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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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<strong>ZBI</strong> 8 Steuerliche Grundlagen<br />

eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Kürzung<br />

nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Die Objektkapitalgesellschaften<br />

sind dagegen auf Immobilienhan<strong>de</strong>l<br />

ausgelegt. Die sogenannte erweiterte Kürzung kann<br />

somit nicht angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Gesellschaft bzw. <strong>de</strong>ren Objektpersonengesellschaften<br />

sind somit bei ausschließlicher Verwaltung<br />

eigenen Vermögens durch die erweiterte Kürzung<br />

<strong>de</strong>s Gewerbeertrages für unmittelbar gehaltene<br />

Immobilien nach § 9 Nr. 1 Satz 2 bzw. die Kürzung<br />

gemäß § 9 Nr. 2 GewStG bei bloß mittelbarer Immobilienbeteiligung<br />

in Form einer Beteiligungspersonengesellschaft<br />

<strong>de</strong> facto gewerbesteuerfrei.<br />

Anrechnung von Gewerbesteuer bei <strong>de</strong>r Einkommensteuer<br />

Sofern auf Ebene <strong>de</strong>r Objektpersonengesellschaften<br />

Gewerbesteuer anfallen sollte, wäre diese über die <strong>ZBI</strong> 8<br />

HOLDING KG bei <strong>de</strong>ren Gesellschaftern im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

§ 35 EStG auf die persönliche Einkommensteuer <strong>de</strong>r Anleger<br />

anrechenbar, soweit diese auf im zu versteuern<strong>de</strong>n<br />

Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt.<br />

Gleiches gilt, falls sich auf Ebene <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG<br />

selbst ein positiver Gewerbeertrag ergeben wür<strong>de</strong>. Die<br />

Anrechnung erfolgt bis zur Höhe <strong>de</strong>s 3,8-fachen <strong>de</strong>s Gewerbesteuermessbetrages,<br />

maximal jedoch in Höhe <strong>de</strong>r<br />

jeweils festgesetzten Gewerbesteuer.<br />

Bei Personengesellschaften wer<strong>de</strong>n die auf die Gesellschafter<br />

entfallen<strong>de</strong>n anteiligen Anrechnungsbeträge<br />

durch das Betriebsstättenfinanzamt geson<strong>de</strong>rt und<br />

einheitlich festgestellt, wobei sich <strong>de</strong>r Anteil eines Gesellschafters<br />

am Gewerbesteuermessbetrag nach <strong>de</strong>m<br />

jeweiligen Gewinnverteilungsschlüssel richtet. Die<br />

Wohnsitzfinanzämter berücksichtigen nach entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Mitteilung durch das Betriebsstättenfinanzamt<br />

die Anrechnungsbeträge dann von Amts wegen,<br />

ohne dass es eines zusätzlichen Antrags <strong>de</strong>s Gesellschafters<br />

bedarf. Die Gewerbesteueranrechnung ist<br />

beschränkt auf die im zu versteuern<strong>de</strong>n Einkommen<br />

<strong>de</strong>r Gesellschafter enthaltenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

und die darauf entfallen<strong>de</strong> Einkommensteuer.<br />

Zahlt <strong>de</strong>r Gesellschafter keine solche Einkommensteuer,<br />

so kann keine Gewerbesteueranrechnung erfolgen.<br />

Die konkrete Entlastungswirkung ist folglich von<br />

<strong>de</strong>n individuellen steuerlichen Verhältnissen <strong>de</strong>s Anlegers<br />

abhängig und kann daher hier nicht abschließend<br />

dargestellt wer<strong>de</strong>n. Die Konsultierung <strong>de</strong>s persönlichen<br />

Steuerberaters wird daher empfohlen.<br />

Gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />

a) Objektpersonengesellschaften<br />

Wie oben dargestellt, liegen hinsichtlich <strong>de</strong>r Objektpersonengesellschaften,<br />

die sich ausschließlich mit Verwaltung<br />

und Nutzung von Grundvermögen befassen,<br />

die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vor.<br />

Dies hat zur Konsequenz, dass <strong>de</strong>ren Einkünfte trotz <strong>de</strong>r<br />

an sich gewerblichen Prägung <strong>de</strong>r Gesellschaften nicht<br />

<strong>de</strong>r Gewerbesteuer unterliegen, da es sich um eine rein<br />

vermögensverwalten<strong>de</strong> Tätigkeit han<strong>de</strong>lt.<br />

Diese an sich rein vermögensverwalten<strong>de</strong> Tätigkeit verän<strong>de</strong>rt<br />

jedoch ihren Charakter, wenn durch An- und Verkäufe<br />

von Grundstücken die Schwelle <strong>de</strong>r bloßen Fruchtziehung<br />

aus <strong>de</strong>m Vermögen überschritten und die Gesellschaften<br />

durch gezielte Umschichtung von Vermögen quasi<br />

als Grundstückshändler tätig wird. In diesem Falle entfielen<br />

die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG<br />

und sowohl die laufen<strong>de</strong>n Einkünfte als auch die Veräußerungsgewinne<br />

unterlägen <strong>de</strong>r Gewerbesteuer. Das<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom<br />

26.03.2004 Abgrenzungskriterien zu <strong>de</strong>r Frage erlassen,<br />

unter welchen Voraussetzungen im Zusammenhang mit<br />

Grundstücksveräußerungen nicht mehr von privater Vermögensverwaltung,<br />

son<strong>de</strong>rn von gewerblichem Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />

auszugehen ist.<br />

Bei <strong>de</strong>m vorgenannten Erlass han<strong>de</strong>lt es sich im Wesentlichen<br />

um eine Zusammenfassung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n vergangenen<br />

Jahren durch die Rechtsprechung entwickelten<br />

Grundsätze zur Frage <strong>de</strong>r Abgrenzung zwischen<br />

privater Vermögensverwaltung und gewerblichem<br />

Grundstückshan<strong>de</strong>l.<br />

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