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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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<strong>ZBI</strong> 8 Wesentliche Verträge<br />

sellschafter erhält eine Abfindung gemäß<br />

§ 13.<br />

7. Der ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

ist sodann verpflichtet, nach Wahl <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft seinen Anteil (ganz o<strong>de</strong>r<br />

geteilt) an die Gesellschaft selbst, an einen<br />

o<strong>de</strong>r mehrere Gesellschafter o<strong>de</strong>r<br />

an einen o<strong>de</strong>r mehrere von <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

zu benennen<strong>de</strong> Dritte abzutreten<br />

o<strong>de</strong>r die Einziehung seines Anteils<br />

zu dul<strong>de</strong>n.<br />

§ 13 Abfindung<br />

1. Schei<strong>de</strong>t ein Gesellschafter aus <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft aus, erhält er für seine<br />

Beteiligung am Gesellschaftsvermögen<br />

eine Abfindung in Geld. Die Abfindung<br />

errechnet sich bei Ausschei<strong>de</strong>n<br />

aufgrund <strong>de</strong>r Regelungen in § 12 Absatz<br />

2 bis 5 o<strong>de</strong>r aufgrund eines vom<br />

ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafter zu vertreten<strong>de</strong>n<br />

Kündigungsgrun<strong>de</strong>s sowie im<br />

Falle <strong>de</strong>s Ausschlusses wegen nicht vollständig<br />

o<strong>de</strong>r nicht gehörig geleisteter<br />

Einlage nach Absatz 2, in allen an<strong>de</strong>ren<br />

Fällen gemäß Absatz 3.<br />

2. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />

in Höhe <strong>de</strong>s Buchwertes<br />

seiner Beteiligung nach <strong>de</strong>m Stand<br />

vom 31.12. <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n vorangehen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres, höchstens<br />

aber <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r von ihm geleisteten<br />

Einlage, jeweils abzüglich zwischenzeitlicher<br />

Entnahmen, zuzüglich<br />

<strong>de</strong>s anteiligen Gewinnes und abzüglich<br />

eines etwaigen anteiligen Verlustes.<br />

3. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />

in Höhe <strong>de</strong>s Verkehrswertes<br />

seiner Beteiligung. Hierzu wer<strong>de</strong>n<br />

die beweglichen Wirtschaftsgüter<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft mit einem anhand einschlägiger<br />

Listen o<strong>de</strong>r Indizes zu schätzen<strong>de</strong>n<br />

Teilwert angesetzt, <strong>de</strong>r Grundbesitz<br />

bei einem Ausschei<strong>de</strong>n während<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsjahre 2013 bis einschließlich<br />

2017 mit <strong>de</strong>m 12,5-fachen <strong>de</strong>r<br />

durchschnittlich für die vorausgegangenen<br />

drei Kalen<strong>de</strong>rjahre erzielten<br />

Jahresnettomiete (ohne Nebenkosten<br />

und Mehrwertsteuer), bei einem Ausschei<strong>de</strong>n<br />

während <strong>de</strong>r Geschäftsjahre<br />

2018 ff. mit <strong>de</strong>m 13,5-fachen <strong>de</strong>r<br />

durchschnittlich für die vorausgegangenen<br />

drei Kalen<strong>de</strong>rjahre erzielten Jahresnettomiete<br />

(ohne Nebenkosten und<br />

Mehrwertsteuer) bzw. jeweils maximal<br />

mit 20 % über <strong>de</strong>m jeweils ursprünglich<br />

bezahlten Einkaufspreis im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 5 Absatz 2 <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />

<strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> Zentral Bo<strong>de</strong>n Immobilien<br />

GmbH & Co. Achte Professional<br />

Immobilien Holding KG. Die durch das<br />

Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Gesellschafters bedingten<br />

Kosten und Abgaben sind in<br />

Abzug zu bringen. Ein Geschäftswert<br />

wird nicht angesetzt. Das Ergebnis<br />

schweben<strong>de</strong>r Geschäfte wird nicht<br />

berücksichtigt. Der Abfindungsbetrag<br />

wird von <strong>de</strong>m für die Gesellschaft tätigen<br />

Steuerberater gemäß § 317 BGB<br />

auf <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns ermittelt,<br />

wobei, falls zwischen <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

und <strong>de</strong>m ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafter<br />

keine Einstimmigkeit über<br />

das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben erzielt<br />

wer<strong>de</strong>n kann, das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />

<strong>de</strong>s ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Gesellschafters durch das Gutachten<br />

eines an<strong>de</strong>ren Wirtschaftsprüfers als<br />

Schiedsgutachter nach billigem Ermessen<br />

festzustellen ist. Die Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s Schiedsgutachters ist für die<br />

Gesellschaft und <strong>de</strong>n ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Gesellschafter verbindlich. Können<br />

die Parteien sich nicht auf einen Wirtschaftsprüfer<br />

einigen, hat auf Antrag<br />

einer <strong>de</strong>r Parteien die Wirtschaftsprüferkammer<br />

einen Wirtschaftsprüfer zu<br />

benennen. Die Kosten <strong>de</strong>s Gutachters<br />

tragen die Parteien unter entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Anwendung <strong>de</strong>s § 91 Absatz 1 ZPO.<br />

Über die Kostentragung entschei<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r Schiedsgutachter.<br />

4. Das Abfindungsguthaben ist mit<br />

Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s<br />

Gesellschafters in einem Betrag zur<br />

Zahlung fällig. Einen sich zu Lasten <strong>de</strong>s<br />

ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafters ergeben<strong>de</strong>n<br />

Negativsaldo muss dieser <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft bis zum Höchstbetrag seiner<br />

Einlage binnen vier Wochen nach<br />

Anfor<strong>de</strong>rung durch die Geschäftsleitung<br />

einzahlen.<br />

5. Sicherheitsleistung für die Zahlung<br />

<strong>de</strong>s Abfindungsguthabens kann <strong>de</strong>r<br />

ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesellschafter nicht<br />

verlangen.<br />

§ 14 Liquidation<br />

1. Die Liquidation erfolgt durch <strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r die Geschäftsführer.<br />

2. Über eine Liquidationsvergütung beschließt<br />

die Gesellschafterversammlung.<br />

3. Das nach Befriedigung <strong>de</strong>r Gläubiger<br />

verbleiben<strong>de</strong> Vermögen <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

wird nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsanteile verteilt.<br />

§ 15 Erfüllungsort<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand für<br />

alle sich aus diesem Vertrag o<strong>de</strong>r aufgrund<br />

dieses Vertrages ergeben<strong>de</strong>n<br />

Ansprüche ist – soweit gesetzlich zulässig<br />

– Erlangen.<br />

§ 16 Schlussbestimmungen<br />

1. Nebenabre<strong>de</strong>n, Än<strong>de</strong>rungen und Ergänzungen<br />

dieses Vertrages sowie alle<br />

das Gesellschaftsverhältnis betreffen<strong>de</strong>n<br />

Vereinbarungen <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

untereinan<strong>de</strong>r und mit <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

bedürfen <strong>de</strong>r Schriftform, soweit nicht<br />

kraft zwingen<strong>de</strong>n Gesetzes eine strengere<br />

Form vorgeschrieben ist. Auf<br />

das Schriftformerfor<strong>de</strong>rnis kann nur<br />

schriftlich verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages<br />

o<strong>de</strong>r eine künftig in ihm aufgenommene<br />

Bestimmung ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />

nicht rechtswirksam o<strong>de</strong>r nicht durchführbar<br />

sein o<strong>de</strong>r ihre Rechtswirksamkeit<br />

o<strong>de</strong>r Durchführbarkeit später verlieren,<br />

so wird hierdurch die Gültigkeit<br />

<strong>de</strong>r übrigen Bestimmungen <strong>de</strong>s Vertrages<br />

nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit<br />

sich herausstellen sollte, dass <strong>de</strong>r<br />

Vertrag eine Regelungslücke enthält.<br />

Anstelle <strong>de</strong>r unwirksamen o<strong>de</strong>r undurchführbaren<br />

Bestimmungen o<strong>de</strong>r<br />

zur Ausfüllung <strong>de</strong>r Lücke soll eine angemessene<br />

Regelung gelten, die, soweit<br />

rechtlich möglich, <strong>de</strong>m am nächsten<br />

kommt, was die Gesellschafter gewollt<br />

haben o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Sinn und Zweck<br />

<strong>de</strong>s Vertrages gewollt haben wür<strong>de</strong>n,<br />

sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages<br />

o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r späteren Aufnahme<br />

einer Bestimmung <strong>de</strong>n Punkt bedacht<br />

hätten.<br />

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