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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite 67<br />

klausel zugunsten der Staatsanwaltschaft, die von allen Behörden<br />

(und damit auch von der Polizei) Auskunft über die<br />

dort vorhandenen Daten verlangen kann. § <strong>16</strong>3 Abs. 2 StPO<br />

verpflichtet die Polizei ferner zur unverzüglichen Übersendung<br />

ihrer Verhandlungen, d.h. der entstandenen Ermittlungsvorgänge<br />

(Akten, Beweismittel, etc.) an die Staatsanwaltschaft.<br />

Die Vorschriften der §§ <strong>16</strong>1, <strong>16</strong>3 StPO wurden durch das<br />

StVÄG 1999 ebenfalls geändert und von Organisationsnormen<br />

hin zu generellen Ermächtigungsgrundlagen für Ermittlungen<br />

jeglicher Art umgestaltet. Bereits zuvor wurden<br />

jedoch bereits im Wesentlichen identische Befugnisse aus<br />

den Organisationsnormen abgeleitet.“<br />

Teil 2:<br />

Der Datenschutz habe laut den Angaben des Zeugen SAGER<br />

die Informationsweitergabe an die Polizei nicht verhindert.<br />

242<br />

Nach den Angaben des Zeugen Dr. WEBER sei das Landesamt<br />

für Verfassungsschutz regelmäßig und intensiv vom<br />

Landesbeauftragten für den Datenschutz kontrolliert worden.<br />

Diesem sei man bei der Übermittlung einschlägiger Daten<br />

Rechenschaft schuldig gewesen, warum man konkret diese<br />

Daten übermittelt habe. Es habe natürlich auch eine gewisse<br />

Sorge gegeben, dass man vom Datenschutzbeauftragten beanstandet<br />

werde. Wenn der Verfassungsschutz etwas Datenschutzwidriges<br />

tun würde, sei das viel schlimmer, als wenn<br />

das irgendeine andere Behörde täte. 243<br />

A.2.1.4. Aus welchen Gründen haben die AK II und AK<br />

IV der IMK am 03./04.12.2009 einen Leitfaden für die<br />

Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden<br />

vorgelegt und welchen Inhalt hat dieser<br />

Leitfaden?<br />

Teil 1:<br />

Hierzu konnten die befragten Zeugen, insbesondere auch<br />

Staatsminister Herrmann, keine Angaben machen.<br />

Teil 2:<br />

Der betreffende Leitfaden wurde dem Untersuchungsausschuss<br />

mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums<br />

des Innern vom 04.09.2012 vorgelegt.<br />

Inhaltlich befasst sich der Leitfaden mit der Optimierung der<br />

Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz.<br />

Hierbei steht der Informationsaustausch – Anlass, Art und<br />

Weise, Form und Regeln der Kooperation und gegenseitigen<br />

Unterrichtung sowie Schnittstellen bei verdeckten Maßnahmen<br />

der Informationsgewinnung und Kooperationen im<br />

Bereich der Technik – im Mittelpunkt der Ausführungen. 244<br />

A.2.1.5. Wie ist die Pflicht des Landesamts für Verfassungsschutz,<br />

Polizeibehörden über Erkenntnisse zu informieren,<br />

gesetzlich und/ oder verwaltungsintern geregelt<br />

und wie wird dies in der Praxis umgesetzt?<br />

Teil 1:<br />

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat zum ersten<br />

Teil der Frage folgendes mitgeteilt: 245<br />

„Die Vorschriften, die eine Informationsübermittlung durch<br />

das Landesamt für Verfassungsschutz an die Polizei regeln,<br />

sind – mit Ausnahme des „länderübergreifenden“ § 21 Abs.<br />

1 BVerfSchG – als Ermessensnormen ausgestaltet („darf<br />

[…] übermitteln“). Eine Übermittlungspflicht des Landesamts<br />

für Verfassungsschutz besteht in den Fällen des § 138<br />

StGB und ansonsten nur bei Reduzierung des Entschließungsermessens<br />

auf Null, etwa bei Kenntnis des Landesamts<br />

für Verfassungsschutz von Straftaten von erheblicher Bedeutung.<br />

Übermittlungsverbote bestehen nach Art. 17 Abs. 1<br />

BayVSG, § 23 BVerfSchG.<br />

Die Arbeit des Landesamts für Verfassungsschutz ist – im<br />

Rahmen der jeweils einschlägigen Übermittlungsvorschriften<br />

– stets darauf ausgerichtet, möglichst alle relevanten<br />

Informationen frühzeitig mit Erkenntnissen der Polizei<br />

zusammenzuführen und im Sinn eines Frühwarnsystems<br />

auf die rechtzeitige Einleitung gefahrenabwehrender Maßnahmen<br />

hinzuwirken. Das Landesamt für Verfassungsschutz<br />

unterrichtet die Polizei stets dann in geeigneter Form, wenn<br />

sich eine polizeiliche Gefahrenlage abzeichnet und gesetzliche<br />

Bestimmungen nicht entgegenstehen. Dies gilt auch,<br />

wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat, insbesondere<br />

eine politisch motivierte Straftat, geplant ist oder bereits begangen<br />

wurde. Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft<br />

dabei u. a., wie unter Anlegung eines strengen Maßstabs<br />

Verschlusssachen niedriger eingestuft werden können. Auch<br />

bei Informationen, die dem Quellenschutz (z. B. dem Schutz<br />

eines geheimen Mitarbeiters) oder Verwendungsbeschränkungen<br />

unterliegen (weil sie z. B. von einem ausländischen<br />

Partnerdienst stammen) prüft das Landesamt für Verfassungsschutz,<br />

inwieweit eine Unterrichtung der Polizei möglich<br />

ist.<br />

Diese Grundsätze waren für das Informationsverhalten des<br />

Landesamts für Verfassungsschutz seit jeher maßgeblich<br />

und haben 2009 Eingang in den Leitfaden des AK II und AK<br />

IV zur Optimierung der Zusammenarbeit zwischen Polizei<br />

und Verfassungsschutz gefunden (siehe Antwort auf Frage<br />

A.2.1.1.).<br />

Ansonsten wird auf die Antwort Nrn. I, II, IV zu Frage<br />

A.2.1.1. verwiesen.“<br />

242 Sager, <strong>16</strong>.10.2012, S. 52.<br />

243 Dr. Weber, 19.12.2012), S. 110 f.<br />

244 Schreiben des StMI vom 04.09.2012 (GZ: IC5-1334.1-338), Anlage 3.<br />

245 Schreiben des StMI vom 04.09.2012 (GZ: IC5-1334.1-338), Akte 65.

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