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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Seite <strong>16</strong>6 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong><br />

Anlage 1b<br />

Beschluss Nr. 12 vom 21.09.2012<br />

„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag<br />

durch<br />

Beiziehung<br />

der zwischen dem Bayerischen Hauptstaatsarchiv und dem<br />

Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz abgeschlossenen<br />

„Vereinbarung über die Anbietung archivwürdiger<br />

Unterlagen“ aus dem Jahr 2003<br />

beim Staatsministerium des Innern.“<br />

Beschluss Nr. 21 vom <strong>16</strong>.10.2012<br />

„1. Die Staatsregierung (Staatsministerium des Innern,<br />

Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,<br />

Staatskanzlei) wird aufgefordert im Hinblick auf die<br />

Akten Nr. 72 und 73, dem UA unverzüglich sämtliche<br />

Akten, Dateien und ggf. sonstige Unterlagen, insbesondere<br />

auch Berichte an das PKG, die den Untersuchungsgegenstand<br />

betreffen, vorzulegen,<br />

2. Präs. LfV a.D. Forster und der oder die vom Vorsitzenden<br />

in Einvernehmen mit seinem Stellvertreter noch<br />

näher zu bestimmenden zuständigen Mitarbeiter des<br />

LfV werden als Zeugen vernommen.<br />

Das Beweisthema ergibt sich aus dem Inhalt der Akten<br />

Nrn. 72 und 73.“<br />

Beschluss Nr. 22 vom <strong>16</strong>.10.2012<br />

„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag<br />

– insbesondere zur Ziffer A. 1. 4. - durch<br />

Beiziehung<br />

sämtlicher evtl. im Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz<br />

oder anderen Behörden vorhandenen Unterlagen zur<br />

sog. Operation Terzett und möglichen weiteren damit zusammenhängenden<br />

Operationen, soweit sie nicht durch zuvor<br />

gefasste Beweisbeschlüsse bereits beigezogen sind.<br />

Die Bayerische Staatsregierung wird aufgefordert dem<br />

Untersuchungsausschuss die Mitarbeiter des Bayerischen<br />

Landesamtes für Verfassungsschutz und evtl. anderer Behörden,<br />

die mit der „Operation Terzett“ und evtl. weiteren damit<br />

zusammenhängenden Operationen befasst waren, namentlich<br />

zu benennen.<br />

Zur Begründung wird auf die Presseberichterstattung, insbesondere<br />

die Berichterstattung der Zeitung „Die Welt“ vom<br />

13.10.2012 (Die heikle Verfassungsschutz-Operation „Terzett“),<br />

verwiesen.“<br />

Beschluss Nr. 23 vom 23.10.2012<br />

„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag<br />

durch<br />

Beiziehung<br />

sämtlicher im Bayerischen Staatsministerium des Innern<br />

vorhandenen G10-Unterlagen (Anträge, Anordnungen,<br />

Berichte an die G10-Kommission, Abschlussberichte und<br />

andere nach dem G10-Gesetz vorgesehene Mitteilungen)<br />

soweit<br />

– diese den Untersuchungsgegenstand betreffen,<br />

– sich inhaltlich auf den Untersuchungszeitraum<br />

(01.01.1994 bis 04.07.2012) beziehen und<br />

– des sich nicht um Abhörprotokolle oder ähnliche wörtliche<br />

Zusammenfassungen des abgehörten oder abgefangenen<br />

Brief, Post- oder Fernmeldeverkehrs handelt.“<br />

Beschluss Nr. 24 vom 23.10.2012<br />

„Im Hinblick auf die Akten Nr. 72 und 73 wird Beweis erhoben<br />

durch<br />

Anforderung<br />

sämtlicher diesbezüglich im Geschäftsbereich des Generalbundesanwalts<br />

und des Bundeskriminalamts angefertigter<br />

Akten, Dokumente, in Dateien oder auf sonstiger Weise<br />

gespeicherten Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel,<br />

im Wege des Ersuchens um Amtshilfe gemäß Art. 11 Abs. 2<br />

Satz 2 UAG und Art. 25 Abs. 3 BV über das Bundeskanzleramt<br />

bei der zuständigen obersten Bundesbehörde.“<br />

Beschluss Nr. 25 vom 23.10.2012<br />

„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag<br />

durch<br />

Beiziehung<br />

sämtlicher Richtlinien und Dienstvorschriften betreffend die<br />

Anwerbung und Führung von V-Leuten und Informanten des<br />

Landesamtes für Verfassungsschutz, des Bayerischen Landeskriminalamts<br />

und anderer Polizeidienststellen,<br />

soweit sie sich heute noch in behördlichem Besitz befinden<br />

und soweit sie nicht durch zuvor gefasste Beweisbeschlüsse<br />

bereits beigezogen sind,<br />

gemäß Art. 17 BayUAG beim Staatsministerium des Innern.“

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