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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite 19<br />

Dem Untersuchungsausschuss wurden bereits nach der Verschlusssachenanweisung<br />

des Freistaates Bayern bzw. des<br />

Bundes VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestufte<br />

Unterlagen zugeleitet. In diese Unterlagen konnte nur über<br />

die Geheimschutzstelle des <strong>Landtag</strong>s Einsicht genommen<br />

werden.<br />

Um neben der Einstufung als Verschlusssache eine Geheimhaltung<br />

bestimmter Unterlagen zu gewährleisten, fasste der<br />

Untersuchungsausschuss in seiner 2. Sitzung am 10. Juli<br />

2012 darüber hinaus den Beschluss Nr. 3 betreffend die<br />

Geheimhaltung von Akten wie folgt:<br />

„1. Die aufgrund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses<br />

vorgelegten Akten werden der Geheimhaltung<br />

unterworfen, soweit dies von der Stelle verlangt wird,<br />

die die Akten dem Untersuchungsausschuss übermittelt.<br />

Die Geheimhaltung kann durch Beschluss des Untersuchungsausschusses<br />

aufgehoben werden.<br />

2. Oben Gesagtes gilt auch für Verschlusssachen im Sinne<br />

der Geheimschutzordnung des Bayerischen <strong>Landtag</strong>s;<br />

der Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen<br />

bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Geheimschutzordnung des<br />

Bayerischen <strong>Landtag</strong>s, wobei dieser Geheimhaltungsgrad<br />

gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Geheimschutzordnung für<br />

die Behandlung innerhalb des <strong>Landtag</strong>s verbindlich ist.<br />

3. Die unter 1. genannten Akten werden in der Registratur<br />

des <strong>Landtag</strong>samtes aufbewahrt, sind dort einsehbar und<br />

werden an die berechtigten Personen gegen Empfangsbestätigung<br />

ausgehändigt. Der Entleiher hat für die<br />

sichere Aufbewahrung der Akten zu sorgen. Eine Weitergabe<br />

an eine andere befugte Person darf nur gegen<br />

Quittung erfolgen, die der Registratur unverzüglich<br />

zuzuleiten ist.<br />

4. Aufgrund des Geheimhaltungsbeschlusses besteht im<br />

Hinblick auf den Inhalt der der Geheimhaltung unterliegenden<br />

Akten die Pflicht zur Verschwiegenheit. Auf §<br />

353 b Abs. 2 Nr. 1 StGB wird hingewiesen.<br />

5. Einsicht in die der Geheimhaltung unterliegenden Akten<br />

erhalten die Mitglieder und stv. Mitglieder des UA sowie<br />

die von den Fraktionen für den Untersuchungsausschuss<br />

benannten Mitarbeiter, letztere nach Maßgabe des weiteren<br />

Beschlusses des Untersuchungsausschusses.“<br />

2. Akten<br />

2.1 Umfang und Herkunft des Beweismaterials<br />

Insgesamt fasste der Untersuchungsausschuss 38 Beweisbeschlüsse<br />

zur Beiziehung bzw. Anforderung von Akten und<br />

Unterlagen (s. Anlage 1a – Übersichtsliste und Anlage 1b<br />

– Darstellung im Wortlaut). Auf deren Grundlage wurden<br />

etwa 226 Aktenordner, 229 Gehefte und 15 Datenträger<br />

(404 fortlaufende Aktennummern) zugeleitet (s. Anlage 2 –<br />

Aktenliste) und vom Untersuchungsausschuss gesichtet und<br />

ausgewertet.<br />

Von den mit den Beweisbeschlüssen angeforderten Unterlagen<br />

waren 141 mit VS-VERTRAULICH oder GEHEIM<br />

eingestuft, weitere 52 wurden der Geheimhaltung gemäß<br />

Beschluss Nr. 3 unterworfen. Dies betraf insbesondere die<br />

Anklageschrift im Verfahren gegen Beate Zschäpe u.a. sowie<br />

die strafrechtlichen Ermittlungsakten.<br />

Nicht vorgelegt wurden bis zum Schluss der Beweisaufnahme<br />

die mit Beschluss Nr. 10 vom 21. September<br />

2012 über das Bundeskanzleramt bei der zuständigen obersten<br />

Bundesbehörde angeforderten Unterlagen und das<br />

mit Beschluss Nr. 78 vom 5. Juni 2013 bei dem OLG München<br />

angeforderte sog. Bekennervideo bzw. die DVD mit<br />

Szenen.<br />

Die in der Aktenliste aufgeführten Akten und Unterlagen<br />

wurden allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses<br />

zugänglich gemacht. Auf deren Verlesen wurde gemäß Art.<br />

19 Abs. 2 Satz 2 UAG verzichtet (Beschluss Nr. 88 vom<br />

3. Juli 2013).<br />

Der Untersuchungsausschuss erhielt Unterlagen von folgenden<br />

Stellen bzw. Personen:<br />

– Parlamentarisches Kontrollgremium des <strong>Landtag</strong>s<br />

– 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München<br />

– Staatskanzlei<br />

– Staatsministerium des Innern einschließlich Landesamt<br />

für Verfassungsschutz, Landeskriminalamt, Polizeipräsidien<br />

Mittelfranken, München, Niederbayern, Oberbayern<br />

Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben<br />

Südwest, Unterfranken<br />

– Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

einschließlich des Generalstaatsanwalts in Nürnberg,<br />

der Staatsanwaltschaften Coburg, München I, Nürnberg-<br />

Fürth, Regensburg, der Justizpressestelle Nürnberg,<br />

– Deutscher Bundestag<br />

– Bundesministerium des Innern einschließlich Bundesamt<br />

für Verfassungsschutz, Bundeskriminalamt, Bund-Länder-Kommission<br />

Rechtsterrorismus<br />

– Bundesministerium der Justiz einschließlich Generalbundesanwalt<br />

– Bundesministerium der Verteidigung<br />

– Sächsischer <strong>Landtag</strong><br />

– Thüringer <strong>Landtag</strong><br />

– Innenministerium des Freistaates Thüringen einschließlich<br />

Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz, Landeskriminalamt<br />

– Justizministerium des Freistaates Thüringen einschließlich<br />

der Staatsanwaltschaft Gera<br />

Weitere Akten:<br />

Die folgenden weiteren Akten bzw. Unterlagen wurden ohne<br />

vorangegangenen Beweisbeschluss zum Gegenstand der<br />

Untersuchung gemacht:<br />

1. Schreiben Staatsminister Joachim Herrmann, Staatsministerium<br />

des Innern, an den 2. Untersuchungsausschuss<br />

des Deutschen Bundestages (Akten-Nr. 72)

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