Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag
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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite 77<br />
nach § 120 Abs. 1 und 2 GVG das Amt der Staatsanwaltschaft<br />
auch bei diesen Gerichten aus. Darunter fällt u.a. der<br />
Straftatbestand der Bildung einer terroristischer Vereinigungen<br />
im Sinne des § 129a StGB. Darüber hinaus kann der<br />
Generalbundesanwalt in den Fällen das § 120 Abs. 2 GVG<br />
wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung<br />
übernehmen. Bei Mord können die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt<br />
übernommen werden, wenn der Generalbundesanwalt<br />
die besondere Bedeutung bejaht und<br />
• ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder<br />
nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht,<br />
deren Zweck die Begehung von Straftaten dieser Art war<br />
oder<br />
• wenn die Tat dazu bestimmt und geeignet ist, den Bestand<br />
oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, Verfassungsgrundsätze<br />
der Bundesrepublik Deutschland zu<br />
untergraben oder die Sicherheit hier stationierter NATO-<br />
Truppen oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen.<br />
Bis zum 03. August 2009 lautete § 120 Abs. 2 Nr. 3a) GVG:<br />
„den Bestand oder die äußere oder innere Sicherheit der<br />
Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.“<br />
Daneben sieht § 74 Abs. 2 GVG für Verfahren im Zuständigkeitsbereich<br />
der Staatsschutzkammer beim Landgericht<br />
die Möglichkeit vor, dass der Generalbundesanwalt wegen<br />
der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernehmen<br />
kann.<br />
Ergänzende verfahrensrechtliche Regelungen zur Abgabe<br />
von Verfahren an den Generalbundesanwalt finden sich in<br />
Nrn. 202 – 204 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren<br />
(RiStBV).<br />
II. Die Aufgaben des BKA sind in den §§ 1 – 6 BKAG gesetzlich<br />
geregelt. Zusätzliche interne Dienstanweisungen<br />
sind nicht vorhanden.<br />
Die Zuständigkeiten für polizeiliche Aufgaben auf dem<br />
Gebiet der Strafverfolgung finden sich in § 4 BKAG. § 4<br />
Abs. 1 BKAG hat die originäre Ermittlungszuständigkeit<br />
zum Gegenstand. Sie besteht insbesondere bei bestimmten<br />
international organisierten Straftaten, bei Attentaten mit<br />
bundespolitischem Bezug und bei bestimmten Fällen der<br />
Computersabotage (§ 303b StGB).<br />
Die Auftragszuständigkeit ist demgegenüber in § 4 Abs. 2<br />
BKAG normiert. Die Strafverfolgung wird danach durch das<br />
BKA wahrgenommen, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen<br />
erfüllt ist:<br />
• eine zuständige Landesbehörde ersucht um Wahrnehmung<br />
der Aufgaben durch das BKA (Nr. 1) oder<br />
• der Bundesminister des Innern ordnet die Übernahme der<br />
Aufgaben nach Unterrichtung der obersten Landesbehörde<br />
aus schwerwiegenden Gründen an (Nr. 2) oder<br />
• der Generalbundesanwalt ersucht darum oder erteilt einen<br />
Auftrag (Nr. 3).<br />
Bei einer Übernahme sind die für die Strafrechtspflege und<br />
die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden nach § 4<br />
Abs. 3 BKAG unverzüglich zu benachrichtigen, ebenso die<br />
zuständigen Landeskriminalämter und der Generalbundesanwalt<br />
bzw. die Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein<br />
Gerichtsstand begründet ist.<br />
Rechtsfolge der Übernahme ist, dass das BKA den zuständigen<br />
Landeskriminalämtern Weisungen für die Zusammenarbeit<br />
geben kann (§ 4 Abs. 4 BKAG). Auch insofern muss<br />
die oberste Landesbehörde unverzüglich benachrichtigt<br />
werden.<br />
III. Zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Polizeibehörden,<br />
den Staatsanwaltschaften und dem BKA hierüber<br />
wird auf die Beantwortung der Fragen B 2.3.2, B 3.5, B 3.13,<br />
B 3.14., B 3.14.1., B 3.14.2., B 4.18., B 4.18.1., 4.18.2., B.<br />
4.19.1., verwiesen.<br />
A.2.7 Welche Dateien werden von welchen Sicherheitsund<br />
Justizbehörden im Zusammenhang mit Rechtsextremismus<br />
bzw. rechtsextremistisch motivierten Straftaten<br />
geführt?<br />
Das Staatsministerium des Justizund für Verbraucherschutz<br />
323 sowie das Staatsministerium des Innern 324 haben<br />
hierzu zusammengefasst folgendes geantwortet:<br />
I. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />
wirkt an der Erstellung der Statistik „Rechtsextremistische/fremdenfeindliche<br />
Straftaten in der Bundesrepublik<br />
Deutschland“ mit (vergleiche hierzu die Antwort zu<br />
Frage A.1.2.).<br />
Bei den bayerischen Staatsanwaltschaften erfolgt daneben<br />
eine statistische Erfassung über Staatsschutzverfahren. Eine<br />
Differenzierung nach Motivationslage und Gesinnung wird<br />
nicht ausgewiesen, weshalb daraus keine Deliktszahlen zum<br />
Rechtsextremismus entnommen werden können.<br />
Darüber hinaus werden bei den Staatsanwaltschaften Verfahrenslisten<br />
geführt und es besteht Zugriff auf das Zentrale<br />
Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV). Diese<br />
Datei ist jedoch nicht geeignet eine Zuordnung der Straftaten<br />
zum Rechtsextremismus zu erfassen, da weder Motivationslage<br />
noch Gesinnung der Täter erfasst werden.<br />
II. In Bayern sind im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes<br />
für den Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität<br />
(PMK) Rechts“ derzeit folgende Dateien im Wirkbetrieb:<br />
• Innere Sicherheit Informationssystem (ISIS)<br />
In der Datei werden staatsschutzrelevante Erkenntnisse aus<br />
polizeilich bedeutsamen Sachverhalten erfasst, insbesondere<br />
aus Ermittlungs- und Auswerteverfahren.<br />
323 Akte Nr. 64, S. 8 f.<br />
324 Akte Nr. 65, S. 23 ff.