Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag
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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite 145<br />
und qualifizierte Eingriffsschwellen auf der Grundlage<br />
normenklarer gesetzlicher Regelungen gesichert sein; auch<br />
die Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten dürfen<br />
hierbei nicht unterlaufen werden.“ 851<br />
Neben dem Trennungsgebot gibt es sowohl die gesetzlich<br />
verankerte Verpflichtung zur Übermittlung von Daten als<br />
auch Übermittlungsverbote. Die Verpflichtungen zum Austausch<br />
von Informationen sind in § 18 – § 22 BVSG bzw. in<br />
Art. 14 BayVSG geregelt.<br />
Dies ergibt sich auch aus der Pflicht zur Zusammenarbeit<br />
beim Schutz der Verfassung (Art. 73 Nr. 10 b GG).<br />
Die entsprechenden Übermittlungsverbote finden sich im<br />
§ 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und in Art. 17 des<br />
Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes.<br />
Art. 14 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes<br />
(BayVSG) lautet auszugsweise wie folgt:<br />
„Personenbezogene Datenübermittlung durch das Landesamt<br />
für Verfassungsschutz<br />
(1) 1 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene<br />
Daten an öffentliche Stellen übermitteln,<br />
wenn das zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem<br />
Gesetz erforderlich ist oder wenn die öffentliche Stelle<br />
die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen<br />
Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen<br />
Sicherheit einschließlich der Strafverfolgung benötigt;<br />
das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung<br />
aktenkundig zu machen. 2 Gleiches gilt, wenn der<br />
Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung<br />
anderer ihm zugewiesener Aufgaben benötigt, sofern er<br />
dabei auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen<br />
Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen<br />
Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen<br />
hat. 3 Der Empfänger darf die übermittelten Daten,<br />
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem<br />
Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden, es<br />
sei denn, dass das Landesamt für Verfassungsschutz einer<br />
anderen Verwendung für Zwecke nach den Sätzen 1 und<br />
2 zugestimmt hat. 4 Satz 1 gilt auch für die Weitergabe<br />
personenbezogener Daten innerhalb des Landesamts für<br />
Verfassungsschutz. […]<br />
(5) 1 Übermittlungspflichten nach bundesrechtlichen<br />
Vorschriften bleiben unberührt. 2 Das Landesamt für Verfassungsschutz<br />
kann andere Verfassungsschutzbehörden<br />
auch dadurch unterrichten, dass es diesen den Abruf von<br />
Daten im automatisierten Verfahren ermöglicht, soweit<br />
deren gesetzliche Aufgaben identisch sind.“<br />
851 BVerfG, Urteil vom 24.04.2013, 1 BvR 1215/07, Rn. 122.<br />
Art. 17 BayVSG lautet wie folgt:<br />
„Art. 17 Übermittlungsverbote<br />
(1) Die Übermittlung von Informationen durch das Landesamt<br />
für Verfassungsschutz nach den Art. 4 und 14 hat<br />
zu unterbleiben, wenn<br />
1. erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der<br />
Informationen und ihrer Erhebung das schutzwürdige<br />
Interesse der Betroffenen das Allgemeininteresse an der<br />
Übermittlung überwiegt oder<br />
2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern.<br />
(2) Besondere Rechtsvorschriften, die Informationsübermittlungen<br />
zulassen oder verbieten, bleiben unberührt.“<br />
3.7.2. Konkrete Zusammenarbeit zwischen der BAO<br />
Bosporus und dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz<br />
Der Untersuchungsausschuss ist der Auffassung, dass der<br />
Rechtsrahmen bei einer Mordserie wie dieser eine umfangreiche<br />
Informationsübermittlung vom Landesamt für Verfassungsschutz<br />
an die Polizei erlaubt hätte.<br />
Die erste Anfrage der Polizei im Juli 2006, die auf die Übermittlung<br />
von sämtlichen Erkenntnissen gut 3500 Personen,<br />
die beim Landesamt für Verfassungsschutz als Rechtsextremisten<br />
registriert waren, zielte, hält auch der Untersuchungsausschuss<br />
für zu pauschal.<br />
Nicht nachvollziehbar ist aber, warum das Landesamt für<br />
Verfassungsschutz die Informationsanfrage der BAO Bosporus<br />
abgelehnt hat, ohne bei der Polizei nachzufassen,<br />
wie diese mit Informationen unterstützt werden kann. Hier<br />
wäre bei einer Mordserie, wie dieser, von einer Sicherheitsbehörde<br />
mehr Engagement und Eigeninitiative zu erwarten<br />
gewesen. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang aber<br />
auch, warum die BAO Bosporus bis zum Dezember 2006<br />
untätig geblieben ist und die Meinungsverschiedenheiten<br />
mit dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht auf höherer<br />
Ebene, zum Beispiel durch das Innenministerium, klären<br />
ließ.<br />
Erst am 28.12.2006 übersandte die BAO Bosporus dann eine<br />
konkretisierte Informationsanforderung an das Landesamt<br />
für Verfassungsschutz, woraufhin das Landesamt für Verfassungsschutz<br />
erst März 2007 zwar eine Liste mit Namen<br />
und Geburtsdaten von 682 Personen aus dem Raum Nürnberg,<br />
aber keine näheren Informationen zu diesen Personen<br />
übermittelte. Warum sich die BAO Bosporus mit der wenig<br />
aussagekräftigen Liste der 682 Personen zufriedengegeben<br />
und keine weitergehende Informationen angefordert hat, ist<br />
unerklärlich.<br />
Zusammenfassend stellt der Untersuchungsausschuss deshalb<br />
zu diesem Komplex fest: