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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite 69<br />

Der Zeuge BIBER gab an, dass das Landesamt stets bemüht<br />

sei, die Polizei so weit wie möglich mit relevanten Informationen<br />

zu versorgen. Dabei sei auch der Quellenschutz,<br />

also die Vertraulichkeit die man V-Personen zugesagt habe,<br />

kein absolutes Hindernis. Es gebe in vielen Fällen Mittel<br />

und Wege, der Polizei die erforderlichen Informationen zukommen<br />

zu lassen, ohne die dahinter stehenden V-Personen<br />

zu verraten. 257<br />

Der Zeuge HEGLER sagte aus, dass es ein Vorurteil bei der<br />

Polizei sei, dass das Landesamt für Verfassungsschutz mit<br />

der Begründung Quellenschutz Informationen blockieren<br />

oder nicht weitergeben würde. 258<br />

A.2.1.5.2. Wer war im Untersuchungszeitraum innerhalb<br />

des Landesamts für Verfassungsschutz für die Entscheidung,<br />

ob Informationen an die Polizeibehörden weitergegeben<br />

werden, zuständig und ist hierbei das StMI in<br />

die Entscheidung eingebunden und wer war hierfür ggf.<br />

jeweils zuständig?<br />

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat hierzu folgendes<br />

mitgeteilt 259 :<br />

„Der intensive Informationsaustausch mit der Polizei gehört<br />

zum „Tagesgeschäft“ des Landesamts für Verfassungsschutz.<br />

Entscheidungen über die Informationsübermittlung an die<br />

Polizei werden im Regelfall auf Sachgebietsebene getroffen.<br />

Die Sachbearbeiter unterstehen dabei der laufenden Dienstaufsicht<br />

der Sachgebietsleiter, über deren steuernde Tätigkeit<br />

(z. B. im Rahmen des Postein- und -auslaufs oder von<br />

täglichen Dienst-besprechungen) sichergestellt wird, dass in<br />

besonders bedeutsamen Fällen die Abteilungs- und ggf. die<br />

Amtsleiterebene in die Entscheidung über Art und Umfang<br />

einer Informationsübermittlung eingebunden werden. Ein<br />

besonders bedeutsamer Fall liegt z. B. dann vor, wenn VS-<br />

Vertraulich oder höher eingestufte Informationen an die<br />

Polizei übermittelt werden sollen oder wenn die Informationsübermittlung<br />

zur Einleitung exekutiver Maßnahmen der<br />

Polizei dienen soll. In derartigen Fällen unterrichtet das<br />

Landesamt für Verfassungsschutz auch das StMI im Zuge der<br />

laufenden Berichterstattung.“<br />

A.2.1.6. Welche Speicher-, Prüf- und Löschungsvorschriften<br />

galten im Untersuchungszeitraum für die Akten<br />

des Landesamts für Verfassungsschutz?<br />

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat dazu folgendes<br />

geantwortet 260 :<br />

„Speicher-, Prüf- und Löschungsvorschriften für das Landesamt<br />

für Verfassungsschutz (über den in der Fragestellung<br />

verwendeten Begriff „Akten“ hinaus) sind geregelt in:<br />

257 Biber, 17.04.2013, S. 5.<br />

258 Hegler, 25.04.2013, S. 15.<br />

259 Schreiben des StMI vom 04.09.2012 (GZ: IC5-1334.1-338), Akte 65.<br />

260 Schreiben des StMI vom 04.09.2012 (GZ: IC5-1334.1-338), Akte 65.<br />

§ 6 i.V.m. §§ 10, 11 BVerfSchG, konkretisiert durch die Arbeitsanweisung<br />

des Landesamts für Verfassungsschutz für<br />

die Speicherung und Löschung personenbezogener Daten<br />

zur Extremismusbeobachtung (Arbeitsanweisung Extremismusbeobachtung;<br />

VS-NfD) vom 23.06.1999, zuvor Arbeitsanweisung<br />

für die Auswertung des Landesamts für Verfassungsschutz<br />

für die Speicherung und Löschung personenbezogener<br />

Daten vom 23.07.1991 (Arbeitsanweisung Auswertung;<br />

VS-Vertr.): Speicherung personenbezogener Daten in<br />

der gemeinsamen Datei NADIS.<br />

Art. 7 BayVSG, konkretisiert durch die Arbeitsanweisung<br />

Extremismusbeobach-tung, zuvor Arbeitsanweisung Auswertung:<br />

Speicherung personenbezogener Daten in der<br />

Amtsdatei IBA.<br />

Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 BayVSG, konkretisiert durch die<br />

Arbeitsanweisung Extremismusbeobachtung, zuvor Arbeitsanweisung<br />

Auswertung:<br />

Erforderlichkeitsprüfung und Löschung personenbezogener<br />

Daten in der gemeinsamen Datei NADIS und der Amtsdatei<br />

IBA.<br />

Im Bereich der Extremismusbeobachtung darf das Landesamt<br />

für Verfassungsschutz personenbezogene Daten speichern,<br />

wenn tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische<br />

Bestrebungen vorliegen oder dies für die Erforschung oder<br />

Bewertung solcher Bestrebungen erforderlich ist (Art. 7 Abs.<br />

1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayVSG).<br />

Das Landesamt für Verfassungsschutz muss personenbezogene<br />

Daten löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war<br />

oder ihre Kenntnis für die Erfüllung der gesetzlich festgelegten<br />

Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Ob die Voraussetzungen<br />

der Löschung vorliegen, ist bei jeder Einzelfallbearbeitung<br />

und nach festgesetzten Fristen (Wiedervorlagefristen)<br />

zu entscheiden (Art. 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVSG).<br />

Die Dauer der Speicherung ist nach Art. 7 Abs. 3 BayVSG<br />

auf das Maß festzulegen, das zur Erfüllung seiner gesetzlichen<br />

Aufgaben erforderlich ist (Speicherfristen).<br />

Der „speicherfähige“ Personenkreis sowie die Wiedervorlage-<br />

und Speicherfristen sind für den Bereich der Extremismusbeobachtung<br />

in der Arbeitsanweisung Extremismusbeobachtung,<br />

zuvor Arbeitsanweisung Auswertung, konkretisiert.<br />

Konkrete gesetzliche Festlegungen gibt es insoweit nur<br />

für Minderjährige (Art. 7 Abs. 2 BayVSG).<br />

Für den Fall einer verpflichtenden Informationsübermittlung<br />

einer bayerischen öffentlichen Stelle an das Landesamt<br />

für Verfassungsschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 BayVSG hat das<br />

Landesamt für Verfassungsschutz die übermittelten Informationen<br />

unverzüglich nach Eingang auf Erforderlichkeit<br />

für die Aufgabenerfüllung zu prüfen und ggf. zu vernichten<br />

(Art. 12 Abs. 2 BayVSG). Entsprechendes gilt bei Informationsübermittlungen<br />

bayerischer öffentlicher Stellen an das<br />

Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen (Art. 13 Abs.<br />

4 BayVSG).

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