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Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

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Seite 76 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong><br />

worden mit dem Hinweis, dass bei Anlass, spätestens bis<br />

einem bestimmten Datum wieder berichtet werde. 318<br />

Im Übrigen habe er mit seinem Vorgesetzten, dem Leiter der<br />

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth über die Frage der Zuständigkeit<br />

des Generalbundesanwalts in dieser Mordserie<br />

diskutiert, in ihren Augen hätten aber die Voraussetzungen<br />

für eine Übernahme durch den Generalbundesanwalts nicht<br />

vorgelegen. 319<br />

Weitere Erkenntnisse dazu liegen dem Untersuchungsausschuss<br />

nicht vor.<br />

A.2.5.1. Welche Rechtsgrundlagen und internen Dienstanweisungen<br />

bestanden im Untersuchungszeitraum über<br />

Art und Umfang von Berichten der Staatsanwaltschaften<br />

an den Generalstaatsanwalt (GenStA) und Art und<br />

Umfang von Berichten des GenStA an das StMJ?<br />

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

hat dazu mit Schreiben vom 22.08.2012 folgendes<br />

geantwortet 320 :<br />

„Die Staatsanwaltschaften sind grundsätzlich gehalten, dem<br />

Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

in allen Strafsachen, die wegen der Persönlichkeit<br />

oder der Stellung eines Beteiligten, wegen der Art oder<br />

des Umfangs der Beschuldigung oder aus anderen Gründen<br />

weitere Kreise beschäftigen oder die zu Maßnahmen der Justizverwaltung<br />

oder der Gesetzgebung Anlass geben können,<br />

zu berichten. Diese Berichtspflicht in Strafsachen wird in der<br />

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der<br />

Justiz und für Verbraucherschutz über die Berichtspflicht in<br />

Strafsachen festgelegt; die aktuelle Fassung der Bekanntmachung<br />

(JMBl 2006, 2) liegt als Anlage 2 bei. Die Erstfassung<br />

dieser Bekanntmachung datiert vom 9.Dezember 1960<br />

(JMBl 1960, <strong>16</strong>7). Zu wesentlichen Änderungen ist es nicht<br />

gekommen. Mit der Neufassung, die am 1. Februar 2006 in<br />

Kraft trat, erfolgten lediglich sprachliche Anpassungen und<br />

Straffungen. Einzelheiten zum Inhalt können der beigefügten<br />

Bekanntmachung entnommen werden. Die Berichte sind auf<br />

dem Dienstweg – in Eilfällen unmittelbar – zu erstatten; bei<br />

unmittelbarer Erstattung ist der Generalstaatsanwalt gleichzeitig<br />

zu informieren.<br />

Darüber hinaus sind die im Untersuchungszeitraum bis<br />

31. Mai 2003 geltenden ergänzenden – nicht öffentlichen –<br />

Richtlinien für die Bearbeitung von Staatsschutzstrafsachen<br />

und verwandten Strafsachen (politischen Strafsachen) zu erwähnen<br />

(Gz. 4021 – II – 742/97). Diese Richtlinien weisen<br />

darauf hin, dass der allgemeinen Berichtspflicht auf der<br />

Grundlage der oben genannten Bekanntmachung in politischen<br />

Strafsachen besondere Bedeutung zukommt und auf<br />

die Einhaltung der geltenden Grundsätze sorgfältig zu achten<br />

ist. Die Voraussetzungen er Berichtspflicht waren demnach<br />

in allen Verfahren als gegeben anzusehen, die Verbrechen<br />

und Vergehen nach dem ersten Abschnitt des Strafgesetzbuches<br />

zum Gegenstand hatten (Friedensverrat, Hochverrat,<br />

Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats) sowie bei<br />

Verfahren wegen politischer übler Nachrede (§ 187a a.F.<br />

StGB). Bei sonstigen Verfahren wegen Straftaten, die auf politischen<br />

Beweggründen beruhten, die politischen Zwecken<br />

dienten oder die Auswirkungen im politischen Raum haben<br />

konnten, war zu berichten, wenn die Straftat in der Öffentlichkeit<br />

Aufsehen erregt hatte oder wenn ihr wegen der Art<br />

der Beschuldigung, wegen der Persönlichkeit eines Beteiligten<br />

oder aus sonstigen Gründen besondere Bedeutung<br />

zukam. Darüber hinaus war zu berichten über Verfahren,<br />

die dem Generalbundesanwalt oder dem Bundesgerichtshof<br />

zu Prüfung der Frage vorgelegt wurden, ob das Verfahren<br />

nach § 153c Abs.4, §§ 153d, 153e stopp einzustellen war.<br />

Nach dem Außerkrafttreten dieser ergänzenden Richtlinien<br />

mit Ablauf des 31.Mai 2003 ist für die betroffenen Fälle die<br />

allgemeine Bekanntmachung über die Berichtspflicht einschlägig.<br />

Eine Berichtspflicht der Staatsanwaltschaften gegenüber<br />

dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

besteht ferner auf der Grundlage der Bekanntmachung vom<br />

23.November 1956 (JMBl S.361) in Ermittlungsverfahren<br />

wegen nationalsozialistischer Gew3alttaten. Zu berichten ist<br />

insoweit über die Einleitung, den Fortgang und den Ausgang<br />

einschlägiger Verfahren.“<br />

A.2.5.2. Wurde und wird der GenStA und dem StMJV<br />

regelmäßig über Ermittlungsverfahren mit rechtsextremistischem<br />

Hintergrund berichtet und welche Berichte<br />

wurden bezogen auf den Untersuchungsgegenstand<br />

wann und mit welchem Inhalt abgegeben und wie haben<br />

der GenStA und das StMJV hierauf reagiert?<br />

Hierzu haben sich weder aus den Zeugaussagen noch aus<br />

den Akten Erkenntnisse ergeben.<br />

A.2.6. Welche gesetzlichen Grundlagen und internen<br />

Dienstanweisungen bestanden im Untersuchungszeitraum<br />

für die Abgabe von Ermittlungsverfahren an den<br />

GBA und für die Zuständigkeit des BKA und gab es im<br />

Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen den Polizeibehörden,<br />

den Staatsanwaltschaften und dem BKA hierüber und<br />

falls ja, wegen welcher Fragen?<br />

Das Staatsministerium des Justiz und für Verbraucherschutz<br />

321 sowie das Staatsministerium des Innern 322 haben<br />

hierzu zusammengefasst folgendes geantwortet:<br />

I. Der Generalbundesanwalt (GBA) hat eine eigene Zuständigkeit<br />

als Ermittlungsbehörde nur im Bereich des strafrechtlichen<br />

Staatsschutzes und bei Straftaten nach dem<br />

Völkerstrafgesetzbuch. Gemäß § 142a Abs. 1 GVG übt der<br />

Generalbundesanwalt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten<br />

im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen<br />

318 Akte Nr. 67, Dr. Kimmel, 10.05.2012, S. 34.<br />

319 Akte Nr. 67, Dr. Kimmel, 10.05.2012, S. 6 ff.<br />

320 Akte Nr. 64, S. 4 und Anlage 4<br />

321 Akte Nr. 64, S. 5 ff.<br />

322 Akte Nr. 65, S. 22 f.

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