Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag
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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite <strong>16</strong>5<br />
Anlage 1b<br />
insbesondere Personen und Vorkommnisse in bayerischen<br />
Kasernen im Untersuchungszeitraum (01.01.1994 bis<br />
04.07.2012) zum Inhalt haben,<br />
und die im Organisationsbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz<br />
und des Staatsministeriums des Innern als<br />
der für den Verfassungsschutz verantwortlichen obersten<br />
Landesbehörde im Untersuchungszeitraum vorhanden<br />
waren,<br />
soweit sie sich heute noch in behördlichem Gewahrsam<br />
befinden<br />
und soweit sie nicht durch zuvor gefasste Beweisbeschlüsse<br />
bereits beigezogen sind,<br />
gemäß Art. 17 BayUAG beim Staatsministerium des Innern.“<br />
Beschluss Nr. 9 vom 21.09.2012<br />
„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag<br />
durch<br />
Anforderung<br />
sämtlicher vom Militärischen Abschirmdienst angefertigter<br />
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter<br />
Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die den<br />
Untersuchungsgegenstand betreffen,<br />
insbesondere Personen und Vorkommnisse in bayerischen<br />
Kasernen im Untersuchungszeitraum (01.01.1994 bis<br />
04.07.2012) zum Inhalt haben,<br />
und die im Organisationsbereich des Militärischen<br />
Abschirmdienstes und des Bundesministeriums der Verteidigung<br />
als der für den Militärischen Abschirmdienst verantwortlichen<br />
obersten Bundesbehörde im Untersuchungszeitraum<br />
vorhanden waren,<br />
soweit sie sich heute noch in behördlichem Gewahrsam<br />
befinden<br />
und soweit sie nicht durch zuvor gefasste Beweisbeschlüsse<br />
bereits beigezogen sind,<br />
im Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. Art. 11 Abs. 2 Satz<br />
2 UAG und Abs. 25 Abs. 3 BV über das Bundeskanzleramt<br />
bei der zuständigen obersten Bundesbehörde.“<br />
Beschluss Nr. 10 vom 21.09.2012<br />
„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag<br />
durch<br />
Anforderung<br />
sämtlicher vom Militärischen Abschirmdienst angefertigter<br />
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter<br />
Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die den<br />
Untersuchungsgegenstand betreffen,<br />
insbesondere Personen und Vorkommnisse in bayerischen<br />
Kasernen im Untersuchungszeitraum (01.01.1994 bis<br />
04.07.2012) zum Inhalt haben,<br />
und die im Organisationsbereich des Bundesamtes für<br />
Verfassungsschutz und des Bundesministerium des Innern<br />
als der für den Verfassungsschutz verantwortlichen obersten<br />
Bundesbehörde im Untersuchungszeitraum vorhanden<br />
waren,<br />
soweit sie sich heute noch in behördlichem Gewahrsam<br />
befinden<br />
und soweit sie nicht durch zuvor gefasste Beweisbeschlüsse<br />
bereits beigezogen sind,<br />
im Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. Art. 11 Abs. 2 Satz<br />
2 UAG und Abs. 25 Abs. 3 BV über das Bundeskanzleramt<br />
bei der zuständigen obersten Bundesbehörde.“<br />
Beschluss Nr. 11 vom 21.09.2012<br />
„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag<br />
durch<br />
Anforderung<br />
sämtlicher vom Militärischen Abschirmdienst angefertigter<br />
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter<br />
Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die den<br />
Untersuchungsgegenstand betreffen,<br />
insbesondere Personen und Vorkommnisse in bayerischen<br />
Kasernen im Untersuchungszeitraum (01.01.1994 bis<br />
04.07.2012) zum Inhalt haben,<br />
und die im Organisationsbereich des Thüringer Landesamtes<br />
für Verfassungsschutz und des Thüringer Innenministeriums<br />
als der für den Verfassungsschutz verantwortlichen<br />
obersten Landesbehörde im Untersuchungszeitraum vorhanden<br />
waren,<br />
soweit sie sich heute noch in behördlichem Gewahrsam<br />
befinden<br />
und soweit sie nicht durch zuvor gefasste Beweisbeschlüsse<br />
bereits beigezogen sind,<br />
im Wege des Ersuchens um Amtshilfe über die Thüringer<br />
Staatskanzlei bei der zuständigen obersten Landesbehörde.“