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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite 157<br />

Seine Aufgaben müssen klarer definiert und insbesondere<br />

auf die Beobachtung gewaltorientierter und rassistisch<br />

motivierter Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung konzentriert werden.<br />

Die Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der<br />

Organisierten Kriminalität und der Cyber-Kriminalität<br />

sind keine originären Aufgaben des BayLfV, können<br />

besser von Polizeibehörden erfüllt werden und werden<br />

deshalb gestrichen.<br />

2. Zur Verbesserung der Analysefähigkeiten des BayLfV<br />

muss der in der Zivilgesellschaft und den Sozialwissenschaften<br />

vorhandene Sachverstand genutzt werden. Zu<br />

diesem Zweck wird beim BayLfV ein wissenschaftlicher<br />

Beirat installiert.<br />

3. Die Einrichtung eines unabhängigen, parlamentarisch<br />

bestellten Verfassungsschutzbeauftragten, der jederzeit<br />

Zugang zu allen Abteilungen und Dokumenten<br />

des BayLfV und die Aufgabe hat, die Einhaltung der<br />

gesetzlichen Vorschriften für die Tätigkeit des BayLfV<br />

zu überwachen und Beschwerden über das BayLfV zu<br />

bearbeiten, ist zu prüfen.<br />

4. Die parlamentarische Kontrolle des BayLfV muss<br />

verstärkt werden, damit eine effektive Kontrolle insbesondere<br />

über die Festlegung der Beobachtungsobjekte<br />

und den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ausgeübt<br />

werden kann.<br />

Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums<br />

sollten nur dann geheim oder nicht-öffentlich stattfinden,<br />

wenn bei öffentlichen Beratungen die Gefahr<br />

besteht, dass die in Ziff. 1 genannten Aufgaben nicht<br />

erfüllt werden können.<br />

Den einzelnen Mitgliedern des PKG werden individuelle<br />

Kontrollrechte eingeräumt.<br />

5. Die jährlichen Verfassungsschutzberichte und sonstigen<br />

Veröffentlichungen werden vom BayLfV in Abstimmung<br />

mit dem StMI und ggf. dem Verfassungsschutzbeauftragten<br />

erstellt und vor Veröffentlichung dem PKG<br />

vorgelegt.<br />

Die Befugnisse des BayLfV werden auf das zur Erfüllung<br />

der in Ziff. 1 genannten Aufgaben erforderliche<br />

Maß beschränkt und dürfen die Schwelle zu den den<br />

Strafverfolgungsbehörden vorbehaltenen Eingriffsmaßnahmen<br />

nicht überschreiten. Insbesondere wird die Befugnis<br />

des BayLfV zur Online-Durchsuchung ersatzlos<br />

gestrichen.<br />

6. Auf den Einsatz von V-Leuten durch das BayLfV wird<br />

grundsätzlich verzichtet. Zur Erfüllung der in Ziff. 1<br />

genannten Aufgaben werden erforderlichenfalls nach<br />

richterlicher Genehmigung verdeckte Ermittler eingesetzt.<br />

7. Der Schutz sonstiger Quellen muss hinter dem Interesse<br />

an einer effektiven Gefahrenabwehr und Strafverfolgung<br />

zurücktreten.<br />

Das BayLfV wird verpflichtet, Informationen über<br />

Straftaten von Quellen unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden<br />

zu übermitteln.<br />

8. Verfahrens- und Entscheidungsabläufe innerhalb<br />

des BayLfV, insbesondere hinsichtlich der Weitergabe<br />

oder Zurückhaltung von Informationen gegenüber den<br />

Strafverfolgungs- und/oder sonstigen Behörden, müssen<br />

nachprüfbar dokumentiert werden.<br />

Zur Gewährleistung einer effektiven Gefahrenabwehr<br />

und Strafverfolgung sind die in den bisherigen Vorschriften<br />

enthaltenen Fristen für die Löschung und<br />

Vernichtung personenbezogener Daten sowie sonstiger<br />

Akten und Dokumente zu überprüfen.<br />

Dies gilt auch für behördeninterne Vorgänge und Vermerke,<br />

um Entscheidungsabläufe auch im Nachhinein<br />

nachvollziehen zu können.<br />

9. Es ist zu gewährleisten, dass das BayLfV ggf. historisch<br />

bedeutsame Akten dem Bayerischen Hauptstaatsarchiv<br />

vollständig anbietet.<br />

Auch Geheimdokumente sollen grundsätzlich nach 30<br />

Jahren für die Öffentlichkeit freigegeben werden. Dazu<br />

ist die Vereinbarung zwischen dem BayLfV und dem<br />

Bayerischen Hauptstaatsarchiv vom 01.02.2003 über<br />

archivwürdige Unterlagen entsprechend zu ändern.<br />

10. Politische Bildung ist Aufgabe der Träger von Bildungseinrichtungen<br />

und der Landeszentrale für politische<br />

Bildungsarbeit, nicht aber des BayLfV. Entsprechende<br />

Maßnahmen des BayLfV werden deshalb eingestellt.<br />

11. Die Pflicht des BayLfV zur Erteilung von Auskünften<br />

an von Maßnahmen des BayLfV betroffenen Einzelpersonen<br />

und Vereinigungen wird ausgeweitet.<br />

12. Die Mitarbeiter des BayLfV werden zur Teilnahme an<br />

regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen über die<br />

Beobachtungsobjekte verpflichtet.<br />

13. Die Ausbildung von Polizeibeamten, insbesondere<br />

derjenigen mit Leitungsfunktionen und im Bereich der<br />

Abteilungen für Staatsschutzdelikte, muss im Hinblick<br />

auf die Verfolgung von rechtsextremistisch motivierten<br />

Straftaten verbessert und die Vermittlung interkultureller<br />

Kompetenzen verstärkt werden.<br />

14. Der Anteil von Polizeimitarbeitern mit Migrationshintergrund<br />

muss weiter erhöht werden.<br />

15. Die Polizei wird verpflichtet, bei Ermittlungsverfahren<br />

zu Straftaten, bei denen Menschen mit Migrationshintergrund<br />

Opfer waren, standardmäßig auch ein möglicherweise<br />

fremdenfeindliches Motiv des oder der Täter<br />

in die Ermittlungen einzubeziehen.

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