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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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<strong>ZBI</strong> 8 Rechtliche Grundlagen<br />

gung stellen o<strong>de</strong>r sich im Wege <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />

an diesen beteiligen, wenn für diese Finanztransaktionen<br />

von <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Publikumsgesellschaften ausreichen<strong>de</strong><br />

Sicherheiten in Form von erstrangigen Grundschul<strong>de</strong>n<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Von <strong>de</strong>r Geschäftsführung in <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG ist<br />

die Geschäftsführung in <strong>de</strong>n Objektgesellschaften zu<br />

unterschei<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>n Objektgesellschaften kann eine an<strong>de</strong>re Person<br />

o<strong>de</strong>r Gesellschaft die Geschäftsführung innehaben.<br />

I. d. r. wird aber die Geschäftsleitung <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING<br />

KG auch die Geschäftsführungsaufgaben in <strong>de</strong>n Objektgesellschaften<br />

übernehmen. Da die Zbi 8 HOLDING<br />

KG in <strong>de</strong>n Objektgesellschaften i. d. R. Mehrheitsgesellschafterin<br />

ist, wird sie, vertreten durch ihre Geschäftsleitung,<br />

mit ihren Stimmen in <strong>de</strong>n Objektgesellschaften<br />

gemäß <strong>de</strong>m in diesem <strong>Prospekt</strong> abgedruckten Gesellschaftsvertrag<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Objektgesellschaften die<br />

maßgeblichen Entscheidungen treffen. Dieser Gesellschaftsvertrag<br />

sieht eine Bindung <strong>de</strong>r Geschäftsführung<br />

<strong>de</strong>r Objektgesellschaften an <strong>de</strong>n Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

und einen Beschlusskatalog vor,<br />

<strong>de</strong>r eine Umsetzung <strong>de</strong>r Ziele <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG in<br />

<strong>de</strong>n Objektgesellschaften sicherstellt.<br />

9.2.5 Informations- und Kontrollrechte<br />

Die Gesellschafter <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG fassen ihre<br />

Entscheidungen grundsätzlich durch Gesellschafterbeschlüsse<br />

in Gesellschafterversammlungen.<br />

Die Gesellschafter wer<strong>de</strong>n mit einer Frist von min<strong>de</strong>stens<br />

zwei Wochen über die Einberufung zu einer or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Gesellschafterversammlung informiert. In<br />

dieser Einladung wer<strong>de</strong>n Ort und Zeit <strong>de</strong>r Versammlung<br />

sowie die Tagesordnungspunkte bekannt gegeben. Bei<br />

<strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung wird u. a. über die Auswahl<br />

und die tatsächlich zu realisieren<strong>de</strong>n Investitionen<br />

entschie<strong>de</strong>n.<br />

Wenn min<strong>de</strong>stens 10 % <strong>de</strong>r Stimmen <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

o<strong>de</strong>r die Geschäftsführung es verlangen, kann je<strong>de</strong>rzeit<br />

eine außeror<strong>de</strong>ntliche Gesellschafterversammlung<br />

einberufen wer<strong>de</strong>n. Die Einladungsfrist beträgt<br />

hierbei eine Woche, wobei <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Absendung und<br />

<strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Versammlung nicht mitzählen. Die außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Gesellschafterversammlung kann auch im<br />

schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.<br />

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn Gesellschafter, die insgesamt min<strong>de</strong>stens 30 %<br />

<strong>de</strong>r Stimmen <strong>de</strong>r Gesellschaft auf sich vereinen, anwesend<br />

o<strong>de</strong>r vertreten sind. Ein Gesellschafter kann<br />

sich bei <strong>de</strong>r Versammlung durch einen mit Einzelfallvollmacht<br />

versehenen an<strong>de</strong>ren Gesellschafter, einen<br />

Verwandten gemäß Steuerklasse I o<strong>de</strong>r II im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 15 Absatz 1 ErbStG, ein von Berufs wegen zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtetes Mitglied <strong>de</strong>r steuer- o<strong>de</strong>r<br />

rechtsberaten<strong>de</strong>n Berufe, <strong>de</strong>n Beirat, ein Beiratsmitglied<br />

o<strong>de</strong>r durch einen Finanzdienstleister vertreten lassen.<br />

Je<strong>de</strong>r Gesellschafter kann je<strong>de</strong>rzeit in Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft Auskunft von <strong>de</strong>r Geschäftsleitung,<br />

<strong>de</strong>m Mittelverwendungskontrolleur, <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin<br />

und gegebenenfalls vom Beirat verlangen. Sollte<br />

er in einer angemessenen Frist keine Auskunft erhalten,<br />

kann er einen zur Verschwiegenheit verpflichteten<br />

Sachverständigen mit <strong>de</strong>r Einsichtnahme <strong>de</strong>r Bücher<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft beauftragen. Die Auskunftserteilung<br />

sowie die Einsichtnahme in Bücher und Schriften darf<br />

von <strong>de</strong>r Geschäftsleitung verweigert wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

zu befürchten ist, dass diese Rechte zu gesellschaftsfrem<strong>de</strong>n<br />

Zwecken ausgeübt wer<strong>de</strong>n und hierdurch <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft ein nicht unerheblicher Nachteil droht.<br />

Die Gesellschaft entschei<strong>de</strong>t grundsätzlich mit einfacher<br />

Mehrheit <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Abstimmung teilnehmen<strong>de</strong>n Stimmen.<br />

Bestimmte Beschlüsse, wie z. B. die Abweichung<br />

von <strong>de</strong>n Investitionskriterien im Einzelfall o<strong>de</strong>r die Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages selbst, bedürfen einer<br />

qualifizierten Mehrheit von 75 % <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Abstimmung<br />

teilnehmen<strong>de</strong>n Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als<br />

nicht abgegebene Stimmen.<br />

Beschlüsse, die eine Nachschusspflicht begrün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>r Gesellschaft än<strong>de</strong>rn, bedürfen <strong>de</strong>r<br />

Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

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