Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag
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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite 135<br />
Zu begrüßen ist aus Sicht des Untersuchungsausschusses<br />
auch, dass es in Bayern zwischen der Polizei und dem Landesamt<br />
für Verfassungsschutz klare Absprachen gibt, was die<br />
Führung von V-Personen in der rechtsextremistischen Szene<br />
anbelangt. Der polizeiliche Staatsschutz führt, soweit für den<br />
Untersuchungsausschuss nachprüfbar, hier zwar Gelegenheitsinformanten<br />
aber keine V-Leute, sondern ausschließlich<br />
das Landesamt für Verfassungsschutz. Dies vermeidet<br />
Abstimmungsprobleme. Jedoch muss der Informationsaustausch<br />
zwischen dem Landesamt für Verfassungsschutz und<br />
der Polizei erheblich verbessert und dokumentiert werden<br />
(siehe unten).<br />
Verbesserungsbedarf sieht der Untersuchungsausschuss<br />
auch im Bereich der Fortbildung. So waren den vernommenen<br />
Zeugen die in der rechtsextremistischen Szene schon<br />
seit den neunziger Jahren diskutierten Strategien, wie zum<br />
Beispiel das „Werwolfkonzept“ oder der „Führerlose Widerstand“<br />
entweder gar nicht oder nur sehr rudimentär bekannt.<br />
Kein gutes Bild machte auch die Aussage eines Zeugen, dass<br />
sich der polizeiliche Staatsschutz vor allem aus den öffentlichen<br />
Verfassungsschutzberichten über die Neuerungen in<br />
der Szene informiere. Dies erscheint dem Untersuchungsausschuss<br />
deutlich zu wenig, auch wenn die Aussage nicht<br />
verallgemeinerungsfähig sein mag. Negativ aufgefallen ist,<br />
dass die Broschüren des Bundesamts für Verfassungsschutz<br />
zum Rechtsterrorismus (BFV-Spezial) aus dem Jahr 2004<br />
zwar auch an das Bayerische Landeskriminalamt übersandt<br />
worden sind, den aus dem Bereich des Staatsschutzes der Polizei<br />
vernommenen Zeugen des Untersuchungsausschusses<br />
aber weitgehend unbekannt waren.<br />
2.1.3 Zusammenarbeit zwischen dem Landesamt für<br />
Verfassungsschutz und der Polizei<br />
Über die Zusammenarbeit mit dem Landesamt für<br />
Verfassungsschutz und der Polizei haben die Ermittlungen des<br />
Untersuchungsausschusses ein uneinheitliches Bild ergeben.<br />
Der Untersuchungsausschuss sieht hier grundsätzlichen<br />
Verbesserungsbedarf.<br />
2.1.3.1 Rechtslage<br />
Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) enthält<br />
in Ausgestaltung des Trennungsgebots zwischen Polizei und<br />
Verfassungsschutz Rechtsvorschriften, wann das Landesamt<br />
für Verfassungsschutz Informationen an die Polizei weitergeben<br />
darf.<br />
Art. 4 Abs. 1 BayVSG enthält als allgemeine Befugnisnorm<br />
auch die grundsätzliche Befugnis einer Informationsübermittlung,<br />
eingeschränkt jedoch durch die weiteren Bestimmungen<br />
des BayVSG.<br />
Art. 4<br />
Allgemeine Befugnisse<br />
(1) 1 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung<br />
seiner Aufgaben nach diesem Gesetz die dazu<br />
erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener<br />
Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Gruppierung<br />
oder Person erheben und in Akten und Dateien<br />
verarbeiten, diese Informationen nutzen sowie aus Akten<br />
und Dateien übermitteln, soweit nicht nachfolgend besondere<br />
Bestimmungen gelten. 2 Das Landesamt für Verfassungsschutz<br />
darf personenbezogene Daten auch für die<br />
Vorgangsverwaltung nutzen und verarbeiten. 3 Ist zum<br />
Zweck der Datenerhebung die Übermittlung personenbezogener<br />
Daten erforderlich, so darf ein entsprechendes<br />
Ersuchen des Landesamts für Verfassungsschutz nur diejenigen<br />
personenbezogenen Daten enthalten, die für die<br />
Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. 4 Schutzwürdige<br />
Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem<br />
Umfang beeinträchtigt werden.<br />
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayVSG darf das Landesamt<br />
für Verfassungsschutz personenbezogene Daten an öffentliche<br />
Stellen übermitteln, wenn dies zur Aufgabenerfüllung<br />
des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich ist,<br />
oder wenn die öffentliche Stelle die Daten zum Schutz der<br />
freiheitlich demokratischen Grundordnung oder sonst für<br />
Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Strafverfolgung<br />
benötigt. Diese Vorschrift betrifft damit insbesondere<br />
die Informationsübermittlung an Polizei und Staatsanwaltschaft.<br />
Die Übermittlung ist in das Ermessen des Landesamts<br />
für Verfassungsschutz gestellt. Eine Einschränkung<br />
auf bestimmte Delikte oder Phänomenbereiche (namentlich<br />
Staatsschutzdelikte) enthält das Gesetz ebenso wenig wie<br />
eine Übermittlungsverpflichtung für das Landesamt für Verfassungsschutz<br />
in bestimmten Bereichen.<br />
Art. 14<br />
Personenbezogene Datenübermittlung durch das<br />
Landesamt für Verfassungsschutz<br />
(1) 1 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene<br />
Daten an öffentliche Stellen übermitteln,<br />
wenn das zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem<br />
Gesetz erforderlich ist oder wenn die öffentliche Stelle<br />
die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen<br />
Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen<br />
Sicherheit einschließlich der Strafverfolgung benötigt;<br />
das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung<br />
aktenkundig zu machen. 2 Gleiches gilt, wenn der<br />
Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung<br />
anderer ihm zugewiesener Aufgaben benötigt, sofern er<br />
dabei auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen<br />
Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen<br />
Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen<br />
hat. 3 Der Empfänger darf die übermittelten Daten,<br />
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem<br />
Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden, es<br />
sei denn, dass das Landesamt für Verfassungsschutz einer