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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Seite 64 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong><br />

An untergesetzlichen Bestimmungen sind zu nennen:<br />

• Richtlinie der IMK für die Zusammenarbeit des Bundesamtes<br />

für Verfassungsschutz und der Landesbehörden für<br />

Verfassungsschutz (Koordinierungsrichtlinie – KR) vom<br />

26.11.1993 in der Fassung vom 15.12.2011 (nicht veröffentlicht,<br />

VS-NfD): Sie regelt Art und Verfahren der Zusammenarbeit<br />

des Bundesamts für Verfassungsschutz und<br />

der Landesämter für Verfassungsschutz im Rahmen des §<br />

5 BVerfSchG (siehe auch Antwort auf Frage A.2.2.2).<br />

• § 24 der Dienstvorschrift des Landesamts für Verfassungsschutz<br />

für die Extremismusbeobachtung vom 24.09.2010<br />

(VS-NfD), zuvor § 24 der Dienstvorschrift des Landesamts<br />

für Verfassungsschutz für die Extremismusbeobachtung<br />

vom 08.04.1999 (VS-NfD) bzw. § 10 der Dienstvorschrift<br />

des Landesamts für Verfassungsschutz für die<br />

Auswertung vom 12.03.1991 (VS-Vertr.) (siehe oben Nr.<br />

I).<br />

IV. Für personenbezogene Daten, die durch den Einsatz besonders<br />

eingriffsintensiver nachrichtendienstlicher Mittel<br />

erhoben wurden, z.B. Eingriffe in Art. 10 GG, gelten spezielle<br />

Übermittlungsregelungen (z. B. § 4 Abs. 4 G 10, Art. 6 f<br />

Abs. 3 Satz 7 BayVSG).<br />

V. Die Richtlinien für die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden,<br />

des Bundesnachrichtendienstes (BND), des<br />

Militärischen Abschirmdienstes (MAD), der Polizei und der<br />

Strafverfolgungsbehörden in Staatsschutzangelegenheiten<br />

(Zusammenarbeitsrichtlinien) vom 18.09.1970 i. d. F. v.<br />

22.6.1973 haben, obwohl nicht formell außer Kraft gesetzt,<br />

keinen praktischen Anwendungsbereich mehr, da die von ihr<br />

erfasste Materie inzwischen aufgrund verfassungsrechtlicher<br />

Vorgaben (Volkszählungsurteil) einer gesetzlichen Regelung<br />

zugeführt wurde.“<br />

A.2.1.2. Welche Rechtsgrundlagen und internen Dienstanweisungen<br />

sind für die Zusammenarbeit zwischen<br />

der bayerischen Polizei und dem Landesamt für Verfassungsschutz<br />

maßgeblich?<br />

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat hierzu folgendes<br />

mitgeteilt: 240<br />

„Die Datenübermittlung zwischen bayerischen Polizeidienststellen<br />

und dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz<br />

erfolgt gemäß Art. 39 Abs. 4 PAG nach den Art.<br />

12 und 13 BayVSG i. V. m. den Nummern 2 und 3 der IVS-<br />

Richtlinien der IMBek. vom 04.01.1993 (s. o. Antwort Nr. I<br />

zu Frage A.2.1.1.).<br />

Im Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes existieren insbesondere<br />

folgende bayern- bzw. bundesweiten Meldedienste<br />

und Regelungen:<br />

240 Schreiben des StMI vom 04.09.2012 (GZ: IC5-1334.1-338), Akte 65.<br />

IVS – Berichterstattung – bayernweite Meldeverpflichtung<br />

Die IVS-Berichterstattung der Bayerischen Polizei basiert<br />

auf der gesetzlich festgelegten Informationsweitergabeverpflichtung<br />

des Art. 12 BayVSG und wird in den hierzu erlassenen<br />

IVS-Richtlinien näher erläutert. In diesen Richtlinien<br />

enthaltene Vollzugshinweise regeln die Mitteilungswege (je<br />

nach Eilbedürftigkeit schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich)<br />

bzw. den zu verwendenden Informationsverteiler.<br />

Leitfaden des AK II und AK IV zur Optimierung der Zusammenarbeit<br />

zwischen Polizei und Verfassungsschutz (Stand<br />

15.10.2009; VS-NfD)<br />

Der Leitfaden des AK II und AK IV zur Optimierung der<br />

Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz<br />

regelt die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutzbehörden<br />

in den Bereichen Information/Kommunikation,<br />

Umgang mit Verschlusssachen, Quellenschutz<br />

und- über die informationelle Zusammenarbeit hinausgehend<br />

– die Zusammenarbeit bei der Anwendung offener<br />

sowie verdeckter operativer Maßnahmen.<br />

Meldung wichtiger Ereignisse durch die Polizei (WE-Meldung)<br />

Gem. IMBek vom 04.12.1985, Nr. IC5-2911.5/9, geändert<br />

durch IMBek vom 28.03.1989, hat die Bayerische Polizei<br />

über bestimmte meldepflichtige Sachverhalte, die sich aus<br />

vorgenannter IMBek ergeben, mittels einer WE-Meldung zu<br />

berichten. Sofern der Verteiler die nach den IVS-Richtlinien<br />

zu informierenden Behörden, insbesondere also das Bayerische<br />

Landesamt für Verfassungsschutz, enthält, ersetzt die<br />

WE-Meldung den IVS-Bericht.<br />

Kriminalpolizeilicher Meldedienst in Fällen politisch motivierter<br />

Kriminalität (KPMD-PMK) – bundesweit einheitlicher<br />

Meldedienst zur PMK<br />

Der KPMD-PMK gewährleistet die einheitliche und systematische<br />

Erhebung der gesamten Daten zur politisch motivierten<br />

Kriminalität im Bundesgebiet und im Ausland, soweit<br />

hierzu in Deutschland ein Ermittlungsverfahren geführt wird.<br />

Er soll durch eine mehrdimensionale Erfassung eine differenzierte<br />

Betrachtung der politisch motivierten Kriminalität<br />

ermöglichen. Somit können Aussagen zu Deliktsqualität,<br />

Themenfeldern, Phänomenbereichen, internationalen Bezügen<br />

und extremistischen Ausprägungen getroffen werden.<br />

Meldepflichtig sind die in der Ziffer 2 der Richtlinien zum<br />

KPMD-PMK genannten politisch motivierten Straftaten.<br />

Grundlage für die Erfassung der „politisch motivierten Kriminalität“<br />

ist das mit Beschluss der Ständigen Konferenz der<br />

Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder<br />

(IMK) vom 10.05.2001 rückwirkend zum 01.01.2001 eingeführte<br />

und bundesweit gültige Definitionssystem „PMK“.<br />

Die Staatsschutzdienststellen melden unverzüglich dem<br />

zuständigen Landeskriminalamt (in Bayern: BLKA) meldepflichtige<br />

Straftaten. Dies erfolgt durch Übersendung der<br />

in Fällen politisch motivierter Kriminalität obligatorischen<br />

„Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen politisch motivierter

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