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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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<strong>ZBI</strong> 8 Steuerliche Grundlagen<br />

Der gemeine Wert wur<strong>de</strong> dabei durch <strong>de</strong>n fiktiven Veräußerungspreis<br />

bestimmt, <strong>de</strong>r bei einer zum Bewertungsstichtag<br />

angenommenen Veräußerung <strong>de</strong>r treuhän<strong>de</strong>risch<br />

gehaltenen Beteiligung zu erzielen wäre<br />

(Verkehrswert). Außer<strong>de</strong>m konnten danach bei <strong>de</strong>r<br />

Schenkung/Übertragung von To<strong>de</strong>s wegen einer treuhän<strong>de</strong>risch<br />

gehaltenen Beteiligung die oben genannten<br />

Begünstigungen nicht in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Damit wur<strong>de</strong> bislang bei <strong>de</strong>r Übertragung solcher<br />

Beteiligungen <strong>de</strong>r gesamte Verkehrswert <strong>de</strong>s Anteils<br />

<strong>de</strong>r Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen. Des<br />

Weiteren entfiel damit u. a. die Möglichkeit, <strong>de</strong>n Freibetrag<br />

und <strong>de</strong>n Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen.<br />

Durch <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>s Bayerischen Finanzministeriums<br />

vom 16.09.2010 (S 8311 - 035 - 38476/10) wur<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r bis dahin gelten<strong>de</strong>n Rechtsprechung im Bezug auf<br />

die Bewertung von Beteiligungen als sogenannter Treuhandkommanditist<br />

eine Absage erteilt. Treuhandkommanditisten<br />

sind unter Beachtung <strong>de</strong>s § 39 Absatz 2<br />

Nr. 1 Satz 2 AO wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten<br />

zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

Beson<strong>de</strong>rheiten bei Schenkungen<br />

Wird die Beteiligung z. B. unter Übernahme von Verbindlichkeiten<br />

schenkweise übertragen, ist zu beachten,<br />

dass <strong>de</strong>r entgeltliche Teil <strong>de</strong>r Schenkung (z. B. die<br />

Übernahme einer Beteiligungsfinanzierung) ertragsteuerlich<br />

als teilentgeltlicher Immobilienverkauf qualifiziert<br />

wird, was neben erbschaftsteuerlichen gegebenenfalls<br />

auch ertragsteuerliche Konsequenzen nach<br />

sich ziehen kann. Insoweit wird angeraten, vor einer<br />

Übertragung einen steuerlichen Berater zu befragen.<br />

Umsatzsteuer<br />

Die <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG ist, soweit diese sich auf das<br />

Halten von Beteiligungen an Objektgesellschaften<br />

beschränkt, gemäß Urteil <strong>de</strong>s EuGH vom 29.04.2004<br />

(„Empresa <strong>de</strong> Desenvolvimento Mineiro SGPS SA<br />

(EDM)“) nicht Unternehmer im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 1<br />

Umsatzsteuergesetz (UStG) und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt.<br />

Die Objektgesellschaften hingegen<br />

erbringen mit <strong>de</strong>r Vermietung <strong>de</strong>r Immobilien steuerbare<br />

Ausgangsumsätze und sind somit Unternehmer<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Umsatzsteuergesetzes.<br />

Die Vermietung und Verpachtung und <strong>de</strong>r Verkauf von<br />

Immobilien sind grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 9a bzw.<br />

Nr. 12a UStG umsatzsteuerbefreit. Jedoch besteht für<br />

Gewerbeimmobilien nach § 9 ustG die Möglichkeit, zur<br />

Regelbesteuerung zu optieren, falls <strong>de</strong>r mieten<strong>de</strong> Unternehmer<br />

keine Ausgangsumsätze ausführt, die <strong>de</strong>n<br />

Vorsteuerabzug ausschließen. Soweit diese Voraussetzungen<br />

vorliegen und zur Umsatzsteuerpflicht optiert<br />

wird, sind die Objektgesellschaften berechtigt, die ihnen<br />

von an<strong>de</strong>ren Unternehmern in Rechnung gestellten<br />

Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen.<br />

Bei <strong>de</strong>n Objektgesellschaften mit Gewerbeobjekten<br />

bzw. Wohn- und Geschäftshäusern wird i. d. R. eine<br />

Option zur Regelbesteuerung sinnvoll sein, da die Umsatzsteuer<br />

von <strong>de</strong>n Mietern zusätzlich erhoben wer<strong>de</strong>n<br />

kann, ohne dass dies für die Mieter zu einer Mehrbelastung<br />

führt, sofern diese ebenfalls aufgrund ihrer Tätigkeit<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In Höhe <strong>de</strong>s<br />

umsatzsteuerpflichtigen Anteiles <strong>de</strong>r Vermietung ist<br />

die jeweilige Objektgesellschaft dann zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt.<br />

Für <strong>de</strong>n Fall, dass aus Sicht eines o<strong>de</strong>r mehrerer Verkäufer<br />

<strong>de</strong>r Verkauf einer Immobilie als nicht umsatzsteuerbare<br />

Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. v.<br />

§ 1 Absatz 1a UStG beurteilt wird, tritt die Fondsgesellschaft<br />

umsatzsteuerlich in die Rechtsstellung <strong>de</strong>s Verkäufers<br />

ein (§ 1 Absatz 1a ustG).<br />

Grundsteuer<br />

Die Grundsteuer wird durch die jeweilige Gemein<strong>de</strong>, in<br />

<strong>de</strong>r die Immobilien liegen, erhoben. Bemessungsgrundlage<br />

ist <strong>de</strong>r sogenannte Einheitswert (§§ 19 ff. bewG),<br />

<strong>de</strong>r sich nach §§ 78 ff. BewG ermittelt. Der Einheitswert<br />

repräsentiert i. d. R. nur einen Bruchteil <strong>de</strong>s Verkehrswertes,<br />

<strong>de</strong>r sich aufbauend auf einer theoretischen Jahresmiete<br />

auf <strong>de</strong>n 01.01.1964 durch Multiplikation mit<br />

Vervielfältigern, die u. a. von <strong>de</strong>r Bausubstanz und <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong>größe abhängen, errechnet. Ausgehend vom<br />

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