfügung vom 10.03.1995.<br />

122 Akte Nr. 309, Bl. 0497.<br />

123 StMI, Schreiben vom 30.11.2012 zu Beweisbeschluss Nr. 35.

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