Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag
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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite 67<br />
klausel zugunsten der Staatsanwaltschaft, die von allen Behörden<br />
(und damit auch von der Polizei) Auskunft über die<br />
dort vorhandenen Daten verlangen kann. § <strong>16</strong>3 Abs. 2 StPO<br />
verpflichtet die Polizei ferner zur unverzüglichen Übersendung<br />
ihrer Verhandlungen, d.h. der entstandenen Ermittlungsvorgänge<br />
(Akten, Beweismittel, etc.) an die Staatsanwaltschaft.<br />
Die Vorschriften der §§ <strong>16</strong>1, <strong>16</strong>3 StPO wurden durch das<br />
StVÄG 1999 ebenfalls geändert und von Organisationsnormen<br />
hin zu generellen Ermächtigungsgrundlagen für Ermittlungen<br />
jeglicher Art umgestaltet. Bereits zuvor wurden<br />
jedoch bereits im Wesentlichen identische Befugnisse aus<br />
den Organisationsnormen abgeleitet.“<br />
Teil 2:<br />
Der Datenschutz habe laut den Angaben des Zeugen SAGER<br />
die Informationsweitergabe an die Polizei nicht verhindert.<br />
242<br />
Nach den Angaben des Zeugen Dr. WEBER sei das Landesamt<br />
für Verfassungsschutz regelmäßig und intensiv vom<br />
Landesbeauftragten für den Datenschutz kontrolliert worden.<br />
Diesem sei man bei der Übermittlung einschlägiger Daten<br />
Rechenschaft schuldig gewesen, warum man konkret diese<br />
Daten übermittelt habe. Es habe natürlich auch eine gewisse<br />
Sorge gegeben, dass man vom Datenschutzbeauftragten beanstandet<br />
werde. Wenn der Verfassungsschutz etwas Datenschutzwidriges<br />
tun würde, sei das viel schlimmer, als wenn<br />
das irgendeine andere Behörde täte. 243<br />
A.2.1.4. Aus welchen Gründen haben die AK II und AK<br />
IV der IMK am 03./04.12.2009 einen Leitfaden für die<br />
Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden<br />
vorgelegt und welchen Inhalt hat dieser<br />
Leitfaden?<br />
Teil 1:<br />
Hierzu konnten die befragten Zeugen, insbesondere auch<br />
Staatsminister Herrmann, keine Angaben machen.<br />
Teil 2:<br />
Der betreffende Leitfaden wurde dem Untersuchungsausschuss<br />
mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums<br />
des Innern vom 04.09.2012 vorgelegt.<br />
Inhaltlich befasst sich der Leitfaden mit der Optimierung der<br />
Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz.<br />
Hierbei steht der Informationsaustausch – Anlass, Art und<br />
Weise, Form und Regeln der Kooperation und gegenseitigen<br />
Unterrichtung sowie Schnittstellen bei verdeckten Maßnahmen<br />
der Informationsgewinnung und Kooperationen im<br />
Bereich der Technik – im Mittelpunkt der Ausführungen. 244<br />
A.2.1.5. Wie ist die Pflicht des Landesamts für Verfassungsschutz,<br />
Polizeibehörden über Erkenntnisse zu informieren,<br />
gesetzlich und/ oder verwaltungsintern geregelt<br />
und wie wird dies in der Praxis umgesetzt?<br />
Teil 1:<br />
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat zum ersten<br />
Teil der Frage folgendes mitgeteilt: 245<br />
„Die Vorschriften, die eine Informationsübermittlung durch<br />
das Landesamt für Verfassungsschutz an die Polizei regeln,<br />
sind – mit Ausnahme des „länderübergreifenden“ § 21 Abs.<br />
1 BVerfSchG – als Ermessensnormen ausgestaltet („darf<br />
[…] übermitteln“). Eine Übermittlungspflicht des Landesamts<br />
für Verfassungsschutz besteht in den Fällen des § 138<br />
StGB und ansonsten nur bei Reduzierung des Entschließungsermessens<br />
auf Null, etwa bei Kenntnis des Landesamts<br />
für Verfassungsschutz von Straftaten von erheblicher Bedeutung.<br />
Übermittlungsverbote bestehen nach Art. 17 Abs. 1<br />
BayVSG, § 23 BVerfSchG.<br />
Die Arbeit des Landesamts für Verfassungsschutz ist – im<br />
Rahmen der jeweils einschlägigen Übermittlungsvorschriften<br />
– stets darauf ausgerichtet, möglichst alle relevanten<br />
Informationen frühzeitig mit Erkenntnissen der Polizei<br />
zusammenzuführen und im Sinn eines Frühwarnsystems<br />
auf die rechtzeitige Einleitung gefahrenabwehrender Maßnahmen<br />
hinzuwirken. Das Landesamt für Verfassungsschutz<br />
unterrichtet die Polizei stets dann in geeigneter Form, wenn<br />
sich eine polizeiliche Gefahrenlage abzeichnet und gesetzliche<br />
Bestimmungen nicht entgegenstehen. Dies gilt auch,<br />
wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat, insbesondere<br />
eine politisch motivierte Straftat, geplant ist oder bereits begangen<br />
wurde. Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft<br />
dabei u. a., wie unter Anlegung eines strengen Maßstabs<br />
Verschlusssachen niedriger eingestuft werden können. Auch<br />
bei Informationen, die dem Quellenschutz (z. B. dem Schutz<br />
eines geheimen Mitarbeiters) oder Verwendungsbeschränkungen<br />
unterliegen (weil sie z. B. von einem ausländischen<br />
Partnerdienst stammen) prüft das Landesamt für Verfassungsschutz,<br />
inwieweit eine Unterrichtung der Polizei möglich<br />
ist.<br />
Diese Grundsätze waren für das Informationsverhalten des<br />
Landesamts für Verfassungsschutz seit jeher maßgeblich<br />
und haben 2009 Eingang in den Leitfaden des AK II und AK<br />
IV zur Optimierung der Zusammenarbeit zwischen Polizei<br />
und Verfassungsschutz gefunden (siehe Antwort auf Frage<br />
A.2.1.1.).<br />
Ansonsten wird auf die Antwort Nrn. I, II, IV zu Frage<br />
A.2.1.1. verwiesen.“<br />
242 Sager, <strong>16</strong>.10.2012, S. 52.<br />
243 Dr. Weber, 19.12.2012), S. 110 f.<br />
244 Schreiben des StMI vom 04.09.2012 (GZ: IC5-1334.1-338), Anlage 3.<br />
245 Schreiben des StMI vom 04.09.2012 (GZ: IC5-1334.1-338), Akte 65.