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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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<strong>ZBI</strong> 8 Steuerliche Grundlagen<br />

Soweit sich auf Ebene <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft in<br />

einzelnen Geschäftsjahren negative Ergebnisse ergeben,<br />

min<strong>de</strong>rn diese nicht das Ergebnis <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOL-<br />

DING KG, son<strong>de</strong>rn sind innerhalb <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft<br />

im Wege <strong>de</strong>s Verlustabzugs nach § 10d EStG<br />

zurück- bzw. vorzutragen und mit späteren positiven<br />

Ergebnissen <strong>de</strong>r Gesellschaft auszugleichen.<br />

Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nausschüttungen seitens <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft<br />

und Gewinne aus <strong>de</strong>ren Veräußerung unterliegen<br />

hingegen <strong>de</strong>m Teileinkünfteverfahren. Dies<br />

be<strong>de</strong>utet, dass die bereits auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft<br />

mit Körperschaftsteuer/Solidaritätszuschlag<br />

und gegebenenfalls mit Gewerbesteuer<br />

belasteten Gewinne in Höhe eines hiernach verbleiben<strong>de</strong>n<br />

Betrages im Falle ihrer Ausschüttung auf Ebene <strong>de</strong>r<br />

Anleger in Höhe von 60 % <strong>de</strong>r Einkommensteuer zuzüglich<br />

Solidaritätszuschlag unterliegen.<br />

Die auf Ebene <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft einzubehalten<strong>de</strong><br />

Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich eines<br />

Solidaritätszuschlages in Höhe von 5,5 % <strong>de</strong>r Kapitalertragsteuer<br />

<strong>de</strong>r Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong> wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Anlegern auf <strong>de</strong>ren persönliche Einkommensteuer<br />

angerechnet. Bei ausländischen, gegebenenfalls<br />

beschränkt steuerpflichtigen Anlegern ist die jeweilige<br />

Bestimmung <strong>de</strong>s Doppelbesteuerungsabkommens mit<br />

<strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Wohnsitzstaat <strong>de</strong>s Anlegers maßgeblich.<br />

Eine individuelle Beratung durch <strong>de</strong>n persönlichen<br />

Steuerberater wird bei Anlegern mit erstem Wohnsitz<br />

im Ausland (gegebenenfalls beschränkt steuerpflichtig<br />

in Deutschland) aufgrund unterschiedlicher Regelungen<br />

im jeweiligen ausländischen Staat und im jeweiligen<br />

Doppelbesteuerungsabkommen dringend empfohlen.<br />

Für Veräußerungsgewinne aus <strong>de</strong>m Verkauf von Anteilen<br />

an <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft ist grundsätzlich ebenfalls<br />

das Teileinkünfteverfahren anzuwen<strong>de</strong>n. Die im<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft<br />

stehen<strong>de</strong>n Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten<br />

sind bei Anwendung <strong>de</strong>s Teileinkünfteverfahrens<br />

nur in Höhe von 60 % steuerlich zu berücksichtigen.<br />

Gewinn- bzw. Einkünfteerzielungsabsicht<br />

Die Anerkennung einer steuerlich relevanten Betätigung<br />

mit (anfänglich) negativen steuerlichen Ergebnissen<br />

erfor<strong>de</strong>rt eine Darlegung <strong>de</strong>r sogenannten Einkünfteerzielungsabsicht.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofes<br />

zu <strong>de</strong>n sogenannten Verlustzuweisungsgesellschaften<br />

bejaht die Finanzverwaltung nur dann das Vorliegen<br />

einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn bei Gründung<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft o<strong>de</strong>r bei Beitritt <strong>de</strong>r Gesellschafter die<br />

Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns, sowohl auf<br />

Ebene <strong>de</strong>r Gesellschaft als auch auf Ebene <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Anlegers, vorgelegen hat. An<strong>de</strong>rnfalls wür<strong>de</strong> eine<br />

steuerlich nicht relevante Tätigkeit (sogenannte „Liebhaberei“)<br />

vorliegen.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung (län<strong>de</strong>rkoordinierter<br />

Erlass IV C3-S2253-91/04, BStBl 2004 I 933) vom<br />

08.10.2004, allerdings dort ergangen für die Einkunftsart<br />

Vermietung und Verpachtung, ist bei <strong>de</strong>r Prognosebetrachtung<br />

für das Totalgewinnstreben grundsätzlich<br />

von einem Betrachtungszeitraum von 30 Jahren auszugehen,<br />

soweit nicht an<strong>de</strong>re Tatbestän<strong>de</strong> dafür sprechen,<br />

dass die Beteiligung bzw. die Immobilien weniger als 30<br />

Jahre gehalten wer<strong>de</strong>n. Da dies die restriktive Sicht <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung wi<strong>de</strong>rspiegelt, wur<strong>de</strong> aus Grün<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Vorsicht als Betrachtungszeitraum für die Ermittlung<br />

eines steuerpflichtigen Totalgewinnes nur elf Jahre<br />

in <strong>de</strong>r Planprognose unterstellt. In diesem relativ kurzen<br />

Zeitraum wird in <strong>de</strong>r Planprognose <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOL-<br />

DING KG ein steuerpflichtiger Totalüberschuss am En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Betrachtungszeitraums erzielt.<br />

Bei <strong>de</strong>r Frage, ob auch auf Ebene <strong>de</strong>s jeweiligen Gesellschafters<br />

eine Totalgewinnerzielungsabsicht vorliegt,<br />

sind die beim jeweiligen Anleger entstehen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />

(z. B. Darlehenszinsen, Disagio einer<br />

individuellen Anteilsfinanzierung etc.) und die beabsichtigte<br />

Dauer seiner Beteiligung an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG<br />

zu berücksichtigen.<br />

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