ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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<strong>ZBI</strong> 8 Steuerliche Grundlagen<br />
eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Kürzung<br />
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Die Objektkapitalgesellschaften<br />
sind dagegen auf Immobilienhan<strong>de</strong>l<br />
ausgelegt. Die sogenannte erweiterte Kürzung kann<br />
somit nicht angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Gesellschaft bzw. <strong>de</strong>ren Objektpersonengesellschaften<br />
sind somit bei ausschließlicher Verwaltung<br />
eigenen Vermögens durch die erweiterte Kürzung<br />
<strong>de</strong>s Gewerbeertrages für unmittelbar gehaltene<br />
Immobilien nach § 9 Nr. 1 Satz 2 bzw. die Kürzung<br />
gemäß § 9 Nr. 2 GewStG bei bloß mittelbarer Immobilienbeteiligung<br />
in Form einer Beteiligungspersonengesellschaft<br />
<strong>de</strong> facto gewerbesteuerfrei.<br />
Anrechnung von Gewerbesteuer bei <strong>de</strong>r Einkommensteuer<br />
Sofern auf Ebene <strong>de</strong>r Objektpersonengesellschaften<br />
Gewerbesteuer anfallen sollte, wäre diese über die <strong>ZBI</strong> 8<br />
HOLDING KG bei <strong>de</strong>ren Gesellschaftern im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
§ 35 EStG auf die persönliche Einkommensteuer <strong>de</strong>r Anleger<br />
anrechenbar, soweit diese auf im zu versteuern<strong>de</strong>n<br />
Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt.<br />
Gleiches gilt, falls sich auf Ebene <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG<br />
selbst ein positiver Gewerbeertrag ergeben wür<strong>de</strong>. Die<br />
Anrechnung erfolgt bis zur Höhe <strong>de</strong>s 3,8-fachen <strong>de</strong>s Gewerbesteuermessbetrages,<br />
maximal jedoch in Höhe <strong>de</strong>r<br />
jeweils festgesetzten Gewerbesteuer.<br />
Bei Personengesellschaften wer<strong>de</strong>n die auf die Gesellschafter<br />
entfallen<strong>de</strong>n anteiligen Anrechnungsbeträge<br />
durch das Betriebsstättenfinanzamt geson<strong>de</strong>rt und<br />
einheitlich festgestellt, wobei sich <strong>de</strong>r Anteil eines Gesellschafters<br />
am Gewerbesteuermessbetrag nach <strong>de</strong>m<br />
jeweiligen Gewinnverteilungsschlüssel richtet. Die<br />
Wohnsitzfinanzämter berücksichtigen nach entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Mitteilung durch das Betriebsstättenfinanzamt<br />
die Anrechnungsbeträge dann von Amts wegen,<br />
ohne dass es eines zusätzlichen Antrags <strong>de</strong>s Gesellschafters<br />
bedarf. Die Gewerbesteueranrechnung ist<br />
beschränkt auf die im zu versteuern<strong>de</strong>n Einkommen<br />
<strong>de</strong>r Gesellschafter enthaltenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
und die darauf entfallen<strong>de</strong> Einkommensteuer.<br />
Zahlt <strong>de</strong>r Gesellschafter keine solche Einkommensteuer,<br />
so kann keine Gewerbesteueranrechnung erfolgen.<br />
Die konkrete Entlastungswirkung ist folglich von<br />
<strong>de</strong>n individuellen steuerlichen Verhältnissen <strong>de</strong>s Anlegers<br />
abhängig und kann daher hier nicht abschließend<br />
dargestellt wer<strong>de</strong>n. Die Konsultierung <strong>de</strong>s persönlichen<br />
Steuerberaters wird daher empfohlen.<br />
Gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />
a) Objektpersonengesellschaften<br />
Wie oben dargestellt, liegen hinsichtlich <strong>de</strong>r Objektpersonengesellschaften,<br />
die sich ausschließlich mit Verwaltung<br />
und Nutzung von Grundvermögen befassen,<br />
die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vor.<br />
Dies hat zur Konsequenz, dass <strong>de</strong>ren Einkünfte trotz <strong>de</strong>r<br />
an sich gewerblichen Prägung <strong>de</strong>r Gesellschaften nicht<br />
<strong>de</strong>r Gewerbesteuer unterliegen, da es sich um eine rein<br />
vermögensverwalten<strong>de</strong> Tätigkeit han<strong>de</strong>lt.<br />
Diese an sich rein vermögensverwalten<strong>de</strong> Tätigkeit verän<strong>de</strong>rt<br />
jedoch ihren Charakter, wenn durch An- und Verkäufe<br />
von Grundstücken die Schwelle <strong>de</strong>r bloßen Fruchtziehung<br />
aus <strong>de</strong>m Vermögen überschritten und die Gesellschaften<br />
durch gezielte Umschichtung von Vermögen quasi<br />
als Grundstückshändler tätig wird. In diesem Falle entfielen<br />
die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG<br />
und sowohl die laufen<strong>de</strong>n Einkünfte als auch die Veräußerungsgewinne<br />
unterlägen <strong>de</strong>r Gewerbesteuer. Das<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom<br />
26.03.2004 Abgrenzungskriterien zu <strong>de</strong>r Frage erlassen,<br />
unter welchen Voraussetzungen im Zusammenhang mit<br />
Grundstücksveräußerungen nicht mehr von privater Vermögensverwaltung,<br />
son<strong>de</strong>rn von gewerblichem Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />
auszugehen ist.<br />
Bei <strong>de</strong>m vorgenannten Erlass han<strong>de</strong>lt es sich im Wesentlichen<br />
um eine Zusammenfassung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n vergangenen<br />
Jahren durch die Rechtsprechung entwickelten<br />
Grundsätze zur Frage <strong>de</strong>r Abgrenzung zwischen<br />
privater Vermögensverwaltung und gewerblichem<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>l.<br />
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