12.01.2014 Aufrufe

Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

Schlussbericht (Drs. 16/17740) - Bayerischer Landtag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 136 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> • <strong>16</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>16</strong>/<strong>17740</strong><br />

anderen Verwendung für Zwecke nach den Sätzen 1 und<br />

2 zugestimmt hat. 4 Satz 1 gilt auch für die Weitergabe<br />

personenbezogener Daten innerhalb des Landesamts für<br />

Verfassungsschutz.<br />

(2) 1 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Dienststellen<br />

der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Art.<br />

3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen<br />

den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung<br />

ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik<br />

Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom<br />

3. August 1959 (BGBl II 1961 S. 1183) personenbezogene<br />

Daten übermitteln; das Landesamt für Verfassungsschutz<br />

hat die Übermittlung aktenkundig zu machen. 2<br />

Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten<br />

Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen,<br />

zu dem sie ihm übermittelt wurden.<br />

(3) 1 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene<br />

Daten an öffentliche Stellen außerhalb<br />

des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an überoder<br />

zwischenstaatliche öffentliche Stellen übermitteln,<br />

wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben<br />

nach diesem Gesetz oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen<br />

des Empfängers erforderlich ist; das<br />

Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung<br />

aktenkundig zu machen. 2 Die Übermittlung unterbleibt,<br />

wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen<br />

Person entgegenstehen. 3 Sie ist aktenkundig zu<br />

machen. 4 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass<br />

die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet<br />

werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden.<br />

(4) 1 Personenbezogene Daten dürfen außer in den Fällen<br />

des Art. 4 Abs. 1 Satz 3 an andere Empfänger als öffentliche<br />

Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zum<br />

Schutz vor den in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Bestrebungen,<br />

Gefahren und Tätigkeiten erforderlich ist.<br />

2 Die Übermittlung nach Satz 1 bedarf der vorherigen<br />

Zustimmung des Staatsministeriums des Innern; die Zustimmung<br />

kann auch für eine Mehrzahl von gleichartigen<br />

Fällen vorweg erteilt werden. 3 Das Landesamt für<br />

Verfassungsschutz hat die Übermittlung aktenkundig zu<br />

machen. 4 Der Empfänger darf die übermittelten Daten<br />

nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt<br />

wurden. 5 Das Landesamt für Verfassungsschutz hat den<br />

Empfänger darauf hinzuweisen.<br />

(5) 1 Übermittlungspflichten nach bundesrechtlichen<br />

Vorschriften bleiben unberührt. 2 Das Landesamt für Verfassungsschutz<br />

kann andere Verfassungsschutzbehörden<br />

auch dadurch unterrichten, dass es diesen den Abruf von<br />

Daten im automatisierten Verfahren ermöglicht, soweit<br />

deren gesetzliche Aufgaben identisch sind.<br />

(6) Zur Übermittlung personenbezogener Daten nach<br />

Abs. 1 bis 4 ist unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

auch das Staatsministerium des Innern befugt.<br />

Eingeschränkt wird die Möglichkeit einer Informationsübermittlung<br />

durch in Art. 17 Abs. 1 BayVSG geregelten Übermittlungsverbote.<br />

Art. 17<br />

Übermittlungsverbote<br />

(1) Die Übermittlung von Informationen durch das Landesamt<br />

für Verfassungsschutz nach den Art. 4 und 14 hat<br />

zu unterbleiben, wenn<br />

1. erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der<br />

Informationen und ihrer Erhebung das schutzwürdige<br />

Interesse der Betroffenen das Allgemeininteresse an der<br />

Übermittlung überwiegt oder<br />

2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern.<br />

(2) Besondere Rechtsvorschriften, die Informationsübermittlungen<br />

zulassen oder verbieten, bleiben unberührt.<br />

Besondere praktische Relevanz kommt hierbei Abs. 1<br />

Nummer 2 zu, denn hierunter fallen der Quellenschutz, der<br />

Schutz operativer Maßnahmen oder sonstige Geheimhaltungsgründe.<br />

Auch der in der internationalen Zusammenarbeit<br />

geltende Grundsatz der sogenannten „Third Party Rule“<br />

fällt unter diese Vorschrift; danach dürfen Informationen nur<br />

mit vorheriger Einwilligung des Nachrichtengebers an dritte<br />

Stellen weitergegeben. In der Praxis unterbleibt die Übermittlung<br />

von Informationen auch, um politische Implikationen<br />

zu vermeiden. 822<br />

Zusätzlich bestehen verschiedene Dienstvorschriften, die die<br />

Informationsweitergabe regeln.<br />

Grundsätzlich lassen die bestehenden Rechtsvorschriften<br />

eine sehr weitgehende Informationsübermittlung zu. Die<br />

Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus ist der Ansicht,<br />

dass nicht das Trennungsgebot in rechtlicher Hinsicht,<br />

sondern vielmehr ein „Trennungsgebot in den Köpfen“ ursächlich<br />

gewesen sei für die zahlreichen erkannten Schnittstellenprobleme<br />

bzw. Defizite in der Zusammenarbeit<br />

zwischen Verfassungsschutz- und Polizeibehörden. Diese<br />

Bewertung der Kommission teilt grundsätzlich auch der Untersuchungsausschuss.<br />

2.1.3.2 Informationsaustausch<br />

Hinsichtlich des Informationsaustausches zwischen den Sicherheitsbehörden<br />

haben die Untersuchungen ein uneinheitliches<br />

Bild ergeben.<br />

Allgemein befragt, haben die Zeugen aus dem Landesamt<br />

für Verfassungsschutz, vor allem die Zeugen FORSTER und<br />

HEGLER, den Informationsaustausch zwischen dem Verfassungsschutz<br />

und der Polizei als sehr gut beschrieben. Es<br />

würden fast immer Wege gefunden, Quellenschutz und notwendige<br />

Informationsweitergabe in Einklang zu bringen. 823<br />

822 Akte Nr. 381, S. 52.<br />

823 vgl. Sachverhalt A.1.3.2.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!