ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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<strong>ZBI</strong> 8 Steuerliche Grundlagen<br />
Soweit sich auf Ebene <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft in<br />
einzelnen Geschäftsjahren negative Ergebnisse ergeben,<br />
min<strong>de</strong>rn diese nicht das Ergebnis <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOL-<br />
DING KG, son<strong>de</strong>rn sind innerhalb <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft<br />
im Wege <strong>de</strong>s Verlustabzugs nach § 10d EStG<br />
zurück- bzw. vorzutragen und mit späteren positiven<br />
Ergebnissen <strong>de</strong>r Gesellschaft auszugleichen.<br />
Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nausschüttungen seitens <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft<br />
und Gewinne aus <strong>de</strong>ren Veräußerung unterliegen<br />
hingegen <strong>de</strong>m Teileinkünfteverfahren. Dies<br />
be<strong>de</strong>utet, dass die bereits auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft<br />
mit Körperschaftsteuer/Solidaritätszuschlag<br />
und gegebenenfalls mit Gewerbesteuer<br />
belasteten Gewinne in Höhe eines hiernach verbleiben<strong>de</strong>n<br />
Betrages im Falle ihrer Ausschüttung auf Ebene <strong>de</strong>r<br />
Anleger in Höhe von 60 % <strong>de</strong>r Einkommensteuer zuzüglich<br />
Solidaritätszuschlag unterliegen.<br />
Die auf Ebene <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft einzubehalten<strong>de</strong><br />
Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich eines<br />
Solidaritätszuschlages in Höhe von 5,5 % <strong>de</strong>r Kapitalertragsteuer<br />
<strong>de</strong>r Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong> wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen<br />
Anlegern auf <strong>de</strong>ren persönliche Einkommensteuer<br />
angerechnet. Bei ausländischen, gegebenenfalls<br />
beschränkt steuerpflichtigen Anlegern ist die jeweilige<br />
Bestimmung <strong>de</strong>s Doppelbesteuerungsabkommens mit<br />
<strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Wohnsitzstaat <strong>de</strong>s Anlegers maßgeblich.<br />
Eine individuelle Beratung durch <strong>de</strong>n persönlichen<br />
Steuerberater wird bei Anlegern mit erstem Wohnsitz<br />
im Ausland (gegebenenfalls beschränkt steuerpflichtig<br />
in Deutschland) aufgrund unterschiedlicher Regelungen<br />
im jeweiligen ausländischen Staat und im jeweiligen<br />
Doppelbesteuerungsabkommen dringend empfohlen.<br />
Für Veräußerungsgewinne aus <strong>de</strong>m Verkauf von Anteilen<br />
an <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft ist grundsätzlich ebenfalls<br />
das Teileinkünfteverfahren anzuwen<strong>de</strong>n. Die im<br />
Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft<br />
stehen<strong>de</strong>n Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten<br />
sind bei Anwendung <strong>de</strong>s Teileinkünfteverfahrens<br />
nur in Höhe von 60 % steuerlich zu berücksichtigen.<br />
Gewinn- bzw. Einkünfteerzielungsabsicht<br />
Die Anerkennung einer steuerlich relevanten Betätigung<br />
mit (anfänglich) negativen steuerlichen Ergebnissen<br />
erfor<strong>de</strong>rt eine Darlegung <strong>de</strong>r sogenannten Einkünfteerzielungsabsicht.<br />
Aufgrund <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofes<br />
zu <strong>de</strong>n sogenannten Verlustzuweisungsgesellschaften<br />
bejaht die Finanzverwaltung nur dann das Vorliegen<br />
einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn bei Gründung<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft o<strong>de</strong>r bei Beitritt <strong>de</strong>r Gesellschafter die<br />
Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns, sowohl auf<br />
Ebene <strong>de</strong>r Gesellschaft als auch auf Ebene <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
Anlegers, vorgelegen hat. An<strong>de</strong>rnfalls wür<strong>de</strong> eine<br />
steuerlich nicht relevante Tätigkeit (sogenannte „Liebhaberei“)<br />
vorliegen.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung (län<strong>de</strong>rkoordinierter<br />
Erlass IV C3-S2253-91/04, BStBl 2004 I 933) vom<br />
08.10.2004, allerdings dort ergangen für die Einkunftsart<br />
Vermietung und Verpachtung, ist bei <strong>de</strong>r Prognosebetrachtung<br />
für das Totalgewinnstreben grundsätzlich<br />
von einem Betrachtungszeitraum von 30 Jahren auszugehen,<br />
soweit nicht an<strong>de</strong>re Tatbestän<strong>de</strong> dafür sprechen,<br />
dass die Beteiligung bzw. die Immobilien weniger als 30<br />
Jahre gehalten wer<strong>de</strong>n. Da dies die restriktive Sicht <strong>de</strong>r<br />
Finanzverwaltung wi<strong>de</strong>rspiegelt, wur<strong>de</strong> aus Grün<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Vorsicht als Betrachtungszeitraum für die Ermittlung<br />
eines steuerpflichtigen Totalgewinnes nur elf Jahre<br />
in <strong>de</strong>r Planprognose unterstellt. In diesem relativ kurzen<br />
Zeitraum wird in <strong>de</strong>r Planprognose <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOL-<br />
DING KG ein steuerpflichtiger Totalüberschuss am En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Betrachtungszeitraums erzielt.<br />
Bei <strong>de</strong>r Frage, ob auch auf Ebene <strong>de</strong>s jeweiligen Gesellschafters<br />
eine Totalgewinnerzielungsabsicht vorliegt,<br />
sind die beim jeweiligen Anleger entstehen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />
(z. B. Darlehenszinsen, Disagio einer<br />
individuellen Anteilsfinanzierung etc.) und die beabsichtigte<br />
Dauer seiner Beteiligung an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG<br />
zu berücksichtigen.<br />
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