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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite 145<br />

und qualifizierte Eingriffsschwellen auf der Grundlage<br />

normenklarer gesetzlicher Regelungen gesichert sein; auch<br />

die Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten dürfen<br />

hierbei nicht unterlaufen werden.“ 851<br />

Neben dem Trennungsgebot gibt es sowohl die gesetzlich<br />

verankerte Verpflichtung zur Übermittlung von Daten als<br />

auch Übermittlungsverbote. Die Verpflichtungen zum Austausch<br />

von Informationen sind in § 18 – § 22 BVSG bzw. in<br />

Art. 14 BayVSG geregelt.<br />

Dies ergibt sich auch aus der Pflicht zur Zusammenarbeit<br />

beim Schutz der Verfassung (Art. 73 Nr. 10 b GG).<br />

Die entsprechenden Übermittlungsverbote finden sich im<br />

§ 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und in Art. 17 des<br />

Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes.<br />

Art. 14 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes<br />

(BayVSG) lautet auszugsweise wie folgt:<br />

„Personenbezogene Datenübermittlung durch das Landesamt<br />

für Verfassungsschutz<br />

(1) 1 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene<br />

Daten an öffentliche Stellen übermitteln,<br />

wenn das zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem<br />

Gesetz erforderlich ist oder wenn die öffentliche Stelle<br />

die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen<br />

Sicherheit einschließlich der Strafverfolgung benötigt;<br />

das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung<br />

aktenkundig zu machen. 2 Gleiches gilt, wenn der<br />

Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung<br />

anderer ihm zugewiesener Aufgaben benötigt, sofern er<br />

dabei auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen<br />

Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen<br />

hat. 3 Der Empfänger darf die übermittelten Daten,<br />

soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem<br />

Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden, es<br />

sei denn, dass das Landesamt für Verfassungsschutz einer<br />

anderen Verwendung für Zwecke nach den Sätzen 1 und<br />

2 zugestimmt hat. 4 Satz 1 gilt auch für die Weitergabe<br />

personenbezogener Daten innerhalb des Landesamts für<br />

Verfassungsschutz. […]<br />

(5) 1 Übermittlungspflichten nach bundesrechtlichen<br />

Vorschriften bleiben unberührt. 2 Das Landesamt für Verfassungsschutz<br />

kann andere Verfassungsschutzbehörden<br />

auch dadurch unterrichten, dass es diesen den Abruf von<br />

Daten im automatisierten Verfahren ermöglicht, soweit<br />

deren gesetzliche Aufgaben identisch sind.“<br />

851 BVerfG, Urteil vom 24.04.2013, 1 BvR 1215/07, Rn. 122.<br />

Art. 17 BayVSG lautet wie folgt:<br />

„Art. 17 Übermittlungsverbote<br />

(1) Die Übermittlung von Informationen durch das Landesamt<br />

für Verfassungsschutz nach den Art. 4 und 14 hat<br />

zu unterbleiben, wenn<br />

1. erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der<br />

Informationen und ihrer Erhebung das schutzwürdige<br />

Interesse der Betroffenen das Allgemeininteresse an der<br />

Übermittlung überwiegt oder<br />

2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern.<br />

(2) Besondere Rechtsvorschriften, die Informationsübermittlungen<br />

zulassen oder verbieten, bleiben unberührt.“<br />

3.7.2. Konkrete Zusammenarbeit zwischen der BAO<br />

Bosporus und dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz<br />

Der Untersuchungsausschuss ist der Auffassung, dass der<br />

Rechtsrahmen bei einer Mordserie wie dieser eine umfangreiche<br />

Informationsübermittlung vom Landesamt für Verfassungsschutz<br />

an die Polizei erlaubt hätte.<br />

Die erste Anfrage der Polizei im Juli 2006, die auf die Übermittlung<br />

von sämtlichen Erkenntnissen gut 3500 Personen,<br />

die beim Landesamt für Verfassungsschutz als Rechtsextremisten<br />

registriert waren, zielte, hält auch der Untersuchungsausschuss<br />

für zu pauschal.<br />

Nicht nachvollziehbar ist aber, warum das Landesamt für<br />

Verfassungsschutz die Informationsanfrage der BAO Bosporus<br />

abgelehnt hat, ohne bei der Polizei nachzufassen,<br />

wie diese mit Informationen unterstützt werden kann. Hier<br />

wäre bei einer Mordserie, wie dieser, von einer Sicherheitsbehörde<br />

mehr Engagement und Eigeninitiative zu erwarten<br />

gewesen. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang aber<br />

auch, warum die BAO Bosporus bis zum Dezember 2006<br />

untätig geblieben ist und die Meinungsverschiedenheiten<br />

mit dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht auf höherer<br />

Ebene, zum Beispiel durch das Innenministerium, klären<br />

ließ.<br />

Erst am 28.12.2006 übersandte die BAO Bosporus dann eine<br />

konkretisierte Informationsanforderung an das Landesamt<br />

für Verfassungsschutz, woraufhin das Landesamt für Verfassungsschutz<br />

erst März 2007 zwar eine Liste mit Namen<br />

und Geburtsdaten von 682 Personen aus dem Raum Nürnberg,<br />

aber keine näheren Informationen zu diesen Personen<br />

übermittelte. Warum sich die BAO Bosporus mit der wenig<br />

aussagekräftigen Liste der 682 Personen zufriedengegeben<br />

und keine weitergehende Informationen angefordert hat, ist<br />

unerklärlich.<br />

Zusammenfassend stellt der Untersuchungsausschuss deshalb<br />

zu diesem Komplex fest:

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