Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag
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Seite <strong>16</strong>6 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong><br />
Anlage 1b<br />
Beschluss Nr. 12 vom 21.09.2012<br />
„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag<br />
durch<br />
Beiziehung<br />
der zwischen dem Bayerischen Hauptstaatsarchiv und dem<br />
Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz abgeschlossenen<br />
„Vereinbarung über die Anbietung archivwürdiger<br />
Unterlagen“ aus dem Jahr 2003<br />
beim Staatsministerium des Innern.“<br />
Beschluss Nr. 21 vom <strong>16</strong>.10.2012<br />
„1. Die Staatsregierung (Staatsministerium des Innern,<br />
Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,<br />
Staatskanzlei) wird aufgefordert im Hinblick auf die<br />
Akten Nr. 72 und 73, dem UA unverzüglich sämtliche<br />
Akten, Dateien und ggf. sonstige Unterlagen, insbesondere<br />
auch Berichte an das PKG, die den Untersuchungsgegenstand<br />
betreffen, vorzulegen,<br />
2. Präs. LfV a.D. Forster und der oder die vom Vorsitzenden<br />
in Einvernehmen mit seinem Stellvertreter noch<br />
näher zu bestimmenden zuständigen Mitarbeiter des<br />
LfV werden als Zeugen vernommen.<br />
Das Beweisthema ergibt sich aus dem Inhalt der Akten<br />
Nrn. 72 und 73.“<br />
Beschluss Nr. 22 vom <strong>16</strong>.10.2012<br />
„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag<br />
– insbesondere zur Ziffer A. 1. 4. - durch<br />
Beiziehung<br />
sämtlicher evtl. im Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz<br />
oder anderen Behörden vorhandenen Unterlagen zur<br />
sog. Operation Terzett und möglichen weiteren damit zusammenhängenden<br />
Operationen, soweit sie nicht durch zuvor<br />
gefasste Beweisbeschlüsse bereits beigezogen sind.<br />
Die Bayerische Staatsregierung wird aufgefordert dem<br />
Untersuchungsausschuss die Mitarbeiter des Bayerischen<br />
Landesamtes für Verfassungsschutz und evtl. anderer Behörden,<br />
die mit der „Operation Terzett“ und evtl. weiteren damit<br />
zusammenhängenden Operationen befasst waren, namentlich<br />
zu benennen.<br />
Zur Begründung wird auf die Presseberichterstattung, insbesondere<br />
die Berichterstattung der Zeitung „Die Welt“ vom<br />
13.10.2012 (Die heikle Verfassungsschutz-Operation „Terzett“),<br />
verwiesen.“<br />
Beschluss Nr. 23 vom 23.10.2012<br />
„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag<br />
durch<br />
Beiziehung<br />
sämtlicher im Bayerischen Staatsministerium des Innern<br />
vorhandenen G10-Unterlagen (Anträge, Anordnungen,<br />
Berichte an die G10-Kommission, Abschlussberichte und<br />
andere nach dem G10-Gesetz vorgesehene Mitteilungen)<br />
soweit<br />
– diese den Untersuchungsgegenstand betreffen,<br />
– sich inhaltlich auf den Untersuchungszeitraum<br />
(01.01.1994 bis 04.07.2012) beziehen und<br />
– des sich nicht um Abhörprotokolle oder ähnliche wörtliche<br />
Zusammenfassungen des abgehörten oder abgefangenen<br />
Brief, Post- oder Fernmeldeverkehrs handelt.“<br />
Beschluss Nr. 24 vom 23.10.2012<br />
„Im Hinblick auf die Akten Nr. 72 und 73 wird Beweis erhoben<br />
durch<br />
Anforderung<br />
sämtlicher diesbezüglich im Geschäftsbereich des Generalbundesanwalts<br />
und des Bundeskriminalamts angefertigter<br />
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf sonstiger Weise<br />
gespeicherten Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel,<br />
im Wege des Ersuchens um Amtshilfe gemäß Art. 11 Abs. 2<br />
Satz 2 UAG und Art. 25 Abs. 3 BV über das Bundeskanzleramt<br />
bei der zuständigen obersten Bundesbehörde.“<br />
Beschluss Nr. 25 vom 23.10.2012<br />
„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag<br />
durch<br />
Beiziehung<br />
sämtlicher Richtlinien und Dienstvorschriften betreffend die<br />
Anwerbung und Führung von V-Leuten und Informanten des<br />
Landesamtes für Verfassungsschutz, des Bayerischen Landeskriminalamts<br />
und anderer Polizeidienststellen,<br />
soweit sie sich heute noch in behördlichem Besitz befinden<br />
und soweit sie nicht durch zuvor gefasste Beweisbeschlüsse<br />
bereits beigezogen sind,<br />
gemäß Art. 17 BayUAG beim Staatsministerium des Innern.“