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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Seite 144 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong><br />

Daher ist anzunehmen, dass diese Darstellung der BAO<br />

Bosporus im Sachstandsbericht bereits die Grundlage für die<br />

spätere Empfehlung der OFA Bayern zur Medienstrategie<br />

und schließlich für das Ergebnis war.<br />

Diese Konzeption für die Medien wurde sowohl mit der<br />

Staatsanwaltschaft als auch dem Bayerischen Staatsministerium<br />

des Innern abgesprochen. Dies haben die Zeugen Dr.<br />

Kimmel und Dr. Günther Beckstein vor dem Untersuchungsausschuss<br />

bestätigt.<br />

Der Untersuchungsausschuss bewertet die bewusst nachrangige<br />

Behandlung des möglichen ausländerfeindlichen Hintergrundes<br />

als Fehler der Behörden im Rahmen einer falsch<br />

verstandenen Rücksichtnahme. Die Chance auf zielführende<br />

Hinweise aus der Bevölkerung hätte im Rahmen der Abwägung<br />

mit dem Risiko einer Beunruhigung der türkischen<br />

Bevölkerung zu einer transparenten und zielgerichteten Medienstrategie<br />

mit einer die rechte Spur umfassenden Information<br />

der Öffentlichkeit führen müssen.<br />

3.7. Probleme in der Zusammenarbeit zwischen der BAO<br />

Bosporus und dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz<br />

3.7.1. Rechtliche Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen<br />

Polizei und Verfassungsschutz<br />

Bei dem sog. Trennungsgebot handelt es sich nicht um ein<br />

Kooperationsverbot zwischen den Behörden.<br />

Der „Polizeibrief“ der West-Alliierten vom 14. April 1949<br />

gilt als Grundlage des Trennungsgebotes. Dort heißt es:<br />

Bereits nach dem Wortlaut soll also der Verfassungsschutz<br />

keine Polizeibefugnis erhalten. Nach Sinn und<br />

Zweck der Vorgabe soll jedoch über den Wortlaut hinaus<br />

im Gegenzug die Polizei nur mit polizeilichen und nicht<br />

mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeiten dürfen.<br />

Artikel 87 Absatz 1, Satz 2 des Grundgesetzes enthält die<br />

Unterscheidung zwischen Polizeibehörden und dem Verfassungsschutz<br />

und voneinander getrennt unterhaltenen Zentralstellen.<br />

In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus<br />

dem Jahre 1998 849 wurde unter Bezugnahme auf Art. 87<br />

Absatz 1, Satz 2 des Grundgesetzes klargestellt, dass sich<br />

das Trennungsgebot auch aus dem im Grundgesetz enthaltenen<br />

Rechtsstaatsprinzip, dem Bundesstaatsprinzip und<br />

dem Schutz der Grundrechte ergibt.<br />

Ausfluss des Trennungsgebotes sind die Regelungen im<br />

Bundesverfassungsschutzgesetz. Dort heißt es:<br />

§ 2 Verfassungsschutzbehörden<br />

(1) ...Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen<br />

Dienststelle nicht angegliedert werden.<br />

§ 8 Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz<br />

(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse<br />

stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu;<br />

es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um<br />

Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.<br />

Das Trennungsgebot verbietet zunächst in organisatorischer<br />

Hinsicht die Angliederung des Verfassungsschutzes an die<br />

Polizeidienststellen und untersagt den Gebrauch polizeilicher<br />

Zwangsbefugnisse.<br />

Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil<br />

zum Antiterrordatei-Gesetz folgendes aus:<br />

„Die Rechtsordnung unterscheidet damit zwischen einer<br />

grundsätzlich offen arbeitenden Polizei, die auf eine operative<br />

Aufgabenwahrnehmung hin ausgerichtet und durch<br />

detaillierte Rechtsgrundlagen angeleitet ist, und den grundsätzlich<br />

verdeckt arbeitenden Nachrichtendiensten, die auf<br />

die Beobachtung und Aufklärung im Vorfeld zur politischen<br />

Information und Beratung beschränkt sind und<br />

sich deswegen auf weniger ausdifferenzierte Rechtsgrundlagen<br />

stützen können. Eine Geheimpolizei ist nicht<br />

vorgesehen.“ 850<br />

Zum Informationsaustausch zwischen Polizei und Nachrichtendiensten<br />

führt das Bundesverfassungsgericht aus:<br />

„Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden<br />

und Nachrichtendiensten ermöglichen, unterliegen<br />

angesichts dieser Unterschiede gesteigerten verfassungsrechtlichen<br />

Anforderungen. Aus dem Grundrecht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung folgt insoweit ein informationelles<br />

Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen<br />

den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich<br />

nicht ausgetauscht werden. Einschränkungen der Datentrennung<br />

sind nur ausnahmsweise zulässig. Soweit sie zur operativen<br />

Aufgabenwahrnehmung erfolgen, begründen sie einen<br />

besonders schweren Eingriff. Der Austausch von Daten zwischen<br />

den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden für ein<br />

mögliches operatives Tätigwerden muss deshalb grundsätzlich<br />

einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen,<br />

das den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten<br />

Bedingungen, wie sie den Nachrichtendiensten zu Gebot<br />

stehen, rechtfertigt. Dies muss durch hinreichend konkrete<br />

849 Akte Nr. 8/BY-4/3_Anlagen/ 1 Aktenordner des PP Mittelfranken zu<br />

BY-4., Bl. 00318.<br />

850 BVerfG vom 28.01.1998, BVerfGE 97, S. 198, 217.

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