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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Seite <strong>16</strong>5<br />

Anlage 1b<br />

insbesondere Personen und Vorkommnisse in bayerischen<br />

Kasernen im Untersuchungszeitraum (01.01.1994 bis<br />

04.07.2012) zum Inhalt haben,<br />

und die im Organisationsbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz<br />

und des Staatsministeriums des Innern als<br />

der für den Verfassungsschutz verantwortlichen obersten<br />

Landesbehörde im Untersuchungszeitraum vorhanden<br />

waren,<br />

soweit sie sich heute noch in behördlichem Gewahrsam<br />

befinden<br />

und soweit sie nicht durch zuvor gefasste Beweisbeschlüsse<br />

bereits beigezogen sind,<br />

gemäß Art. 17 BayUAG beim Staatsministerium des Innern.“<br />

Beschluss Nr. 9 vom 21.09.2012<br />

„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag<br />

durch<br />

Anforderung<br />

sämtlicher vom Militärischen Abschirmdienst angefertigter<br />

Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter<br />

Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die den<br />

Untersuchungsgegenstand betreffen,<br />

insbesondere Personen und Vorkommnisse in bayerischen<br />

Kasernen im Untersuchungszeitraum (01.01.1994 bis<br />

04.07.2012) zum Inhalt haben,<br />

und die im Organisationsbereich des Militärischen<br />

Abschirmdienstes und des Bundesministeriums der Verteidigung<br />

als der für den Militärischen Abschirmdienst verantwortlichen<br />

obersten Bundesbehörde im Untersuchungszeitraum<br />

vorhanden waren,<br />

soweit sie sich heute noch in behördlichem Gewahrsam<br />

befinden<br />

und soweit sie nicht durch zuvor gefasste Beweisbeschlüsse<br />

bereits beigezogen sind,<br />

im Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. Art. 11 Abs. 2 Satz<br />

2 UAG und Abs. 25 Abs. 3 BV über das Bundeskanzleramt<br />

bei der zuständigen obersten Bundesbehörde.“<br />

Beschluss Nr. 10 vom 21.09.2012<br />

„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag<br />

durch<br />

Anforderung<br />

sämtlicher vom Militärischen Abschirmdienst angefertigter<br />

Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter<br />

Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die den<br />

Untersuchungsgegenstand betreffen,<br />

insbesondere Personen und Vorkommnisse in bayerischen<br />

Kasernen im Untersuchungszeitraum (01.01.1994 bis<br />

04.07.2012) zum Inhalt haben,<br />

und die im Organisationsbereich des Bundesamtes für<br />

Verfassungsschutz und des Bundesministerium des Innern<br />

als der für den Verfassungsschutz verantwortlichen obersten<br />

Bundesbehörde im Untersuchungszeitraum vorhanden<br />

waren,<br />

soweit sie sich heute noch in behördlichem Gewahrsam<br />

befinden<br />

und soweit sie nicht durch zuvor gefasste Beweisbeschlüsse<br />

bereits beigezogen sind,<br />

im Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. Art. 11 Abs. 2 Satz<br />

2 UAG und Abs. 25 Abs. 3 BV über das Bundeskanzleramt<br />

bei der zuständigen obersten Bundesbehörde.“<br />

Beschluss Nr. 11 vom 21.09.2012<br />

„Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag<br />

durch<br />

Anforderung<br />

sämtlicher vom Militärischen Abschirmdienst angefertigter<br />

Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter<br />

Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die den<br />

Untersuchungsgegenstand betreffen,<br />

insbesondere Personen und Vorkommnisse in bayerischen<br />

Kasernen im Untersuchungszeitraum (01.01.1994 bis<br />

04.07.2012) zum Inhalt haben,<br />

und die im Organisationsbereich des Thüringer Landesamtes<br />

für Verfassungsschutz und des Thüringer Innenministeriums<br />

als der für den Verfassungsschutz verantwortlichen<br />

obersten Landesbehörde im Untersuchungszeitraum vorhanden<br />

waren,<br />

soweit sie sich heute noch in behördlichem Gewahrsam<br />

befinden<br />

und soweit sie nicht durch zuvor gefasste Beweisbeschlüsse<br />

bereits beigezogen sind,<br />

im Wege des Ersuchens um Amtshilfe über die Thüringer<br />

Staatskanzlei bei der zuständigen obersten Landesbehörde.“

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