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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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Haben die Kommanditisten die Gewinnzuteilung<br />

erhalten, wird <strong>de</strong>r nach Verbuchung<br />

<strong>de</strong>r Vorausgewinne verbleiben<strong>de</strong><br />

Restgewinn zu 50 % im Verhältnis <strong>de</strong>r<br />

Kapitalkonten I auf die Kommanditisten<br />

verteilt und zu 50 % <strong>de</strong>r alleinvertretungsberechtigten,<br />

persönlich haften<strong>de</strong>n<br />

Gesellschafterin zugewiesen.<br />

6. Die in <strong>de</strong>n Absätzen 4 und 5 <strong>de</strong>finierten<br />

Ergebniszuweisungsgrenzwerte beziehen<br />

sich nicht auf das konkret zu verteilen<strong>de</strong><br />

Jahresergebnis, son<strong>de</strong>rn auf die<br />

während <strong>de</strong>r gesamten Laufzeit <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft <strong>de</strong>m jeweiligen Gewinnberechtigten<br />

zugewiesenen Betriebsergebnisse.<br />

7. Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben (wie Reisekosten,<br />

Bewirtung o<strong>de</strong>r Darlehenszinsen<br />

für eine evtl. teilweise Refinanzierung<br />

<strong>de</strong>r Kommanditeinlage) o<strong>de</strong>r<br />

Son<strong>de</strong>rbetriebseinnahmen muss je<strong>de</strong>r<br />

Kommanditist und Treugeber spätestens<br />

am 31.03. <strong>de</strong>s auf ein Geschäftsjahr<br />

folgen<strong>de</strong>n Jahres <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin<br />

schriftlich bekannt geben. Die<br />

Geschäftsleitung bedient sich zur Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r steuerlichen Verpflichtungen<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft eines Steuerberaters<br />

o<strong>de</strong>r Wirtschaftsprüfers. Der entsprechen<strong>de</strong><br />

Dienstleistungsvertrag sieht vor,<br />

dass später gemel<strong>de</strong>te Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />

/ Son<strong>de</strong>rbetriebseinnahmen<br />

nur gegen Zusatzhonorar bearbeitet<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Mehrkosten treffen <strong>de</strong>n<br />

Gesellschafter. Die Zulassung nachträglich<br />

gemel<strong>de</strong>ter Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />

/ Son<strong>de</strong>rbetriebseinnahmen<br />

kann die Geschäftsleitung von <strong>de</strong>r vorschussweisen<br />

Zahlung dieser Kosten abhängig<br />

machen.<br />

§ 14 Vorausgewinn<br />

Die alleinvertretungsberechtigte, persönlich<br />

haften<strong>de</strong> Gesellschafterin erhält<br />

als Vorausgewinn eine jährliche<br />

Haftungsvergütung in Höhe von 1.800<br />

Euro (in Worten: Eintausendachthun<strong>de</strong>rt<br />

euro) pro rata temporis zuzüglich<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />

§ 15 Entnahmen<br />

178<br />

1. Über die Entnahmen entschei<strong>de</strong>t die<br />

Gesellschafterversammlung auf <strong>de</strong>r Basis<br />

eines Vorschlages <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />

mit einfacher Mehrheit, es sei <strong>de</strong>nn,<br />

die folgen<strong>de</strong>n Absätze regeln etwas an<strong>de</strong>res.<br />

2. Entnahmen sind nur zulässig, wenn<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft eine angemessene<br />

Liquiditätsreserve verbleibt. Über die<br />

Angemessenheit <strong>de</strong>r Liquiditätsreserve<br />

entschei<strong>de</strong>t die Geschäftsleitung. Sie<br />

hat ihre Entscheidung für <strong>de</strong>n Einzelfall<br />

zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

3. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />

für Kommanditisten eine angemessene<br />

Entnahme von bis zu 6 % – jedoch<br />

in <strong>de</strong>n Geschäftsjahren 2013 bis 2015<br />

nur bis zu 4 % und in <strong>de</strong>n Geschäftsjahren<br />

2016, 2017, 2018, 2019 und<br />

2020 nur bis zu 5 % – p. a. <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n<br />

Kapitalkonten I und II <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Kommanditisten zum 31.12. <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Geschäftsjahres ausgewiesenen,<br />

tatsächlich einbezahlten und nicht zurückbezahlten<br />

Kommanditkapitals, gemäß<br />

individuellem Beitritt, beginnend<br />

jedoch nicht vor <strong>de</strong>m vierten auf die<br />

Einzahlung <strong>de</strong>s zu verzinsen<strong>de</strong>n Kommanditkapitals<br />

folgen<strong>de</strong>n Monatsersten,<br />

ohne Gesellschafterbeschluss in<br />

drei Raten zum 31.03, 31.07. und 30.11.<br />

<strong>de</strong>s Jahres auszuzahlen. Nach Ablauf<br />

<strong>de</strong>r Investitionsphase ist die Geschäftsleitung<br />

ermächtigt, die Entnahmen<br />

ohne Gesellschafterbeschluss nach<br />

ihrer Wahl auch in monatlichen Raten<br />

auszubezahlen.<br />

4. Die alleinvertretungsberechtigte, persönlich<br />

haften<strong>de</strong>n Gesellschafterin darf<br />

die ihr gemäß § 14 zustehen<strong>de</strong> Haftungsvergütung<br />

am letzten Tag eines je<strong>de</strong>n<br />

Monates in Teilbeträgen von jeweils 1/12<br />

entnehmen.<br />

5. Soweit Liquiditätsüberschüsse entnommen<br />

wer<strong>de</strong>n, welche <strong>de</strong>n kumulierten<br />

han<strong>de</strong>lsrechtlichen Jahresergebnissen<br />

entsprechen, wer<strong>de</strong>n diese in <strong>de</strong>m<br />

Verhältnis ausgekehrt, wie es <strong>de</strong>r Gewinnverteilung<br />

gemäß § 13 entspricht.<br />

Die Entnahme erfolgt unabhängig von<br />

<strong>de</strong>r steuerlichen Behandlung <strong>de</strong>r Entnahme<br />

auf Ebene <strong>de</strong>s Kommanditisten<br />

und berücksichtigt auch die Vorausgewinnzuweisungen<br />

<strong>de</strong>s § 14, individuell<br />

berechnet für je<strong>de</strong>n Gesellschafter.<br />

6. Verursacht ein Gesellschafter durch<br />

Entnahmen in seinem Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen<br />

wegen § 4 Absatz 4a EStG<br />

für die Gesellschaft nicht abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben, so gehen die<br />

daraus folgen<strong>de</strong>n steuerlichen Folgen<br />

(Gewinnerhöhung, gegebenenfalls Erhöhung<br />

<strong>de</strong>r Gewerbesteuer) zu Lasten<br />

<strong>de</strong>s Gesellschafters, <strong>de</strong>r durch seine<br />

Überentnahmen im Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen<br />

die Nichtabzugsfähigkeit<br />

<strong>de</strong>r Betriebsausgaben verursacht hat.<br />

§ 16 Verfügungen über Gesellschaftsanteile<br />

1. Die Veräußerung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils<br />

ist grundsätzlich nur zum 31.12.,<br />

24:00 Uhr/01.01., 0:00 Uhr, eines je<strong>de</strong>n<br />

Jahres möglich. Je<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

kann seinen Gesellschaftsanteil übertragen<br />

o<strong>de</strong>r in sonstiger Weise darüber<br />

verfügen. Verfügungen über Teile <strong>de</strong>s<br />

Gesellschaftsanteiles sind nur zulässig,<br />

wenn <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r<br />

Verfügung betroffene Gesellschaftsanteil<br />

min<strong>de</strong>stens 10.000 Euro beträgt<br />

und durch 1.000 teilbar ist. Die Übertragung<br />

o<strong>de</strong>r sonstige Verfügung über<br />

<strong>de</strong>n Gesellschaftsanteil einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Verpfändung bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />

<strong>de</strong>r vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung <strong>de</strong>r alleinvertretungsberechtigten,<br />

persönlich haften<strong>de</strong>n<br />

Gesellschafterin, <strong>de</strong>r die beabsichtigte<br />

Übertragung o<strong>de</strong>r sonstige Verfügung<br />

zum Zwecke <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r Zustimmung<br />

in angemessener Zeit vorab<br />

schriftlich anzuzeigen ist. Die Zustimmung<br />

kann nur aus wichtigem Grund<br />

versagt wer<strong>de</strong>n, als <strong>de</strong>r stets ein fälliger<br />

Zahlungsanspruch <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin gegen <strong>de</strong>n Gesellschafter<br />

gilt. Für die erstmalige Verpfändung<br />

<strong>de</strong>r Beteiligung zum Zwecke<br />

<strong>de</strong>r Refinanzierung an ein inländisches<br />

Kreditinstitut gilt die Zustimmung als<br />

erteilt. En<strong>de</strong>t das Treuhandverhältnis<br />

zwischen <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin und einem<br />

Treugeber-Kommanditisten, gleich aus<br />

welchem Grun<strong>de</strong> und ist die Treuhän<strong>de</strong>rin<br />

nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />

Treuhandvertrages verpflichtet, die<br />

treuhän<strong>de</strong>risch gehaltene Beteiligung<br />

auf <strong>de</strong>n Treugeber-Kommanditisten<br />

o<strong>de</strong>r auf einen von diesem benannten<br />

Ersatztreuhän<strong>de</strong>r zu übertragen, so

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