Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag
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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite 157<br />
Seine Aufgaben müssen klarer definiert und insbesondere<br />
auf die Beobachtung gewaltorientierter und rassistisch<br />
motivierter Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische<br />
Grundordnung konzentriert werden.<br />
Die Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der<br />
Organisierten Kriminalität und der Cyber-Kriminalität<br />
sind keine originären Aufgaben des BayLfV, können<br />
besser von Polizeibehörden erfüllt werden und werden<br />
deshalb gestrichen.<br />
2. Zur Verbesserung der Analysefähigkeiten des BayLfV<br />
muss der in der Zivilgesellschaft und den Sozialwissenschaften<br />
vorhandene Sachverstand genutzt werden. Zu<br />
diesem Zweck wird beim BayLfV ein wissenschaftlicher<br />
Beirat installiert.<br />
3. Die Einrichtung eines unabhängigen, parlamentarisch<br />
bestellten Verfassungsschutzbeauftragten, der jederzeit<br />
Zugang zu allen Abteilungen und Dokumenten<br />
des BayLfV und die Aufgabe hat, die Einhaltung der<br />
gesetzlichen Vorschriften für die Tätigkeit des BayLfV<br />
zu überwachen und Beschwerden über das BayLfV zu<br />
bearbeiten, ist zu prüfen.<br />
4. Die parlamentarische Kontrolle des BayLfV muss<br />
verstärkt werden, damit eine effektive Kontrolle insbesondere<br />
über die Festlegung der Beobachtungsobjekte<br />
und den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ausgeübt<br />
werden kann.<br />
Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums<br />
sollten nur dann geheim oder nicht-öffentlich stattfinden,<br />
wenn bei öffentlichen Beratungen die Gefahr<br />
besteht, dass die in Ziff. 1 genannten Aufgaben nicht<br />
erfüllt werden können.<br />
Den einzelnen Mitgliedern des PKG werden individuelle<br />
Kontrollrechte eingeräumt.<br />
5. Die jährlichen Verfassungsschutzberichte und sonstigen<br />
Veröffentlichungen werden vom BayLfV in Abstimmung<br />
mit dem StMI und ggf. dem Verfassungsschutzbeauftragten<br />
erstellt und vor Veröffentlichung dem PKG<br />
vorgelegt.<br />
Die Befugnisse des BayLfV werden auf das zur Erfüllung<br />
der in Ziff. 1 genannten Aufgaben erforderliche<br />
Maß beschränkt und dürfen die Schwelle zu den den<br />
Strafverfolgungsbehörden vorbehaltenen Eingriffsmaßnahmen<br />
nicht überschreiten. Insbesondere wird die Befugnis<br />
des BayLfV zur Online-Durchsuchung ersatzlos<br />
gestrichen.<br />
6. Auf den Einsatz von V-Leuten durch das BayLfV wird<br />
grundsätzlich verzichtet. Zur Erfüllung der in Ziff. 1<br />
genannten Aufgaben werden erforderlichenfalls nach<br />
richterlicher Genehmigung verdeckte Ermittler eingesetzt.<br />
7. Der Schutz sonstiger Quellen muss hinter dem Interesse<br />
an einer effektiven Gefahrenabwehr und Strafverfolgung<br />
zurücktreten.<br />
Das BayLfV wird verpflichtet, Informationen über<br />
Straftaten von Quellen unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden<br />
zu übermitteln.<br />
8. Verfahrens- und Entscheidungsabläufe innerhalb<br />
des BayLfV, insbesondere hinsichtlich der Weitergabe<br />
oder Zurückhaltung von Informationen gegenüber den<br />
Strafverfolgungs- und/oder sonstigen Behörden, müssen<br />
nachprüfbar dokumentiert werden.<br />
Zur Gewährleistung einer effektiven Gefahrenabwehr<br />
und Strafverfolgung sind die in den bisherigen Vorschriften<br />
enthaltenen Fristen für die Löschung und<br />
Vernichtung personenbezogener Daten sowie sonstiger<br />
Akten und Dokumente zu überprüfen.<br />
Dies gilt auch für behördeninterne Vorgänge und Vermerke,<br />
um Entscheidungsabläufe auch im Nachhinein<br />
nachvollziehen zu können.<br />
9. Es ist zu gewährleisten, dass das BayLfV ggf. historisch<br />
bedeutsame Akten dem Bayerischen Hauptstaatsarchiv<br />
vollständig anbietet.<br />
Auch Geheimdokumente sollen grundsätzlich nach 30<br />
Jahren für die Öffentlichkeit freigegeben werden. Dazu<br />
ist die Vereinbarung zwischen dem BayLfV und dem<br />
Bayerischen Hauptstaatsarchiv vom 01.02.2003 über<br />
archivwürdige Unterlagen entsprechend zu ändern.<br />
10. Politische Bildung ist Aufgabe der Träger von Bildungseinrichtungen<br />
und der Landeszentrale für politische<br />
Bildungsarbeit, nicht aber des BayLfV. Entsprechende<br />
Maßnahmen des BayLfV werden deshalb eingestellt.<br />
11. Die Pflicht des BayLfV zur Erteilung von Auskünften<br />
an von Maßnahmen des BayLfV betroffenen Einzelpersonen<br />
und Vereinigungen wird ausgeweitet.<br />
12. Die Mitarbeiter des BayLfV werden zur Teilnahme an<br />
regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen über die<br />
Beobachtungsobjekte verpflichtet.<br />
13. Die Ausbildung von Polizeibeamten, insbesondere<br />
derjenigen mit Leitungsfunktionen und im Bereich der<br />
Abteilungen für Staatsschutzdelikte, muss im Hinblick<br />
auf die Verfolgung von rechtsextremistisch motivierten<br />
Straftaten verbessert und die Vermittlung interkultureller<br />
Kompetenzen verstärkt werden.<br />
14. Der Anteil von Polizeimitarbeitern mit Migrationshintergrund<br />
muss weiter erhöht werden.<br />
15. Die Polizei wird verpflichtet, bei Ermittlungsverfahren<br />
zu Straftaten, bei denen Menschen mit Migrationshintergrund<br />
Opfer waren, standardmäßig auch ein möglicherweise<br />
fremdenfeindliches Motiv des oder der Täter<br />
in die Ermittlungen einzubeziehen.