Operationelles Programm - Ziel2.NRW - Landesregierung Nordrhein ...
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• Das Querschnittsziel "Chancengleichheit" sollte bei Wettbewerben verständlich<br />
operationalisiert und bei der Projektauswahl ein dem Wettbewerbszweck angemessenes<br />
Auswahlkriterium sein. Bei der Besetzung von Auswahljurys sollte auf<br />
eine geschlechtsparitätische Besetzung hingewirkt werden.<br />
Ausnahmen von Wettbewerbsverfahren<br />
• Gewerbliche Förderung (unternehmensspezifische Fördermaßnahmen),<br />
• Fördermaßnahmen, mit denen das Land selbst als Teilnehmer im Standortwettbewerb<br />
auftritt,<br />
• Auftragsvergaben, die mit Mitteln aus dem <strong>Programm</strong> "Regionale Wettbewerbsfähigkeit<br />
und Beschäftigung 2007 – 2013" (EFRE) finanziert werden, entsprechend<br />
dem Vergaberecht,<br />
• Ausgleichsorientierte Maßnahmen des <strong>Programm</strong>s "Regionale Wettbewerbsfähigkeit<br />
und Beschäftigung 2007 – 2013" (EFRE) (Infrastrukturprojekte),<br />
• landespolitisch wichtige Projekte.<br />
J.3.2 Förderentscheidungen über Einzelprojekte<br />
Förderentscheidungen werden in der Verantwortung der fachlich zuständigen Ministerien auf<br />
der Grundlage der einschlägigen Fachprogramme getroffen, die der jeweiligen Fördermaßnahme<br />
zugrunde liegen. Teilweise werden sie unmittelbar durch die Ministerien vorgenommen,<br />
teilweise auch an externe Institutionen delegiert. Diese fungieren insoweit als zwischengeschaltete<br />
Stellen. Eine Übersicht über die zwischengeschalteten Stellen, die mit der<br />
Umsetzung des <strong>Programm</strong>s befasst sind, ist als Anlage 3 beigefügt<br />
Voraussetzung für eine Bereitstellung von Mitteln für ein Projekt ist die Angabe des voraussichtlichen<br />
Outputs, der erwarteten Ergebnisse und Wirkungen auf die maßnahmenspezifischen<br />
Ziele und die übergreifenden <strong>Programm</strong>ziele in einem Projektbogen.<br />
Des weiteren verpflichtet sich die Verwaltungsbehörde, falls einem großen Unternehmen<br />
Fördermittel aus den Strukturfonds gewährt werden, von dem betreffenden Unternehmen die<br />
Zusicherung zu verlangen, dass die Fördermittel nicht zugunsten einer Investition verwendet<br />
werden, die die Verlagerung seiner Produktions- oder Dienstleistungseinrichtungen von einem<br />
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betrifft.<br />
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