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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite 77<br />

nach § 120 Abs. 1 und 2 GVG das Amt der Staatsanwaltschaft<br />

auch bei diesen Gerichten aus. Darunter fällt u.a. der<br />

Straftatbestand der Bildung einer terroristischer Vereinigungen<br />

im Sinne des § 129a StGB. Darüber hinaus kann der<br />

Generalbundesanwalt in den Fällen das § 120 Abs. 2 GVG<br />

wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung<br />

übernehmen. Bei Mord können die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt<br />

übernommen werden, wenn der Generalbundesanwalt<br />

die besondere Bedeutung bejaht und<br />

• ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder<br />

nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht,<br />

deren Zweck die Begehung von Straftaten dieser Art war<br />

oder<br />

• wenn die Tat dazu bestimmt und geeignet ist, den Bestand<br />

oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, Verfassungsgrundsätze<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu<br />

untergraben oder die Sicherheit hier stationierter NATO-<br />

Truppen oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen.<br />

Bis zum 03. August 2009 lautete § 120 Abs. 2 Nr. 3a) GVG:<br />

„den Bestand oder die äußere oder innere Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.“<br />

Daneben sieht § 74 Abs. 2 GVG für Verfahren im Zuständigkeitsbereich<br />

der Staatsschutzkammer beim Landgericht<br />

die Möglichkeit vor, dass der Generalbundesanwalt wegen<br />

der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernehmen<br />

kann.<br />

Ergänzende verfahrensrechtliche Regelungen zur Abgabe<br />

von Verfahren an den Generalbundesanwalt finden sich in<br />

Nrn. 202 – 204 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren<br />

(RiStBV).<br />

II. Die Aufgaben des BKA sind in den §§ 1 – 6 BKAG gesetzlich<br />

geregelt. Zusätzliche interne Dienstanweisungen<br />

sind nicht vorhanden.<br />

Die Zuständigkeiten für polizeiliche Aufgaben auf dem<br />

Gebiet der Strafverfolgung finden sich in § 4 BKAG. § 4<br />

Abs. 1 BKAG hat die originäre Ermittlungszuständigkeit<br />

zum Gegenstand. Sie besteht insbesondere bei bestimmten<br />

international organisierten Straftaten, bei Attentaten mit<br />

bundespolitischem Bezug und bei bestimmten Fällen der<br />

Computersabotage (§ 303b StGB).<br />

Die Auftragszuständigkeit ist demgegenüber in § 4 Abs. 2<br />

BKAG normiert. Die Strafverfolgung wird danach durch das<br />

BKA wahrgenommen, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen<br />

erfüllt ist:<br />

• eine zuständige Landesbehörde ersucht um Wahrnehmung<br />

der Aufgaben durch das BKA (Nr. 1) oder<br />

• der Bundesminister des Innern ordnet die Übernahme der<br />

Aufgaben nach Unterrichtung der obersten Landesbehörde<br />

aus schwerwiegenden Gründen an (Nr. 2) oder<br />

• der Generalbundesanwalt ersucht darum oder erteilt einen<br />

Auftrag (Nr. 3).<br />

Bei einer Übernahme sind die für die Strafrechtspflege und<br />

die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden nach § 4<br />

Abs. 3 BKAG unverzüglich zu benachrichtigen, ebenso die<br />

zuständigen Landeskriminalämter und der Generalbundesanwalt<br />

bzw. die Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein<br />

Gerichtsstand begründet ist.<br />

Rechtsfolge der Übernahme ist, dass das BKA den zuständigen<br />

Landeskriminalämtern Weisungen für die Zusammenarbeit<br />

geben kann (§ 4 Abs. 4 BKAG). Auch insofern muss<br />

die oberste Landesbehörde unverzüglich benachrichtigt<br />

werden.<br />

III. Zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Polizeibehörden,<br />

den Staatsanwaltschaften und dem BKA hierüber<br />

wird auf die Beantwortung der Fragen B 2.3.2, B 3.5, B 3.13,<br />

B 3.14., B 3.14.1., B 3.14.2., B 4.18., B 4.18.1., 4.18.2., B.<br />

4.19.1., verwiesen.<br />

A.2.7 Welche Dateien werden von welchen Sicherheitsund<br />

Justizbehörden im Zusammenhang mit Rechtsextremismus<br />

bzw. rechtsextremistisch motivierten Straftaten<br />

geführt?<br />

Das Staatsministerium des Justizund für Verbraucherschutz<br />

323 sowie das Staatsministerium des Innern 324 haben<br />

hierzu zusammengefasst folgendes geantwortet:<br />

I. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

wirkt an der Erstellung der Statistik „Rechtsextremistische/fremdenfeindliche<br />

Straftaten in der Bundesrepublik<br />

Deutschland“ mit (vergleiche hierzu die Antwort zu<br />

Frage A.1.2.).<br />

Bei den bayerischen Staatsanwaltschaften erfolgt daneben<br />

eine statistische Erfassung über Staatsschutzverfahren. Eine<br />

Differenzierung nach Motivationslage und Gesinnung wird<br />

nicht ausgewiesen, weshalb daraus keine Deliktszahlen zum<br />

Rechtsextremismus entnommen werden können.<br />

Darüber hinaus werden bei den Staatsanwaltschaften Verfahrenslisten<br />

geführt und es besteht Zugriff auf das Zentrale<br />

Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV). Diese<br />

Datei ist jedoch nicht geeignet eine Zuordnung der Straftaten<br />

zum Rechtsextremismus zu erfassen, da weder Motivationslage<br />

noch Gesinnung der Täter erfasst werden.<br />

II. In Bayern sind im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes<br />

für den Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität<br />

(PMK) Rechts“ derzeit folgende Dateien im Wirkbetrieb:<br />

• Innere Sicherheit Informationssystem (ISIS)<br />

In der Datei werden staatsschutzrelevante Erkenntnisse aus<br />

polizeilich bedeutsamen Sachverhalten erfasst, insbesondere<br />

aus Ermittlungs- und Auswerteverfahren.<br />

323 Akte Nr. 64, S. 8 f.<br />

324 Akte Nr. 65, S. 23 ff.

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