ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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Sollte sich z. B. durch die Zinsaufwendungen für die<br />
Refinanzierung <strong>de</strong>r Einlage o<strong>de</strong>r durch an<strong>de</strong>re Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />
ein negatives Totalergebnis auf<br />
Ebene <strong>de</strong>s Gesellschafters ergeben, kann die<br />
steuerliche Anerkennung <strong>de</strong>r Beteiligungsergebnisse<br />
für diesen Anleger im Einzelfall entfallen.<br />
Im Falle einer beabsichtigten Finanzierung <strong>de</strong>r Beteiligung<br />
an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG und/o<strong>de</strong>r bei weiteren<br />
umfangreichen Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben sollten die<br />
konkreten steuerlichen Konsequenzen mit <strong>de</strong>m persönlichen<br />
Steuerberater unter Zugrun<strong>de</strong>legung einer<br />
individualisierten Wirtschaftlichkeitsprognose für <strong>de</strong>n<br />
Anleger besprochen wer<strong>de</strong>n.<br />
Verfahrensrecht<br />
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die auf Ebene einer<br />
Personengesellschaft (hier Zbi 8 HOLDING KG) erzielt<br />
wer<strong>de</strong>n, sind gemäß § 180 Absatz 1 Nr. 2a AO geson<strong>de</strong>rt<br />
und einheitlich festzustellen. Zuständig für die<br />
geson<strong>de</strong>rte und einheitliche Feststellung <strong>de</strong>r Einkünfte<br />
ist das Finanzamt, in <strong>de</strong>ssen Bezirk sich die Geschäftsleitung<br />
befin<strong>de</strong>t. Der endgültigen Feststellung <strong>de</strong>r Einkünfte<br />
geht regelmäßig eine steuerliche Außenprüfung<br />
(Betriebsprüfung) voraus.<br />
Der Feststellungsbescheid für die <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG<br />
ist Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer- bzw.<br />
Körperschaftsteuerveranlagung <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
(§ 182 Absatz 1 ao) mit <strong>de</strong>r Folge, dass die Wohnsitzfinanzämter/Betriebsstättenfinanzämter<br />
<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
an die amtsintern mitgeteilten anteiligen Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb gebun<strong>de</strong>n sind.<br />
Soweit bei <strong>de</strong>r Anlage von liqui<strong>de</strong>n Mitteln <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag bzw.<br />
bei Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft Kapitalertragsteuer<br />
bzw. Solidaritätszuschlag einbehalten und<br />
unmittelbar an das Finanzamt abgeführt wird, wer<strong>de</strong>n<br />
die insgesamt in einem Kalen<strong>de</strong>rjahr einbehaltenen<br />
Steuern im Rahmen <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten und einheitlichen<br />
Feststellung <strong>de</strong>r Einkünfte ermittelt und anteilig<br />
entsprechend <strong>de</strong>r jeweiligen Beteiligungsquote auf die<br />
einzelnen Gesellschafter verteilt. Die sogenannten anrechenbaren<br />
Steuern fin<strong>de</strong>n dann bei <strong>de</strong>r persönlichen<br />
Steuererklärung <strong>de</strong>s Anlegers Berücksichtigung, so dass<br />
diese auf die persönliche Steuerlast angerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Sollten Feststellungsbeschei<strong>de</strong>, bsw. aufgrund steuerlicher<br />
Außenprüfungen, geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, sind gegebenenfalls<br />
bereits ergangene Einkommensteuerbeschei<strong>de</strong>/Körperschaftsteuerbeschei<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Gesellschafter ungeachtet<br />
einer bereits gegebenen Bestandskraft gemäß<br />
§ 175 Absatz 1 Nr. 1 ao von Amts wegen zu än<strong>de</strong>rn.<br />
Soweit <strong>de</strong>r sofortige Betriebsausgabenabzug im Rechtsbehelfsverfahren<br />
durchgesetzt wer<strong>de</strong>n muss, kann eine<br />
vorläufige Anerkennung im Wege <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r<br />
Vollziehung gemäß § 361 AO erreicht wer<strong>de</strong>n, sofern<br />
ernstliche Zweifel an <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s angefochtenen<br />
Verwaltungsaktes bestehen.<br />
Eine gegebenenfalls auch anteilige Aussetzung <strong>de</strong>r<br />
Vollziehung <strong>de</strong>s Feststellungsbeschei<strong>de</strong>s als Grundlagenbescheid<br />
hat zur Folge, dass die Einkommensteuerbzw.<br />
Körperschaftsteuerbeschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
als Folgebeschei<strong>de</strong> ebenfalls von <strong>de</strong>r Vollziehung auszusetzen<br />
sind, so dass <strong>de</strong>r ausgesetzte Einkommensteuer-/Körperschaftsteuerbetrag<br />
regelmäßig erst<br />
nach Beendigung <strong>de</strong>s Rechtsbehelfsverfahrens gezahlt<br />
wer<strong>de</strong>n muss. Sofern das Rechtsbehelfsverfahren allerdings<br />
nicht mit Erfolg abgeschlossen wird, ist die ausgesetzte<br />
Steuer nachzuzahlen und gemäß § 237 i. V. m.<br />
§ 233a ao ab <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Aussetzung mit 0,5 % pro<br />
Monat für je<strong>de</strong>n vollen Monat zu verzinsen.<br />
Die voraussichtlichen steuerlichen Ergebnisse wer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>n Anlegern für Zwecke <strong>de</strong>r Fertigung <strong>de</strong>r Einkommen-<br />
bzw. Körperschaftsteuererklärung jeweils durch<br />
die Treuhän<strong>de</strong>rin <strong>de</strong>r Gesellschaft mitgeteilt. Die persönliche<br />
Steuererklärung kann unabhängig von <strong>de</strong>r<br />
Mitteilung über die Höhe <strong>de</strong>r steuerlichen Werte aus<br />
<strong>de</strong>r Beteiligung abgegeben wer<strong>de</strong>n, da die Werte amtsintern<br />
mitgeteilt wer<strong>de</strong>n. Es genügt bei <strong>de</strong>r Anlage G<br />
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