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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Seite 62 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong><br />

Fall, wenn § 138 StGB erfüllt sei. In so einem Fall müsse<br />

irgendwie versucht werden, die Information an die Polizei<br />

oder Staatsanwaltschaft zu geben, soweit man die Quelle<br />

noch schützen könne. Da greife dann der Artikel 17 nicht<br />

mehr. 226 Es habe eine große Staatsschutztagung gegeben, die<br />

vom bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz mit den<br />

Staatsschutzdienststellen ausgerichtet worden sei.<br />

Überdies habe es regelmäßig Gespräche mit den einzelnen<br />

Staatsschutzdienststellen gegeben. 227 Alle wichtigen Ereignisberichte<br />

(WE-Meldungen) seien von der Polizei auch an<br />

das Landesamt gesteuert worden.<br />

Das sei alles automatisch erfolgt. 228<br />

Nach der Aussage des Zeugen KAMMERMEIER hätten die<br />

Mitarbeiter der Staatsschutzdienststellen der Polizei direkten<br />

Kontakt mit V-Mann-Führern gehabt. V-Mann-Führer seien<br />

auf die Dienststellen gekommen und hätten von geplanten<br />

Treffen in der Rechten Szene berichtet – ohne sich dabei als<br />

V-Mann-Führer zu offenbaren. 229 Ansonsten sei der Verfassungsschutzbericht<br />

die Grundlage für die Arbeit und die Erkenntnisse<br />

des Staatsschutzes gewesen. 230<br />

Der Zeuge Dr. WEBER führte aus, dass nach dem Trennungsgebot<br />

eine Verfassungsschutzbehörde einer Polizeibehörde<br />

nicht angegliedert werden dürfe. Wenn man aber alle<br />

Daten gemeinsam der Polizei übermitteln würde, dann hätte<br />

die Polizei alles das, was der Verfassungsschutz auch habe.<br />

Dann würde man dieses Trennungsgebot dadurch infrage<br />

stellen. Dann werde der Verfassungsschutz sozusagen zum<br />

Hilfsorgan der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Das sei<br />

jedoch vom Trennungsgebot her sowie vom Verfassungsund<br />

Gesetzgeber so nicht gewollt. 231<br />

Nach der Aussage des Zeugen WILFLING sei es aufgrund<br />

des Trennungsgebotes nicht einfach, vom Verfassungsschutz<br />

Informationen zu bekommen. Man brauche dazu immer jemanden,<br />

den man kenne. Der Verfassungsschutz habe wegen<br />

des Trennungsgebotes eine „Höllenangst“ sich durch die<br />

Weitergabe von Informationen an die Polizei in Schwierigkeiten<br />

zu bringen. Die Informationsweitergabe müsse so<br />

„hinter vorgehaltener Hand“ geschehen. 232 Situationen, in<br />

denen der Verfassungsschutz von sich aus auf die Polizei<br />

zugegangen ist und Informationen abgeliefert hat, habe er<br />

überhaupt noch nicht erlebt. 233<br />

Der Zeuge GEIER bestätigte, dass die Zusammenarbeit zwischen<br />

der Polizei und dem Verfassungsschutz sehr von den<br />

jeweils handelnden Personen abhängig sei. 234 Es sei eher<br />

eine Einbahnstraße gewesen. Die Polizei habe Anfragen an<br />

das Landesamt für Verfassungsschutz stellen müssen. 235<br />

226 Forster, 09.10.2012, S. 18 ff.<br />

227 Forster, 09.10.2012, S. 55.<br />

228 Forster, 09.10.2012, S. 10 ff.<br />

229 Kammermeier, <strong>16</strong>.10.2012, S. 65 ff.<br />

230 Kammermeier, <strong>16</strong>.10.2012, S. 95 f.<br />

231 Weber, 19.12.2012, S. 73.<br />

232 Wilfling, 19.02.2013, S. 43.<br />

233 Wilfling, 19.02.2013, S. 44.<br />

234 Geier, 20.02.2013, S. 31.<br />

235 Geier, 20.02.2013, S. 39.<br />

Auf Vorhalt der Antwort der Staatsregierung auf eine Anfrage<br />

der Abgeordneten Tausendfreund 236 bestätigte der Zeuge Dr.<br />

KÖRNER, dass das Landesamt für Verfassungsschutz weder<br />

die Nachfolgeorganisation der BAO Bosporus noch andere<br />

Dienststellen der Polizei über das Lied „Döner-Killer“ der<br />

rechtsextremistischen Band „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“<br />

aus dem Jahr 2010 informiert hat. 237 Wegen der<br />

Veröffentlichung der Aufnahme des Lieds in Teil B der Liste<br />

der jugendgefährdenden Medien durch die Bundesprüfstelle<br />

im Bundesanzeiger sei nach der Antwort der Staatsregierung<br />

davon abgesehen worden. 238<br />

A.2.1.1. Welche gesetzlichen und/oder verwaltungsinternen<br />

Vorschriften gab es im Untersuchungszeitraum<br />

über die Zusammenarbeit zwischen dem Landesamt für<br />

Verfassungsschutz und den bayerischen Polizeibehörden<br />

und die Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden des<br />

Bundes und der Länder und mit dem Bundesamt für den<br />

Verfassungsschutz (BfV) und den Verfassungsschutzämtern<br />

der anderen Bundesländer?<br />

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat dazu in<br />

einem Schreiben 239 folgendes geantwortet:<br />

„I. Gesetzliche und untergesetzliche Vorschriften für die Zusammenarbeit<br />

des Landesamts für Verfassungsschutz mit der<br />

bayerischen Polizei<br />

Die Informations- und Datenübermittlung ist gesetzlich geregelt<br />

im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (vgl. Art 39<br />

Abs. 4 PAG):<br />

Art. 12 f. BayVSG:<br />

Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener<br />

Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz. Die<br />

genannten Vorschriften stellen insoweit eine Besonderheit<br />

dar, als sie öffentliche Stellen des Freistaates Bayern (u. a.<br />

bayerische Polizeibehörden) zur Informationsübermittlung<br />

an das Landesamt für Verfassungsschutz verpflichten, sei es<br />

von Amts wegen (Art. 12 BayVSG) oder auf Ersuchen des<br />

Landesamts für Verfassungsschutz (Art. 13 BayVSG).<br />

Art. 4 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 BayVSG:<br />

Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener<br />

Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz.<br />

Folgende untergesetzliche Bestimmungen und Regelwerke<br />

konkretisieren die genannten gesetzlichen Regelungen:<br />

• Richtlinien des StMI über den Informationsaustausch in<br />

Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (IVS-Richtlinien;<br />

IMBek vom 04.01.1993, AllMBl S. 51): Diese<br />

enthalten nähere Bestimmungen zu Informationsübermittlungen<br />

an und durch das Landesamt für Verfassungsschutz.<br />

236 Drucksache <strong>16</strong>/11831.<br />

237 Dr. Körner, 17.04.2013, S. 98.<br />

238 Drucksache <strong>16</strong>/11831, S. 2.<br />

239 Schreiben des StMI vom 04.09.2012 (GZ: IC5-1334.1-338), Akte 65.

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