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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite 135<br />

Zu begrüßen ist aus Sicht des Untersuchungsausschusses<br />

auch, dass es in Bayern zwischen der Polizei und dem Landesamt<br />

für Verfassungsschutz klare Absprachen gibt, was die<br />

Führung von V-Personen in der rechtsextremistischen Szene<br />

anbelangt. Der polizeiliche Staatsschutz führt, soweit für den<br />

Untersuchungsausschuss nachprüfbar, hier zwar Gelegenheitsinformanten<br />

aber keine V-Leute, sondern ausschließlich<br />

das Landesamt für Verfassungsschutz. Dies vermeidet<br />

Abstimmungsprobleme. Jedoch muss der Informationsaustausch<br />

zwischen dem Landesamt für Verfassungsschutz und<br />

der Polizei erheblich verbessert und dokumentiert werden<br />

(siehe unten).<br />

Verbesserungsbedarf sieht der Untersuchungsausschuss<br />

auch im Bereich der Fortbildung. So waren den vernommenen<br />

Zeugen die in der rechtsextremistischen Szene schon<br />

seit den neunziger Jahren diskutierten Strategien, wie zum<br />

Beispiel das „Werwolfkonzept“ oder der „Führerlose Widerstand“<br />

entweder gar nicht oder nur sehr rudimentär bekannt.<br />

Kein gutes Bild machte auch die Aussage eines Zeugen, dass<br />

sich der polizeiliche Staatsschutz vor allem aus den öffentlichen<br />

Verfassungsschutzberichten über die Neuerungen in<br />

der Szene informiere. Dies erscheint dem Untersuchungsausschuss<br />

deutlich zu wenig, auch wenn die Aussage nicht<br />

verallgemeinerungsfähig sein mag. Negativ aufgefallen ist,<br />

dass die Broschüren des Bundesamts für Verfassungsschutz<br />

zum Rechtsterrorismus (BFV-Spezial) aus dem Jahr 2004<br />

zwar auch an das Bayerische Landeskriminalamt übersandt<br />

worden sind, den aus dem Bereich des Staatsschutzes der Polizei<br />

vernommenen Zeugen des Untersuchungsausschusses<br />

aber weitgehend unbekannt waren.<br />

2.1.3 Zusammenarbeit zwischen dem Landesamt für<br />

Verfassungsschutz und der Polizei<br />

Über die Zusammenarbeit mit dem Landesamt für<br />

Verfassungsschutz und der Polizei haben die Ermittlungen des<br />

Untersuchungsausschusses ein uneinheitliches Bild ergeben.<br />

Der Untersuchungsausschuss sieht hier grundsätzlichen<br />

Verbesserungsbedarf.<br />

2.1.3.1 Rechtslage<br />

Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) enthält<br />

in Ausgestaltung des Trennungsgebots zwischen Polizei und<br />

Verfassungsschutz Rechtsvorschriften, wann das Landesamt<br />

für Verfassungsschutz Informationen an die Polizei weitergeben<br />

darf.<br />

Art. 4 Abs. 1 BayVSG enthält als allgemeine Befugnisnorm<br />

auch die grundsätzliche Befugnis einer Informationsübermittlung,<br />

eingeschränkt jedoch durch die weiteren Bestimmungen<br />

des BayVSG.<br />

Art. 4<br />

Allgemeine Befugnisse<br />

(1) 1 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung<br />

seiner Aufgaben nach diesem Gesetz die dazu<br />

erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener<br />

Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Gruppierung<br />

oder Person erheben und in Akten und Dateien<br />

verarbeiten, diese Informationen nutzen sowie aus Akten<br />

und Dateien übermitteln, soweit nicht nachfolgend besondere<br />

Bestimmungen gelten. 2 Das Landesamt für Verfassungsschutz<br />

darf personenbezogene Daten auch für die<br />

Vorgangsverwaltung nutzen und verarbeiten. 3 Ist zum<br />

Zweck der Datenerhebung die Übermittlung personenbezogener<br />

Daten erforderlich, so darf ein entsprechendes<br />

Ersuchen des Landesamts für Verfassungsschutz nur diejenigen<br />

personenbezogenen Daten enthalten, die für die<br />

Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. 4 Schutzwürdige<br />

Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem<br />

Umfang beeinträchtigt werden.<br />

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayVSG darf das Landesamt<br />

für Verfassungsschutz personenbezogene Daten an öffentliche<br />

Stellen übermitteln, wenn dies zur Aufgabenerfüllung<br />

des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich ist,<br />

oder wenn die öffentliche Stelle die Daten zum Schutz der<br />

freiheitlich demokratischen Grundordnung oder sonst für<br />

Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Strafverfolgung<br />

benötigt. Diese Vorschrift betrifft damit insbesondere<br />

die Informationsübermittlung an Polizei und Staatsanwaltschaft.<br />

Die Übermittlung ist in das Ermessen des Landesamts<br />

für Verfassungsschutz gestellt. Eine Einschränkung<br />

auf bestimmte Delikte oder Phänomenbereiche (namentlich<br />

Staatsschutzdelikte) enthält das Gesetz ebenso wenig wie<br />

eine Übermittlungsverpflichtung für das Landesamt für Verfassungsschutz<br />

in bestimmten Bereichen.<br />

Art. 14<br />

Personenbezogene Datenübermittlung durch das<br />

Landesamt für Verfassungsschutz<br />

(1) 1 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene<br />

Daten an öffentliche Stellen übermitteln,<br />

wenn das zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem<br />

Gesetz erforderlich ist oder wenn die öffentliche Stelle<br />

die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen<br />

Sicherheit einschließlich der Strafverfolgung benötigt;<br />

das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung<br />

aktenkundig zu machen. 2 Gleiches gilt, wenn der<br />

Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung<br />

anderer ihm zugewiesener Aufgaben benötigt, sofern er<br />

dabei auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen<br />

Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen<br />

hat. 3 Der Empfänger darf die übermittelten Daten,<br />

soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem<br />

Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden, es<br />

sei denn, dass das Landesamt für Verfassungsschutz einer

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