Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag
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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite 69<br />
Der Zeuge BIBER gab an, dass das Landesamt stets bemüht<br />
sei, die Polizei so weit wie möglich mit relevanten Informationen<br />
zu versorgen. Dabei sei auch der Quellenschutz,<br />
also die Vertraulichkeit die man V-Personen zugesagt habe,<br />
kein absolutes Hindernis. Es gebe in vielen Fällen Mittel<br />
und Wege, der Polizei die erforderlichen Informationen zukommen<br />
zu lassen, ohne die dahinter stehenden V-Personen<br />
zu verraten. 257<br />
Der Zeuge HEGLER sagte aus, dass es ein Vorurteil bei der<br />
Polizei sei, dass das Landesamt für Verfassungsschutz mit<br />
der Begründung Quellenschutz Informationen blockieren<br />
oder nicht weitergeben würde. 258<br />
A.2.1.5.2. Wer war im Untersuchungszeitraum innerhalb<br />
des Landesamts für Verfassungsschutz für die Entscheidung,<br />
ob Informationen an die Polizeibehörden weitergegeben<br />
werden, zuständig und ist hierbei das StMI in<br />
die Entscheidung eingebunden und wer war hierfür ggf.<br />
jeweils zuständig?<br />
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat hierzu folgendes<br />
mitgeteilt 259 :<br />
„Der intensive Informationsaustausch mit der Polizei gehört<br />
zum „Tagesgeschäft“ des Landesamts für Verfassungsschutz.<br />
Entscheidungen über die Informationsübermittlung an die<br />
Polizei werden im Regelfall auf Sachgebietsebene getroffen.<br />
Die Sachbearbeiter unterstehen dabei der laufenden Dienstaufsicht<br />
der Sachgebietsleiter, über deren steuernde Tätigkeit<br />
(z. B. im Rahmen des Postein- und -auslaufs oder von<br />
täglichen Dienst-besprechungen) sichergestellt wird, dass in<br />
besonders bedeutsamen Fällen die Abteilungs- und ggf. die<br />
Amtsleiterebene in die Entscheidung über Art und Umfang<br />
einer Informationsübermittlung eingebunden werden. Ein<br />
besonders bedeutsamer Fall liegt z. B. dann vor, wenn VS-<br />
Vertraulich oder höher eingestufte Informationen an die<br />
Polizei übermittelt werden sollen oder wenn die Informationsübermittlung<br />
zur Einleitung exekutiver Maßnahmen der<br />
Polizei dienen soll. In derartigen Fällen unterrichtet das<br />
Landesamt für Verfassungsschutz auch das StMI im Zuge der<br />
laufenden Berichterstattung.“<br />
A.2.1.6. Welche Speicher-, Prüf- und Löschungsvorschriften<br />
galten im Untersuchungszeitraum für die Akten<br />
des Landesamts für Verfassungsschutz?<br />
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat dazu folgendes<br />
geantwortet 260 :<br />
„Speicher-, Prüf- und Löschungsvorschriften für das Landesamt<br />
für Verfassungsschutz (über den in der Fragestellung<br />
verwendeten Begriff „Akten“ hinaus) sind geregelt in:<br />
257 Biber, 17.04.2013, S. 5.<br />
258 Hegler, 25.04.2013, S. 15.<br />
259 Schreiben des StMI vom 04.09.2012 (GZ: IC5-1334.1-338), Akte 65.<br />
260 Schreiben des StMI vom 04.09.2012 (GZ: IC5-1334.1-338), Akte 65.<br />
§ 6 i.V.m. §§ 10, 11 BVerfSchG, konkretisiert durch die Arbeitsanweisung<br />
des Landesamts für Verfassungsschutz für<br />
die Speicherung und Löschung personenbezogener Daten<br />
zur Extremismusbeobachtung (Arbeitsanweisung Extremismusbeobachtung;<br />
VS-NfD) vom 23.06.1999, zuvor Arbeitsanweisung<br />
für die Auswertung des Landesamts für Verfassungsschutz<br />
für die Speicherung und Löschung personenbezogener<br />
Daten vom 23.07.1991 (Arbeitsanweisung Auswertung;<br />
VS-Vertr.): Speicherung personenbezogener Daten in<br />
der gemeinsamen Datei NADIS.<br />
Art. 7 BayVSG, konkretisiert durch die Arbeitsanweisung<br />
Extremismusbeobach-tung, zuvor Arbeitsanweisung Auswertung:<br />
Speicherung personenbezogener Daten in der<br />
Amtsdatei IBA.<br />
Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 BayVSG, konkretisiert durch die<br />
Arbeitsanweisung Extremismusbeobachtung, zuvor Arbeitsanweisung<br />
Auswertung:<br />
Erforderlichkeitsprüfung und Löschung personenbezogener<br />
Daten in der gemeinsamen Datei NADIS und der Amtsdatei<br />
IBA.<br />
Im Bereich der Extremismusbeobachtung darf das Landesamt<br />
für Verfassungsschutz personenbezogene Daten speichern,<br />
wenn tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische<br />
Bestrebungen vorliegen oder dies für die Erforschung oder<br />
Bewertung solcher Bestrebungen erforderlich ist (Art. 7 Abs.<br />
1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayVSG).<br />
Das Landesamt für Verfassungsschutz muss personenbezogene<br />
Daten löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war<br />
oder ihre Kenntnis für die Erfüllung der gesetzlich festgelegten<br />
Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Ob die Voraussetzungen<br />
der Löschung vorliegen, ist bei jeder Einzelfallbearbeitung<br />
und nach festgesetzten Fristen (Wiedervorlagefristen)<br />
zu entscheiden (Art. 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVSG).<br />
Die Dauer der Speicherung ist nach Art. 7 Abs. 3 BayVSG<br />
auf das Maß festzulegen, das zur Erfüllung seiner gesetzlichen<br />
Aufgaben erforderlich ist (Speicherfristen).<br />
Der „speicherfähige“ Personenkreis sowie die Wiedervorlage-<br />
und Speicherfristen sind für den Bereich der Extremismusbeobachtung<br />
in der Arbeitsanweisung Extremismusbeobachtung,<br />
zuvor Arbeitsanweisung Auswertung, konkretisiert.<br />
Konkrete gesetzliche Festlegungen gibt es insoweit nur<br />
für Minderjährige (Art. 7 Abs. 2 BayVSG).<br />
Für den Fall einer verpflichtenden Informationsübermittlung<br />
einer bayerischen öffentlichen Stelle an das Landesamt<br />
für Verfassungsschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 BayVSG hat das<br />
Landesamt für Verfassungsschutz die übermittelten Informationen<br />
unverzüglich nach Eingang auf Erforderlichkeit<br />
für die Aufgabenerfüllung zu prüfen und ggf. zu vernichten<br />
(Art. 12 Abs. 2 BayVSG). Entsprechendes gilt bei Informationsübermittlungen<br />
bayerischer öffentlicher Stellen an das<br />
Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen (Art. 13 Abs.<br />
4 BayVSG).