ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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<strong>ZBI</strong> 8 Rechtliche Grundlagen<br />
nen sie die aus <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>s Erblassers resultieren<strong>de</strong>n<br />
Stimm- und sonstigen Gesellschafterrechte nur<br />
einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben.<br />
Die Erben sind verpflichtet, unverzüglich einen<br />
solchen gemeinsamen Vertreter gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
zu benennen. Gemeinsamer Vertreter kann nur<br />
ein Gesellschafter/Erbe o<strong>de</strong>r ein kraft Gesetz zur Verschwiegenheit<br />
verpflichtetes Mitglied <strong>de</strong>r rechts-, wirtschafts-<br />
o<strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe sein.<br />
Soll eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung unter <strong>de</strong>n Erben erfolgen,<br />
müssen die sich nach Auseinan<strong>de</strong>rsetzung ergeben<strong>de</strong>n<br />
einzelnen Gesellschaftsanteile (Nominaleinlage) min<strong>de</strong>stens<br />
einen Betrag von 10.000 Euro aufweisen und<br />
durch 1.000 teilbar sein. Ist dies nicht möglich, kann<br />
eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
nicht erfolgen, und die Erben haben sich weiter durch<br />
einen einheitlichen Vertreter vertreten zu lassen.<br />
Solange die Erben sich nicht legitimiert haben und/<br />
o<strong>de</strong>r ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen<br />
die Gesellschafterrechte <strong>de</strong>r Erben mit Ausnahme<br />
<strong>de</strong>s Rechts auf Gewinn- und Verlustbeteiligung und auf<br />
Ausübung <strong>de</strong>s Stimmrechtes, soweit Beschlussfassungen<br />
die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Ergänzung <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />
zum Gegenstand haben.<br />
9.2.10 Auflösung <strong>de</strong>r Gesellschaft, Kündigung, Ausschei<strong>de</strong>n<br />
aus <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
Sie en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m Stichtag <strong>de</strong>s letzten Immobilienverkaufs<br />
o<strong>de</strong>r im Falle eines Liquidationsbeschlusses <strong>de</strong>r<br />
Gesellschafterversammlung. Zum Liquidator ist ein Mitglied<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsleitung zu bestellen. Über die Höhe<br />
<strong>de</strong>r Liquidationsvergütung beschließt die Gesellschafterversammlung.<br />
Die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages ist<br />
ausgeschlossen, das Recht zur fristlosen Kündigung aus<br />
wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund<br />
in diesem Sinne wird die länger als 18 Monate andauern<strong>de</strong><br />
ununterbrochene Arbeitslosigkeit <strong>de</strong>s Gesellschafters<br />
sowie die Feststellung <strong>de</strong>r vollen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung im<br />
Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB VI in <strong>de</strong>r Person<br />
<strong>de</strong>s Gesellschafters anerkannt, soweit die Arbeitslosigkeit<br />
und die volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rung während <strong>de</strong>r Dauer<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft eingetreten sind; es obliegt <strong>de</strong>m Gesellschafter,<br />
in geeigneter Form Nachweis für das Vorliegen<br />
dieser Kündigungsgrün<strong>de</strong> zu führen.<br />
Durch die Kündigung eines Gesellschafters wird die Gesellschaft<br />
nicht aufgelöst, vielmehr schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r kündigen<strong>de</strong><br />
Gesellschafter aus <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n übrigen Gesellschaftern<br />
fortgesetzten Gesellschaft aus.<br />
Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig, wird über sein<br />
Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen<br />
Eröffnung mangels Masse abgelehnt, schei<strong>de</strong>t er mit<br />
sofortiger Wirkung aus <strong>de</strong>r Gesellschaft aus, auch wenn<br />
diese bereits ihre Auflösung beschlossen hat. Wird gegen<br />
einen Gesellschafter o<strong>de</strong>r sein Vermögen eine Maßnahme<br />
<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung aus einem nicht nur<br />
vorläufig vollstreckbaren Titel in seinen Gesellschaftsanteil<br />
eingeleitet, so schei<strong>de</strong>t er nach Ablauf von acht Wochen,<br />
gerechnet vom Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns<br />
<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung an, aus <strong>de</strong>r Gesellschaft – auch<br />
wenn diese bereits ihre Auflösung beschlossen hat – aus,<br />
wenn nicht die Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb<br />
dieser Frist aufgehoben wird. Ein Gesellschafter, <strong>de</strong>r<br />
Klage auf Auflösung <strong>de</strong>r Gesellschaft erhebt, schei<strong>de</strong>t<br />
mit Rechtsanhängigkeit <strong>de</strong>r Klage aus <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
aus, die auch in diesem Falle von <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n<br />
Gesellschaftern fortgesetzt wird. Darüber hinaus kann<br />
ein Investor aus <strong>de</strong>r Gesellschaft ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn in seiner Person ein wichtiger Grund gemäß<br />
§ 133 Absatz 1 und 2 HGB gegeben ist. Der ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Gesellschafter hat bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung kein<br />
Stimmrecht.<br />
Schei<strong>de</strong>t die persönlich haften<strong>de</strong> Gesellschafterin aus,<br />
so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />
die eine o<strong>de</strong>r mehrere neue, persönlich haften<strong>de</strong><br />
Gesellschafter wählt.<br />
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