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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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Sollte sich z. B. durch die Zinsaufwendungen für die<br />

Refinanzierung <strong>de</strong>r Einlage o<strong>de</strong>r durch an<strong>de</strong>re Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />

ein negatives Totalergebnis auf<br />

Ebene <strong>de</strong>s Gesellschafters ergeben, kann die<br />

steuerliche Anerkennung <strong>de</strong>r Beteiligungsergebnisse<br />

für diesen Anleger im Einzelfall entfallen.<br />

Im Falle einer beabsichtigten Finanzierung <strong>de</strong>r Beteiligung<br />

an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG und/o<strong>de</strong>r bei weiteren<br />

umfangreichen Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben sollten die<br />

konkreten steuerlichen Konsequenzen mit <strong>de</strong>m persönlichen<br />

Steuerberater unter Zugrun<strong>de</strong>legung einer<br />

individualisierten Wirtschaftlichkeitsprognose für <strong>de</strong>n<br />

Anleger besprochen wer<strong>de</strong>n.<br />

Verfahrensrecht<br />

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die auf Ebene einer<br />

Personengesellschaft (hier Zbi 8 HOLDING KG) erzielt<br />

wer<strong>de</strong>n, sind gemäß § 180 Absatz 1 Nr. 2a AO geson<strong>de</strong>rt<br />

und einheitlich festzustellen. Zuständig für die<br />

geson<strong>de</strong>rte und einheitliche Feststellung <strong>de</strong>r Einkünfte<br />

ist das Finanzamt, in <strong>de</strong>ssen Bezirk sich die Geschäftsleitung<br />

befin<strong>de</strong>t. Der endgültigen Feststellung <strong>de</strong>r Einkünfte<br />

geht regelmäßig eine steuerliche Außenprüfung<br />

(Betriebsprüfung) voraus.<br />

Der Feststellungsbescheid für die <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG<br />

ist Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer- bzw.<br />

Körperschaftsteuerveranlagung <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

(§ 182 Absatz 1 ao) mit <strong>de</strong>r Folge, dass die Wohnsitzfinanzämter/Betriebsstättenfinanzämter<br />

<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

an die amtsintern mitgeteilten anteiligen Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb gebun<strong>de</strong>n sind.<br />

Soweit bei <strong>de</strong>r Anlage von liqui<strong>de</strong>n Mitteln <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag bzw.<br />

bei Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft Kapitalertragsteuer<br />

bzw. Solidaritätszuschlag einbehalten und<br />

unmittelbar an das Finanzamt abgeführt wird, wer<strong>de</strong>n<br />

die insgesamt in einem Kalen<strong>de</strong>rjahr einbehaltenen<br />

Steuern im Rahmen <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten und einheitlichen<br />

Feststellung <strong>de</strong>r Einkünfte ermittelt und anteilig<br />

entsprechend <strong>de</strong>r jeweiligen Beteiligungsquote auf die<br />

einzelnen Gesellschafter verteilt. Die sogenannten anrechenbaren<br />

Steuern fin<strong>de</strong>n dann bei <strong>de</strong>r persönlichen<br />

Steuererklärung <strong>de</strong>s Anlegers Berücksichtigung, so dass<br />

diese auf die persönliche Steuerlast angerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Sollten Feststellungsbeschei<strong>de</strong>, bsw. aufgrund steuerlicher<br />

Außenprüfungen, geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, sind gegebenenfalls<br />

bereits ergangene Einkommensteuerbeschei<strong>de</strong>/Körperschaftsteuerbeschei<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Gesellschafter ungeachtet<br />

einer bereits gegebenen Bestandskraft gemäß<br />

§ 175 Absatz 1 Nr. 1 ao von Amts wegen zu än<strong>de</strong>rn.<br />

Soweit <strong>de</strong>r sofortige Betriebsausgabenabzug im Rechtsbehelfsverfahren<br />

durchgesetzt wer<strong>de</strong>n muss, kann eine<br />

vorläufige Anerkennung im Wege <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r<br />

Vollziehung gemäß § 361 AO erreicht wer<strong>de</strong>n, sofern<br />

ernstliche Zweifel an <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s angefochtenen<br />

Verwaltungsaktes bestehen.<br />

Eine gegebenenfalls auch anteilige Aussetzung <strong>de</strong>r<br />

Vollziehung <strong>de</strong>s Feststellungsbeschei<strong>de</strong>s als Grundlagenbescheid<br />

hat zur Folge, dass die Einkommensteuerbzw.<br />

Körperschaftsteuerbeschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

als Folgebeschei<strong>de</strong> ebenfalls von <strong>de</strong>r Vollziehung auszusetzen<br />

sind, so dass <strong>de</strong>r ausgesetzte Einkommensteuer-/Körperschaftsteuerbetrag<br />

regelmäßig erst<br />

nach Beendigung <strong>de</strong>s Rechtsbehelfsverfahrens gezahlt<br />

wer<strong>de</strong>n muss. Sofern das Rechtsbehelfsverfahren allerdings<br />

nicht mit Erfolg abgeschlossen wird, ist die ausgesetzte<br />

Steuer nachzuzahlen und gemäß § 237 i. V. m.<br />

§ 233a ao ab <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Aussetzung mit 0,5 % pro<br />

Monat für je<strong>de</strong>n vollen Monat zu verzinsen.<br />

Die voraussichtlichen steuerlichen Ergebnisse wer<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>n Anlegern für Zwecke <strong>de</strong>r Fertigung <strong>de</strong>r Einkommen-<br />

bzw. Körperschaftsteuererklärung jeweils durch<br />

die Treuhän<strong>de</strong>rin <strong>de</strong>r Gesellschaft mitgeteilt. Die persönliche<br />

Steuererklärung kann unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

Mitteilung über die Höhe <strong>de</strong>r steuerlichen Werte aus<br />

<strong>de</strong>r Beteiligung abgegeben wer<strong>de</strong>n, da die Werte amtsintern<br />

mitgeteilt wer<strong>de</strong>n. Es genügt bei <strong>de</strong>r Anlage G<br />

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