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Operationelles Programm - Ziel2.NRW - Landesregierung Nordrhein ...

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H<br />

Beihilferegelungen<br />

Grundsätzlich wird gewährleistet, dass jegliche öffentliche Förderung/Unterstützung im<br />

Rahmen des <strong>Programm</strong>s wird mit den Regeln zur staatlichen Beihilfe übereinstimmen, die zu<br />

dem Zeitpunkt gültig sind, zu dem die öffentliche Förderung gewährt wird.<br />

Mehrere Maßnahmen dieses <strong>Programm</strong>s enthalten Unternehmensbeihilfen nach Art. 87 EG-<br />

Vertrag. Neufassungen von Beihilfenregelungen, soweit sie nicht unter eine Freistellungsverordnung<br />

(s.u.) fallen, werden nicht angewandt, bevor sie von der Europäischen Kommission<br />

genehmigt worden sind. Die Einführung einer neuen Beihilferegelung oder ad-hoc-<br />

Beihilfe erfordert eine Änderung der Intervention durch eine förmliche Kommissionsentscheidung.<br />

Während der siebenjährigen <strong>Programm</strong>laufzeit gelten die jeweils von der Kommission<br />

genehmigten Fassungen der jeweiligen Beihilferegelungen.<br />

Darüber hinaus werden Projekte gefördert, die auf Grund der Gruppenfreistellungen gemäß<br />

der VO (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 07.05.1998 nicht notifizierungspflichtig sind. Die vom<br />

<strong>Programm</strong> betroffenen Gruppenfreistellungen sind insbesondere:<br />

• VO (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.01.2001 (KMU-<br />

Freistellungsverordnung), geändert durch<br />

• VO (EG) Nr. 364/2004 (betr. FuE-Beihilfen für KMU);<br />

• Freistellungsverordnung 69/2001 (de minimis)<br />

• Freistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen ab 01.01.2007; hierunter<br />

fällt dann auch die bislang notifizierungspflichtige Förderung nach dem Regionalen<br />

Wirtschaftsförderungsprogramm NRW (RWP) und nach der Gemeinschaftsaufgabe<br />

"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur".<br />

Vorhaben, die durch Körperschaften öffentlichen Rechts getragen werden und die weder<br />

durch eine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb<br />

verfälschen oder zu verfälschen drohen, noch mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar<br />

sind, stellen keine staatliche Beihilfe nach Art. 87 Abs. 1 des EG-Vertrages dar. Dies trifft<br />

zum Beispiel für die Fördergegenstände der folgenden Förderrichtlinien zu:<br />

• Förderrichtlinien Stadterneuerung (werden zurzeit novelliert),<br />

• Förderrichtlinien Naturschutz,<br />

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