Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag
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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite 19<br />
Dem Untersuchungsausschuss wurden bereits nach der Verschlusssachenanweisung<br />
des Freistaates Bayern bzw. des<br />
Bundes VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestufte<br />
Unterlagen zugeleitet. In diese Unterlagen konnte nur über<br />
die Geheimschutzstelle des <strong>Landtag</strong>s Einsicht genommen<br />
werden.<br />
Um neben der Einstufung als Verschlusssache eine Geheimhaltung<br />
bestimmter Unterlagen zu gewährleisten, fasste der<br />
Untersuchungsausschuss in seiner 2. Sitzung am 10. Juli<br />
2012 darüber hinaus den Beschluss Nr. 3 betreffend die<br />
Geheimhaltung von Akten wie folgt:<br />
„1. Die aufgrund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses<br />
vorgelegten Akten werden der Geheimhaltung<br />
unterworfen, soweit dies von der Stelle verlangt wird,<br />
die die Akten dem Untersuchungsausschuss übermittelt.<br />
Die Geheimhaltung kann durch Beschluss des Untersuchungsausschusses<br />
aufgehoben werden.<br />
2. Oben Gesagtes gilt auch für Verschlusssachen im Sinne<br />
der Geheimschutzordnung des Bayerischen <strong>Landtag</strong>s;<br />
der Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen<br />
bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Geheimschutzordnung des<br />
Bayerischen <strong>Landtag</strong>s, wobei dieser Geheimhaltungsgrad<br />
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Geheimschutzordnung für<br />
die Behandlung innerhalb des <strong>Landtag</strong>s verbindlich ist.<br />
3. Die unter 1. genannten Akten werden in der Registratur<br />
des <strong>Landtag</strong>samtes aufbewahrt, sind dort einsehbar und<br />
werden an die berechtigten Personen gegen Empfangsbestätigung<br />
ausgehändigt. Der Entleiher hat für die<br />
sichere Aufbewahrung der Akten zu sorgen. Eine Weitergabe<br />
an eine andere befugte Person darf nur gegen<br />
Quittung erfolgen, die der Registratur unverzüglich<br />
zuzuleiten ist.<br />
4. Aufgrund des Geheimhaltungsbeschlusses besteht im<br />
Hinblick auf den Inhalt der der Geheimhaltung unterliegenden<br />
Akten die Pflicht zur Verschwiegenheit. Auf §<br />
353 b Abs. 2 Nr. 1 StGB wird hingewiesen.<br />
5. Einsicht in die der Geheimhaltung unterliegenden Akten<br />
erhalten die Mitglieder und stv. Mitglieder des UA sowie<br />
die von den Fraktionen für den Untersuchungsausschuss<br />
benannten Mitarbeiter, letztere nach Maßgabe des weiteren<br />
Beschlusses des Untersuchungsausschusses.“<br />
2. Akten<br />
2.1 Umfang und Herkunft des Beweismaterials<br />
Insgesamt fasste der Untersuchungsausschuss 38 Beweisbeschlüsse<br />
zur Beiziehung bzw. Anforderung von Akten und<br />
Unterlagen (s. Anlage 1a – Übersichtsliste und Anlage 1b<br />
– Darstellung im Wortlaut). Auf deren Grundlage wurden<br />
etwa 226 Aktenordner, 229 Gehefte und 15 Datenträger<br />
(404 fortlaufende Aktennummern) zugeleitet (s. Anlage 2 –<br />
Aktenliste) und vom Untersuchungsausschuss gesichtet und<br />
ausgewertet.<br />
Von den mit den Beweisbeschlüssen angeforderten Unterlagen<br />
waren 141 mit VS-VERTRAULICH oder GEHEIM<br />
eingestuft, weitere 52 wurden der Geheimhaltung gemäß<br />
Beschluss Nr. 3 unterworfen. Dies betraf insbesondere die<br />
Anklageschrift im Verfahren gegen Beate Zschäpe u.a. sowie<br />
die strafrechtlichen Ermittlungsakten.<br />
Nicht vorgelegt wurden bis zum Schluss der Beweisaufnahme<br />
die mit Beschluss Nr. 10 vom 21. September<br />
2012 über das Bundeskanzleramt bei der zuständigen obersten<br />
Bundesbehörde angeforderten Unterlagen und das<br />
mit Beschluss Nr. 78 vom 5. Juni 2013 bei dem OLG München<br />
angeforderte sog. Bekennervideo bzw. die DVD mit<br />
Szenen.<br />
Die in der Aktenliste aufgeführten Akten und Unterlagen<br />
wurden allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses<br />
zugänglich gemacht. Auf deren Verlesen wurde gemäß Art.<br />
19 Abs. 2 Satz 2 UAG verzichtet (Beschluss Nr. 88 vom<br />
3. Juli 2013).<br />
Der Untersuchungsausschuss erhielt Unterlagen von folgenden<br />
Stellen bzw. Personen:<br />
– Parlamentarisches Kontrollgremium des <strong>Landtag</strong>s<br />
– 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München<br />
– Staatskanzlei<br />
– Staatsministerium des Innern einschließlich Landesamt<br />
für Verfassungsschutz, Landeskriminalamt, Polizeipräsidien<br />
Mittelfranken, München, Niederbayern, Oberbayern<br />
Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben<br />
Südwest, Unterfranken<br />
– Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />
einschließlich des Generalstaatsanwalts in Nürnberg,<br />
der Staatsanwaltschaften Coburg, München I, Nürnberg-<br />
Fürth, Regensburg, der Justizpressestelle Nürnberg,<br />
– Deutscher Bundestag<br />
– Bundesministerium des Innern einschließlich Bundesamt<br />
für Verfassungsschutz, Bundeskriminalamt, Bund-Länder-Kommission<br />
Rechtsterrorismus<br />
– Bundesministerium der Justiz einschließlich Generalbundesanwalt<br />
– Bundesministerium der Verteidigung<br />
– Sächsischer <strong>Landtag</strong><br />
– Thüringer <strong>Landtag</strong><br />
– Innenministerium des Freistaates Thüringen einschließlich<br />
Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz, Landeskriminalamt<br />
– Justizministerium des Freistaates Thüringen einschließlich<br />
der Staatsanwaltschaft Gera<br />
Weitere Akten:<br />
Die folgenden weiteren Akten bzw. Unterlagen wurden ohne<br />
vorangegangenen Beweisbeschluss zum Gegenstand der<br />
Untersuchung gemacht:<br />
1. Schreiben Staatsminister Joachim Herrmann, Staatsministerium<br />
des Innern, an den 2. Untersuchungsausschuss<br />
des Deutschen Bundestages (Akten-Nr. 72)