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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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<strong>ZBI</strong> 8 Rechtliche Grundlagen<br />

nen sie die aus <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>s Erblassers resultieren<strong>de</strong>n<br />

Stimm- und sonstigen Gesellschafterrechte nur<br />

einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben.<br />

Die Erben sind verpflichtet, unverzüglich einen<br />

solchen gemeinsamen Vertreter gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

zu benennen. Gemeinsamer Vertreter kann nur<br />

ein Gesellschafter/Erbe o<strong>de</strong>r ein kraft Gesetz zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtetes Mitglied <strong>de</strong>r rechts-, wirtschafts-<br />

o<strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe sein.<br />

Soll eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung unter <strong>de</strong>n Erben erfolgen,<br />

müssen die sich nach Auseinan<strong>de</strong>rsetzung ergeben<strong>de</strong>n<br />

einzelnen Gesellschaftsanteile (Nominaleinlage) min<strong>de</strong>stens<br />

einen Betrag von 10.000 Euro aufweisen und<br />

durch 1.000 teilbar sein. Ist dies nicht möglich, kann<br />

eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

nicht erfolgen, und die Erben haben sich weiter durch<br />

einen einheitlichen Vertreter vertreten zu lassen.<br />

Solange die Erben sich nicht legitimiert haben und/<br />

o<strong>de</strong>r ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen<br />

die Gesellschafterrechte <strong>de</strong>r Erben mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>s Rechts auf Gewinn- und Verlustbeteiligung und auf<br />

Ausübung <strong>de</strong>s Stimmrechtes, soweit Beschlussfassungen<br />

die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Ergänzung <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />

zum Gegenstand haben.<br />

9.2.10 Auflösung <strong>de</strong>r Gesellschaft, Kündigung, Ausschei<strong>de</strong>n<br />

aus <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

Sie en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m Stichtag <strong>de</strong>s letzten Immobilienverkaufs<br />

o<strong>de</strong>r im Falle eines Liquidationsbeschlusses <strong>de</strong>r<br />

Gesellschafterversammlung. Zum Liquidator ist ein Mitglied<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsleitung zu bestellen. Über die Höhe<br />

<strong>de</strong>r Liquidationsvergütung beschließt die Gesellschafterversammlung.<br />

Die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages ist<br />

ausgeschlossen, das Recht zur fristlosen Kündigung aus<br />

wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund<br />

in diesem Sinne wird die länger als 18 Monate andauern<strong>de</strong><br />

ununterbrochene Arbeitslosigkeit <strong>de</strong>s Gesellschafters<br />

sowie die Feststellung <strong>de</strong>r vollen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB VI in <strong>de</strong>r Person<br />

<strong>de</strong>s Gesellschafters anerkannt, soweit die Arbeitslosigkeit<br />

und die volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rung während <strong>de</strong>r Dauer<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft eingetreten sind; es obliegt <strong>de</strong>m Gesellschafter,<br />

in geeigneter Form Nachweis für das Vorliegen<br />

dieser Kündigungsgrün<strong>de</strong> zu führen.<br />

Durch die Kündigung eines Gesellschafters wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, vielmehr schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r kündigen<strong>de</strong><br />

Gesellschafter aus <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n übrigen Gesellschaftern<br />

fortgesetzten Gesellschaft aus.<br />

Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig, wird über sein<br />

Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen<br />

Eröffnung mangels Masse abgelehnt, schei<strong>de</strong>t er mit<br />

sofortiger Wirkung aus <strong>de</strong>r Gesellschaft aus, auch wenn<br />

diese bereits ihre Auflösung beschlossen hat. Wird gegen<br />

einen Gesellschafter o<strong>de</strong>r sein Vermögen eine Maßnahme<br />

<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung aus einem nicht nur<br />

vorläufig vollstreckbaren Titel in seinen Gesellschaftsanteil<br />

eingeleitet, so schei<strong>de</strong>t er nach Ablauf von acht Wochen,<br />

gerechnet vom Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns<br />

<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung an, aus <strong>de</strong>r Gesellschaft – auch<br />

wenn diese bereits ihre Auflösung beschlossen hat – aus,<br />

wenn nicht die Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb<br />

dieser Frist aufgehoben wird. Ein Gesellschafter, <strong>de</strong>r<br />

Klage auf Auflösung <strong>de</strong>r Gesellschaft erhebt, schei<strong>de</strong>t<br />

mit Rechtsanhängigkeit <strong>de</strong>r Klage aus <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

aus, die auch in diesem Falle von <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n<br />

Gesellschaftern fortgesetzt wird. Darüber hinaus kann<br />

ein Investor aus <strong>de</strong>r Gesellschaft ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn in seiner Person ein wichtiger Grund gemäß<br />

§ 133 Absatz 1 und 2 HGB gegeben ist. Der ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Gesellschafter hat bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung kein<br />

Stimmrecht.<br />

Schei<strong>de</strong>t die persönlich haften<strong>de</strong> Gesellschafterin aus,<br />

so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />

die eine o<strong>de</strong>r mehrere neue, persönlich haften<strong>de</strong><br />

Gesellschafter wählt.<br />

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