Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag
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Seite 76 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong><br />
worden mit dem Hinweis, dass bei Anlass, spätestens bis<br />
einem bestimmten Datum wieder berichtet werde. 318<br />
Im Übrigen habe er mit seinem Vorgesetzten, dem Leiter der<br />
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth über die Frage der Zuständigkeit<br />
des Generalbundesanwalts in dieser Mordserie<br />
diskutiert, in ihren Augen hätten aber die Voraussetzungen<br />
für eine Übernahme durch den Generalbundesanwalts nicht<br />
vorgelegen. 319<br />
Weitere Erkenntnisse dazu liegen dem Untersuchungsausschuss<br />
nicht vor.<br />
A.2.5.1. Welche Rechtsgrundlagen und internen Dienstanweisungen<br />
bestanden im Untersuchungszeitraum über<br />
Art und Umfang von Berichten der Staatsanwaltschaften<br />
an den Generalstaatsanwalt (GenStA) und Art und<br />
Umfang von Berichten des GenStA an das StMJ?<br />
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />
hat dazu mit Schreiben vom 22.08.2012 folgendes<br />
geantwortet 320 :<br />
„Die Staatsanwaltschaften sind grundsätzlich gehalten, dem<br />
Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />
in allen Strafsachen, die wegen der Persönlichkeit<br />
oder der Stellung eines Beteiligten, wegen der Art oder<br />
des Umfangs der Beschuldigung oder aus anderen Gründen<br />
weitere Kreise beschäftigen oder die zu Maßnahmen der Justizverwaltung<br />
oder der Gesetzgebung Anlass geben können,<br />
zu berichten. Diese Berichtspflicht in Strafsachen wird in der<br />
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der<br />
Justiz und für Verbraucherschutz über die Berichtspflicht in<br />
Strafsachen festgelegt; die aktuelle Fassung der Bekanntmachung<br />
(JMBl 2006, 2) liegt als Anlage 2 bei. Die Erstfassung<br />
dieser Bekanntmachung datiert vom 9.Dezember 1960<br />
(JMBl 1960, <strong>16</strong>7). Zu wesentlichen Änderungen ist es nicht<br />
gekommen. Mit der Neufassung, die am 1. Februar 2006 in<br />
Kraft trat, erfolgten lediglich sprachliche Anpassungen und<br />
Straffungen. Einzelheiten zum Inhalt können der beigefügten<br />
Bekanntmachung entnommen werden. Die Berichte sind auf<br />
dem Dienstweg – in Eilfällen unmittelbar – zu erstatten; bei<br />
unmittelbarer Erstattung ist der Generalstaatsanwalt gleichzeitig<br />
zu informieren.<br />
Darüber hinaus sind die im Untersuchungszeitraum bis<br />
31. Mai 2003 geltenden ergänzenden – nicht öffentlichen –<br />
Richtlinien für die Bearbeitung von Staatsschutzstrafsachen<br />
und verwandten Strafsachen (politischen Strafsachen) zu erwähnen<br />
(Gz. 4021 – II – 742/97). Diese Richtlinien weisen<br />
darauf hin, dass der allgemeinen Berichtspflicht auf der<br />
Grundlage der oben genannten Bekanntmachung in politischen<br />
Strafsachen besondere Bedeutung zukommt und auf<br />
die Einhaltung der geltenden Grundsätze sorgfältig zu achten<br />
ist. Die Voraussetzungen er Berichtspflicht waren demnach<br />
in allen Verfahren als gegeben anzusehen, die Verbrechen<br />
und Vergehen nach dem ersten Abschnitt des Strafgesetzbuches<br />
zum Gegenstand hatten (Friedensverrat, Hochverrat,<br />
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats) sowie bei<br />
Verfahren wegen politischer übler Nachrede (§ 187a a.F.<br />
StGB). Bei sonstigen Verfahren wegen Straftaten, die auf politischen<br />
Beweggründen beruhten, die politischen Zwecken<br />
dienten oder die Auswirkungen im politischen Raum haben<br />
konnten, war zu berichten, wenn die Straftat in der Öffentlichkeit<br />
Aufsehen erregt hatte oder wenn ihr wegen der Art<br />
der Beschuldigung, wegen der Persönlichkeit eines Beteiligten<br />
oder aus sonstigen Gründen besondere Bedeutung<br />
zukam. Darüber hinaus war zu berichten über Verfahren,<br />
die dem Generalbundesanwalt oder dem Bundesgerichtshof<br />
zu Prüfung der Frage vorgelegt wurden, ob das Verfahren<br />
nach § 153c Abs.4, §§ 153d, 153e stopp einzustellen war.<br />
Nach dem Außerkrafttreten dieser ergänzenden Richtlinien<br />
mit Ablauf des 31.Mai 2003 ist für die betroffenen Fälle die<br />
allgemeine Bekanntmachung über die Berichtspflicht einschlägig.<br />
Eine Berichtspflicht der Staatsanwaltschaften gegenüber<br />
dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />
besteht ferner auf der Grundlage der Bekanntmachung vom<br />
23.November 1956 (JMBl S.361) in Ermittlungsverfahren<br />
wegen nationalsozialistischer Gew3alttaten. Zu berichten ist<br />
insoweit über die Einleitung, den Fortgang und den Ausgang<br />
einschlägiger Verfahren.“<br />
A.2.5.2. Wurde und wird der GenStA und dem StMJV<br />
regelmäßig über Ermittlungsverfahren mit rechtsextremistischem<br />
Hintergrund berichtet und welche Berichte<br />
wurden bezogen auf den Untersuchungsgegenstand<br />
wann und mit welchem Inhalt abgegeben und wie haben<br />
der GenStA und das StMJV hierauf reagiert?<br />
Hierzu haben sich weder aus den Zeugaussagen noch aus<br />
den Akten Erkenntnisse ergeben.<br />
A.2.6. Welche gesetzlichen Grundlagen und internen<br />
Dienstanweisungen bestanden im Untersuchungszeitraum<br />
für die Abgabe von Ermittlungsverfahren an den<br />
GBA und für die Zuständigkeit des BKA und gab es im<br />
Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand Meinungsverschiedenheiten<br />
zwischen den Polizeibehörden,<br />
den Staatsanwaltschaften und dem BKA hierüber und<br />
falls ja, wegen welcher Fragen?<br />
Das Staatsministerium des Justiz und für Verbraucherschutz<br />
321 sowie das Staatsministerium des Innern 322 haben<br />
hierzu zusammengefasst folgendes geantwortet:<br />
I. Der Generalbundesanwalt (GBA) hat eine eigene Zuständigkeit<br />
als Ermittlungsbehörde nur im Bereich des strafrechtlichen<br />
Staatsschutzes und bei Straftaten nach dem<br />
Völkerstrafgesetzbuch. Gemäß § 142a Abs. 1 GVG übt der<br />
Generalbundesanwalt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten<br />
im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen<br />
318 Akte Nr. 67, Dr. Kimmel, 10.05.2012, S. 34.<br />
319 Akte Nr. 67, Dr. Kimmel, 10.05.2012, S. 6 ff.<br />
320 Akte Nr. 64, S. 4 und Anlage 4<br />
321 Akte Nr. 64, S. 5 ff.<br />
322 Akte Nr. 65, S. 22 f.