ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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<strong>ZBI</strong> 8 Steuerliche Grundlagen<br />
zur Einkommensteuererklärung <strong>de</strong>n Namen und die<br />
Steuernummer <strong>de</strong>r Gesellschaft anzuführen.<br />
Investitions- bzw. Erwerbsphase<br />
Einkommensteuer<br />
Gegenstand <strong>de</strong>r Fondsgesellschaft <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG<br />
ist nach <strong>de</strong>m Gesellschaftsvertrag die Verwaltung und<br />
Bewirtschaftung eigenen Immobilienvermögens und<br />
die Beteiligung an Immobilienobjektgesellschaften. Die<br />
Gesellschaft erzielt hierbei jedoch wegen <strong>de</strong>r gewerblichen<br />
Prägung gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 estG gewerbliche<br />
Einkünfte.<br />
Steuerliche Behandlung <strong>de</strong>r investitions- und fondsbedingten<br />
Nebenkosten<br />
Die Anbieterin geht davon aus, dass die fondsbedingten<br />
Nebenkosten <strong>de</strong>r Investitionsphase gemäß <strong>de</strong>m<br />
koordinierten Län<strong>de</strong>rerlass (sogenannter 5. Bauherrenerlass<br />
bzw. Fondserlass) vom 20.10.2003 teilweise sofort<br />
abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen und<br />
nicht als Anschaffungsnebenkosten aktiviert wer<strong>de</strong>n<br />
müssen. Mit diesem Erlass <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzministeriums<br />
wur<strong>de</strong> u. a. für Immobilienfonds geregelt, unter<br />
welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe<br />
Fondsnebenkosten wie z. B. Finanzierungskosten und<br />
Eigenkapitalvermittlungsvergütungen als laufen<strong>de</strong> Betriebsausgaben<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können bzw.<br />
wann diese Aufwendungen <strong>de</strong>n Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten <strong>de</strong>s jeweiligen Objektes und damit<br />
– gegebenenfalls anteilig – lediglich <strong>de</strong>r AfA-Bemessungsgrundlage<br />
zugewiesen wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
Hiernach sind die Nebenkosten dann zu aktivieren,<br />
wenn ein auf einem Gesamtplan beruhen<strong>de</strong>s einheitliches<br />
Gesamtkonzept vorliegt. Soweit die Anleger<br />
tatsächlich über mehrere wirtschaftlich ernsthaft zur<br />
Diskussion stehen<strong>de</strong> Investitionsalternativen zu entschei<strong>de</strong>n<br />
haben und nicht die Geschäftsleitung, <strong>de</strong>r<br />
Konzeptionär o<strong>de</strong>r die Treuhän<strong>de</strong>rin automatisch kraft<br />
Gesellschaftsvertrag etc. diese Entscheidung ohne<br />
objektbezogene Einzelweisung <strong>de</strong>s Anlegers pro Tagesordnungspunkt<br />
treffen können, liegt kein auf einem Gesamtplan<br />
beruhen<strong>de</strong>s einheitliches Gesamtkonzept mit<br />
<strong>de</strong>r Folge <strong>de</strong>r Aktivierung von Nebenkosten vor. Nach <strong>de</strong>r<br />
aktuell gelten<strong>de</strong>n Rechtsauffassung ist die tatsächliche<br />
Entscheidungsfreiheit <strong>de</strong>r Anleger über die Investitionsgegenstän<strong>de</strong><br />
und auch <strong>de</strong>ren tatsächlicher Einfluss auf<br />
die Gestaltung <strong>de</strong>r Verträge entschei<strong>de</strong>nd. D. h., es muss<br />
eine wesentliche bzw. tatsächliche Einflussnahme <strong>de</strong>r<br />
Gesellschafter bei einer Gesellschaft vorliegen.<br />
Eine lediglich theoretische bzw. nur vertraglich gestaltete<br />
Entscheidungsfreiheit genügt somit nicht. Die<br />
inzwischen erfolgte Betriebsprüfung <strong>de</strong>s Betriebsstättenfinanzamtes<br />
Erlangen hinsichtlich vergleichbar konzipierter<br />
Vorgängerfonds hat ergeben, dass die „Herstellereigenschaft“<br />
für die geprüften Fonds anerkannt<br />
wur<strong>de</strong>, wenngleich sich hieraus keine Bindungswirkung<br />
für dieses Beteiligungsangebot ergibt.<br />
Soweit die Investitionsentscheidung durch einen Investitionsbeirat<br />
erfolgt, än<strong>de</strong>rt dies ebenfalls nichts<br />
an <strong>de</strong>m vorstehen<strong>de</strong>n Ergebnis, soweit sich <strong>de</strong>ssen<br />
Mitglie<strong>de</strong>r nicht ganz o<strong>de</strong>r teilweise aus <strong>de</strong>m Initiator<br />
nahestehen<strong>de</strong>n Personen zusammensetzen und die<br />
Beiratsentscheidung frühestens zu einem Zeitpunkt<br />
erfolgt, zu <strong>de</strong>m bereits zumin<strong>de</strong>st 50 % <strong>de</strong>s prospektierten<br />
Fondskommanditkapitals eingeworben sind.<br />
Im Gegensatz zu <strong>de</strong>m Investitionsbeirat ist auch eine<br />
pro Gesellschafterversammlung erteilte Stimmrechtsvollmacht<br />
bereits vor Platzierung von 50 % <strong>de</strong>s Kapitals<br />
steuerunschädlich, da diese zu <strong>de</strong>m allgemeinen<br />
Rechtsgebrauch eines Gesellschafters gehört.<br />
Da im vorliegen<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Investitionsbeirat erst ab<br />
Platzierung von min<strong>de</strong>stens 50 % <strong>de</strong>s prospektierten<br />
Kapitals bzw. darüber hinausgehend mit 50 % <strong>de</strong>r beschlossenen<br />
Kapitalerhöhung <strong>de</strong>r Gesellschaft entschei<strong>de</strong>n<br />
kann und <strong>de</strong>r Beirat auch nicht aus initiatornahen<br />
Personen bestehen wird, geht die Anbieterin<br />
davon aus, dass Nebenkosten und Vergütungen <strong>de</strong>r Investitions-<br />
und Erwerbsphase in gewissem Umfang als<br />
Betriebsausgaben zu behan<strong>de</strong>ln sind.<br />
Von folgen<strong>de</strong>r steuerlicher Qualifikation <strong>de</strong>r Investitionskosten<br />
wird ausgegangen:<br />
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