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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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<strong>ZBI</strong> 8 Steuerliche Grundlagen<br />

zur Einkommensteuererklärung <strong>de</strong>n Namen und die<br />

Steuernummer <strong>de</strong>r Gesellschaft anzuführen.<br />

Investitions- bzw. Erwerbsphase<br />

Einkommensteuer<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Fondsgesellschaft <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG<br />

ist nach <strong>de</strong>m Gesellschaftsvertrag die Verwaltung und<br />

Bewirtschaftung eigenen Immobilienvermögens und<br />

die Beteiligung an Immobilienobjektgesellschaften. Die<br />

Gesellschaft erzielt hierbei jedoch wegen <strong>de</strong>r gewerblichen<br />

Prägung gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 estG gewerbliche<br />

Einkünfte.<br />

Steuerliche Behandlung <strong>de</strong>r investitions- und fondsbedingten<br />

Nebenkosten<br />

Die Anbieterin geht davon aus, dass die fondsbedingten<br />

Nebenkosten <strong>de</strong>r Investitionsphase gemäß <strong>de</strong>m<br />

koordinierten Län<strong>de</strong>rerlass (sogenannter 5. Bauherrenerlass<br />

bzw. Fondserlass) vom 20.10.2003 teilweise sofort<br />

abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen und<br />

nicht als Anschaffungsnebenkosten aktiviert wer<strong>de</strong>n<br />

müssen. Mit diesem Erlass <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzministeriums<br />

wur<strong>de</strong> u. a. für Immobilienfonds geregelt, unter<br />

welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe<br />

Fondsnebenkosten wie z. B. Finanzierungskosten und<br />

Eigenkapitalvermittlungsvergütungen als laufen<strong>de</strong> Betriebsausgaben<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können bzw.<br />

wann diese Aufwendungen <strong>de</strong>n Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten <strong>de</strong>s jeweiligen Objektes und damit<br />

– gegebenenfalls anteilig – lediglich <strong>de</strong>r AfA-Bemessungsgrundlage<br />

zugewiesen wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

Hiernach sind die Nebenkosten dann zu aktivieren,<br />

wenn ein auf einem Gesamtplan beruhen<strong>de</strong>s einheitliches<br />

Gesamtkonzept vorliegt. Soweit die Anleger<br />

tatsächlich über mehrere wirtschaftlich ernsthaft zur<br />

Diskussion stehen<strong>de</strong> Investitionsalternativen zu entschei<strong>de</strong>n<br />

haben und nicht die Geschäftsleitung, <strong>de</strong>r<br />

Konzeptionär o<strong>de</strong>r die Treuhän<strong>de</strong>rin automatisch kraft<br />

Gesellschaftsvertrag etc. diese Entscheidung ohne<br />

objektbezogene Einzelweisung <strong>de</strong>s Anlegers pro Tagesordnungspunkt<br />

treffen können, liegt kein auf einem Gesamtplan<br />

beruhen<strong>de</strong>s einheitliches Gesamtkonzept mit<br />

<strong>de</strong>r Folge <strong>de</strong>r Aktivierung von Nebenkosten vor. Nach <strong>de</strong>r<br />

aktuell gelten<strong>de</strong>n Rechtsauffassung ist die tatsächliche<br />

Entscheidungsfreiheit <strong>de</strong>r Anleger über die Investitionsgegenstän<strong>de</strong><br />

und auch <strong>de</strong>ren tatsächlicher Einfluss auf<br />

die Gestaltung <strong>de</strong>r Verträge entschei<strong>de</strong>nd. D. h., es muss<br />

eine wesentliche bzw. tatsächliche Einflussnahme <strong>de</strong>r<br />

Gesellschafter bei einer Gesellschaft vorliegen.<br />

Eine lediglich theoretische bzw. nur vertraglich gestaltete<br />

Entscheidungsfreiheit genügt somit nicht. Die<br />

inzwischen erfolgte Betriebsprüfung <strong>de</strong>s Betriebsstättenfinanzamtes<br />

Erlangen hinsichtlich vergleichbar konzipierter<br />

Vorgängerfonds hat ergeben, dass die „Herstellereigenschaft“<br />

für die geprüften Fonds anerkannt<br />

wur<strong>de</strong>, wenngleich sich hieraus keine Bindungswirkung<br />

für dieses Beteiligungsangebot ergibt.<br />

Soweit die Investitionsentscheidung durch einen Investitionsbeirat<br />

erfolgt, än<strong>de</strong>rt dies ebenfalls nichts<br />

an <strong>de</strong>m vorstehen<strong>de</strong>n Ergebnis, soweit sich <strong>de</strong>ssen<br />

Mitglie<strong>de</strong>r nicht ganz o<strong>de</strong>r teilweise aus <strong>de</strong>m Initiator<br />

nahestehen<strong>de</strong>n Personen zusammensetzen und die<br />

Beiratsentscheidung frühestens zu einem Zeitpunkt<br />

erfolgt, zu <strong>de</strong>m bereits zumin<strong>de</strong>st 50 % <strong>de</strong>s prospektierten<br />

Fondskommanditkapitals eingeworben sind.<br />

Im Gegensatz zu <strong>de</strong>m Investitionsbeirat ist auch eine<br />

pro Gesellschafterversammlung erteilte Stimmrechtsvollmacht<br />

bereits vor Platzierung von 50 % <strong>de</strong>s Kapitals<br />

steuerunschädlich, da diese zu <strong>de</strong>m allgemeinen<br />

Rechtsgebrauch eines Gesellschafters gehört.<br />

Da im vorliegen<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Investitionsbeirat erst ab<br />

Platzierung von min<strong>de</strong>stens 50 % <strong>de</strong>s prospektierten<br />

Kapitals bzw. darüber hinausgehend mit 50 % <strong>de</strong>r beschlossenen<br />

Kapitalerhöhung <strong>de</strong>r Gesellschaft entschei<strong>de</strong>n<br />

kann und <strong>de</strong>r Beirat auch nicht aus initiatornahen<br />

Personen bestehen wird, geht die Anbieterin<br />

davon aus, dass Nebenkosten und Vergütungen <strong>de</strong>r Investitions-<br />

und Erwerbsphase in gewissem Umfang als<br />

Betriebsausgaben zu behan<strong>de</strong>ln sind.<br />

Von folgen<strong>de</strong>r steuerlicher Qualifikation <strong>de</strong>r Investitionskosten<br />

wird ausgegangen:<br />

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