Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag
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Seite 136 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong><br />
anderen Verwendung für Zwecke nach den Sätzen 1 und<br />
2 zugestimmt hat. 4 Satz 1 gilt auch für die Weitergabe<br />
personenbezogener Daten innerhalb des Landesamts für<br />
Verfassungsschutz.<br />
(2) 1 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Dienststellen<br />
der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Art.<br />
3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen<br />
den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung<br />
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik<br />
Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom<br />
3. August 1959 (BGBl II 1961 S. 1183) personenbezogene<br />
Daten übermitteln; das Landesamt für Verfassungsschutz<br />
hat die Übermittlung aktenkundig zu machen. 2<br />
Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten<br />
Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen,<br />
zu dem sie ihm übermittelt wurden.<br />
(3) 1 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene<br />
Daten an öffentliche Stellen außerhalb<br />
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an überoder<br />
zwischenstaatliche öffentliche Stellen übermitteln,<br />
wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben<br />
nach diesem Gesetz oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen<br />
des Empfängers erforderlich ist; das<br />
Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung<br />
aktenkundig zu machen. 2 Die Übermittlung unterbleibt,<br />
wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland<br />
oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen<br />
Person entgegenstehen. 3 Sie ist aktenkundig zu<br />
machen. 4 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass<br />
die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet<br />
werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden.<br />
(4) 1 Personenbezogene Daten dürfen außer in den Fällen<br />
des Art. 4 Abs. 1 Satz 3 an andere Empfänger als öffentliche<br />
Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zum<br />
Schutz vor den in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Bestrebungen,<br />
Gefahren und Tätigkeiten erforderlich ist.<br />
2 Die Übermittlung nach Satz 1 bedarf der vorherigen<br />
Zustimmung des Staatsministeriums des Innern; die Zustimmung<br />
kann auch für eine Mehrzahl von gleichartigen<br />
Fällen vorweg erteilt werden. 3 Das Landesamt für<br />
Verfassungsschutz hat die Übermittlung aktenkundig zu<br />
machen. 4 Der Empfänger darf die übermittelten Daten<br />
nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt<br />
wurden. 5 Das Landesamt für Verfassungsschutz hat den<br />
Empfänger darauf hinzuweisen.<br />
(5) 1 Übermittlungspflichten nach bundesrechtlichen<br />
Vorschriften bleiben unberührt. 2 Das Landesamt für Verfassungsschutz<br />
kann andere Verfassungsschutzbehörden<br />
auch dadurch unterrichten, dass es diesen den Abruf von<br />
Daten im automatisierten Verfahren ermöglicht, soweit<br />
deren gesetzliche Aufgaben identisch sind.<br />
(6) Zur Übermittlung personenbezogener Daten nach<br />
Abs. 1 bis 4 ist unter den dort genannten Voraussetzungen<br />
auch das Staatsministerium des Innern befugt.<br />
Eingeschränkt wird die Möglichkeit einer Informationsübermittlung<br />
durch in Art. 17 Abs. 1 BayVSG geregelten Übermittlungsverbote.<br />
Art. 17<br />
Übermittlungsverbote<br />
(1) Die Übermittlung von Informationen durch das Landesamt<br />
für Verfassungsschutz nach den Art. 4 und 14 hat<br />
zu unterbleiben, wenn<br />
1. erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der<br />
Informationen und ihrer Erhebung das schutzwürdige<br />
Interesse der Betroffenen das Allgemeininteresse an der<br />
Übermittlung überwiegt oder<br />
2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern.<br />
(2) Besondere Rechtsvorschriften, die Informationsübermittlungen<br />
zulassen oder verbieten, bleiben unberührt.<br />
Besondere praktische Relevanz kommt hierbei Abs. 1<br />
Nummer 2 zu, denn hierunter fallen der Quellenschutz, der<br />
Schutz operativer Maßnahmen oder sonstige Geheimhaltungsgründe.<br />
Auch der in der internationalen Zusammenarbeit<br />
geltende Grundsatz der sogenannten „Third Party Rule“<br />
fällt unter diese Vorschrift; danach dürfen Informationen nur<br />
mit vorheriger Einwilligung des Nachrichtengebers an dritte<br />
Stellen weitergegeben. In der Praxis unterbleibt die Übermittlung<br />
von Informationen auch, um politische Implikationen<br />
zu vermeiden. 822<br />
Zusätzlich bestehen verschiedene Dienstvorschriften, die die<br />
Informationsweitergabe regeln.<br />
Grundsätzlich lassen die bestehenden Rechtsvorschriften<br />
eine sehr weitgehende Informationsübermittlung zu. Die<br />
Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus ist der Ansicht,<br />
dass nicht das Trennungsgebot in rechtlicher Hinsicht,<br />
sondern vielmehr ein „Trennungsgebot in den Köpfen“ ursächlich<br />
gewesen sei für die zahlreichen erkannten Schnittstellenprobleme<br />
bzw. Defizite in der Zusammenarbeit<br />
zwischen Verfassungsschutz- und Polizeibehörden. Diese<br />
Bewertung der Kommission teilt grundsätzlich auch der Untersuchungsausschuss.<br />
2.1.3.2 Informationsaustausch<br />
Hinsichtlich des Informationsaustausches zwischen den Sicherheitsbehörden<br />
haben die Untersuchungen ein uneinheitliches<br />
Bild ergeben.<br />
Allgemein befragt, haben die Zeugen aus dem Landesamt<br />
für Verfassungsschutz, vor allem die Zeugen FORSTER und<br />
HEGLER, den Informationsaustausch zwischen dem Verfassungsschutz<br />
und der Polizei als sehr gut beschrieben. Es<br />
würden fast immer Wege gefunden, Quellenschutz und notwendige<br />
Informationsweitergabe in Einklang zu bringen. 823<br />
822 Akte Nr. 381, S. 52.<br />
823 vgl. Sachverhalt A.1.3.2.