ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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Haben die Kommanditisten die Gewinnzuteilung<br />
erhalten, wird <strong>de</strong>r nach Verbuchung<br />
<strong>de</strong>r Vorausgewinne verbleiben<strong>de</strong><br />
Restgewinn zu 50 % im Verhältnis <strong>de</strong>r<br />
Kapitalkonten I auf die Kommanditisten<br />
verteilt und zu 50 % <strong>de</strong>r alleinvertretungsberechtigten,<br />
persönlich haften<strong>de</strong>n<br />
Gesellschafterin zugewiesen.<br />
6. Die in <strong>de</strong>n Absätzen 4 und 5 <strong>de</strong>finierten<br />
Ergebniszuweisungsgrenzwerte beziehen<br />
sich nicht auf das konkret zu verteilen<strong>de</strong><br />
Jahresergebnis, son<strong>de</strong>rn auf die<br />
während <strong>de</strong>r gesamten Laufzeit <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft <strong>de</strong>m jeweiligen Gewinnberechtigten<br />
zugewiesenen Betriebsergebnisse.<br />
7. Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben (wie Reisekosten,<br />
Bewirtung o<strong>de</strong>r Darlehenszinsen<br />
für eine evtl. teilweise Refinanzierung<br />
<strong>de</strong>r Kommanditeinlage) o<strong>de</strong>r<br />
Son<strong>de</strong>rbetriebseinnahmen muss je<strong>de</strong>r<br />
Kommanditist und Treugeber spätestens<br />
am 31.03. <strong>de</strong>s auf ein Geschäftsjahr<br />
folgen<strong>de</strong>n Jahres <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin<br />
schriftlich bekannt geben. Die<br />
Geschäftsleitung bedient sich zur Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r steuerlichen Verpflichtungen<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft eines Steuerberaters<br />
o<strong>de</strong>r Wirtschaftsprüfers. Der entsprechen<strong>de</strong><br />
Dienstleistungsvertrag sieht vor,<br />
dass später gemel<strong>de</strong>te Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />
/ Son<strong>de</strong>rbetriebseinnahmen<br />
nur gegen Zusatzhonorar bearbeitet<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Mehrkosten treffen <strong>de</strong>n<br />
Gesellschafter. Die Zulassung nachträglich<br />
gemel<strong>de</strong>ter Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />
/ Son<strong>de</strong>rbetriebseinnahmen<br />
kann die Geschäftsleitung von <strong>de</strong>r vorschussweisen<br />
Zahlung dieser Kosten abhängig<br />
machen.<br />
§ 14 Vorausgewinn<br />
Die alleinvertretungsberechtigte, persönlich<br />
haften<strong>de</strong> Gesellschafterin erhält<br />
als Vorausgewinn eine jährliche<br />
Haftungsvergütung in Höhe von 1.800<br />
Euro (in Worten: Eintausendachthun<strong>de</strong>rt<br />
euro) pro rata temporis zuzüglich<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />
§ 15 Entnahmen<br />
178<br />
1. Über die Entnahmen entschei<strong>de</strong>t die<br />
Gesellschafterversammlung auf <strong>de</strong>r Basis<br />
eines Vorschlages <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />
mit einfacher Mehrheit, es sei <strong>de</strong>nn,<br />
die folgen<strong>de</strong>n Absätze regeln etwas an<strong>de</strong>res.<br />
2. Entnahmen sind nur zulässig, wenn<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft eine angemessene<br />
Liquiditätsreserve verbleibt. Über die<br />
Angemessenheit <strong>de</strong>r Liquiditätsreserve<br />
entschei<strong>de</strong>t die Geschäftsleitung. Sie<br />
hat ihre Entscheidung für <strong>de</strong>n Einzelfall<br />
zu begrün<strong>de</strong>n.<br />
3. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />
für Kommanditisten eine angemessene<br />
Entnahme von bis zu 6 % – jedoch<br />
in <strong>de</strong>n Geschäftsjahren 2013 bis 2015<br />
nur bis zu 4 % und in <strong>de</strong>n Geschäftsjahren<br />
2016, 2017, 2018, 2019 und<br />
2020 nur bis zu 5 % – p. a. <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n<br />
Kapitalkonten I und II <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
Kommanditisten zum 31.12. <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
Geschäftsjahres ausgewiesenen,<br />
tatsächlich einbezahlten und nicht zurückbezahlten<br />
Kommanditkapitals, gemäß<br />
individuellem Beitritt, beginnend<br />
jedoch nicht vor <strong>de</strong>m vierten auf die<br />
Einzahlung <strong>de</strong>s zu verzinsen<strong>de</strong>n Kommanditkapitals<br />
folgen<strong>de</strong>n Monatsersten,<br />
ohne Gesellschafterbeschluss in<br />
drei Raten zum 31.03, 31.07. und 30.11.<br />
<strong>de</strong>s Jahres auszuzahlen. Nach Ablauf<br />
<strong>de</strong>r Investitionsphase ist die Geschäftsleitung<br />
ermächtigt, die Entnahmen<br />
ohne Gesellschafterbeschluss nach<br />
ihrer Wahl auch in monatlichen Raten<br />
auszubezahlen.<br />
4. Die alleinvertretungsberechtigte, persönlich<br />
haften<strong>de</strong>n Gesellschafterin darf<br />
die ihr gemäß § 14 zustehen<strong>de</strong> Haftungsvergütung<br />
am letzten Tag eines je<strong>de</strong>n<br />
Monates in Teilbeträgen von jeweils 1/12<br />
entnehmen.<br />
5. Soweit Liquiditätsüberschüsse entnommen<br />
wer<strong>de</strong>n, welche <strong>de</strong>n kumulierten<br />
han<strong>de</strong>lsrechtlichen Jahresergebnissen<br />
entsprechen, wer<strong>de</strong>n diese in <strong>de</strong>m<br />
Verhältnis ausgekehrt, wie es <strong>de</strong>r Gewinnverteilung<br />
gemäß § 13 entspricht.<br />
Die Entnahme erfolgt unabhängig von<br />
<strong>de</strong>r steuerlichen Behandlung <strong>de</strong>r Entnahme<br />
auf Ebene <strong>de</strong>s Kommanditisten<br />
und berücksichtigt auch die Vorausgewinnzuweisungen<br />
<strong>de</strong>s § 14, individuell<br />
berechnet für je<strong>de</strong>n Gesellschafter.<br />
6. Verursacht ein Gesellschafter durch<br />
Entnahmen in seinem Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen<br />
wegen § 4 Absatz 4a EStG<br />
für die Gesellschaft nicht abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben, so gehen die<br />
daraus folgen<strong>de</strong>n steuerlichen Folgen<br />
(Gewinnerhöhung, gegebenenfalls Erhöhung<br />
<strong>de</strong>r Gewerbesteuer) zu Lasten<br />
<strong>de</strong>s Gesellschafters, <strong>de</strong>r durch seine<br />
Überentnahmen im Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen<br />
die Nichtabzugsfähigkeit<br />
<strong>de</strong>r Betriebsausgaben verursacht hat.<br />
§ 16 Verfügungen über Gesellschaftsanteile<br />
1. Die Veräußerung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils<br />
ist grundsätzlich nur zum 31.12.,<br />
24:00 Uhr/01.01., 0:00 Uhr, eines je<strong>de</strong>n<br />
Jahres möglich. Je<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
kann seinen Gesellschaftsanteil übertragen<br />
o<strong>de</strong>r in sonstiger Weise darüber<br />
verfügen. Verfügungen über Teile <strong>de</strong>s<br />
Gesellschaftsanteiles sind nur zulässig,<br />
wenn <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r<br />
Verfügung betroffene Gesellschaftsanteil<br />
min<strong>de</strong>stens 10.000 Euro beträgt<br />
und durch 1.000 teilbar ist. Die Übertragung<br />
o<strong>de</strong>r sonstige Verfügung über<br />
<strong>de</strong>n Gesellschaftsanteil einschließlich<br />
<strong>de</strong>r Verpfändung bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />
<strong>de</strong>r vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung <strong>de</strong>r alleinvertretungsberechtigten,<br />
persönlich haften<strong>de</strong>n<br />
Gesellschafterin, <strong>de</strong>r die beabsichtigte<br />
Übertragung o<strong>de</strong>r sonstige Verfügung<br />
zum Zwecke <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r Zustimmung<br />
in angemessener Zeit vorab<br />
schriftlich anzuzeigen ist. Die Zustimmung<br />
kann nur aus wichtigem Grund<br />
versagt wer<strong>de</strong>n, als <strong>de</strong>r stets ein fälliger<br />
Zahlungsanspruch <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin gegen <strong>de</strong>n Gesellschafter<br />
gilt. Für die erstmalige Verpfändung<br />
<strong>de</strong>r Beteiligung zum Zwecke<br />
<strong>de</strong>r Refinanzierung an ein inländisches<br />
Kreditinstitut gilt die Zustimmung als<br />
erteilt. En<strong>de</strong>t das Treuhandverhältnis<br />
zwischen <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin und einem<br />
Treugeber-Kommanditisten, gleich aus<br />
welchem Grun<strong>de</strong> und ist die Treuhän<strong>de</strong>rin<br />
nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />
Treuhandvertrages verpflichtet, die<br />
treuhän<strong>de</strong>risch gehaltene Beteiligung<br />
auf <strong>de</strong>n Treugeber-Kommanditisten<br />
o<strong>de</strong>r auf einen von diesem benannten<br />
Ersatztreuhän<strong>de</strong>r zu übertragen, so