ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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<strong>ZBI</strong> 8 Steuerliche Grundlagen<br />
Quote unter, mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ausgeschie<strong>de</strong>ne Gesellschafter<br />
an <strong>de</strong>r Gesellschaft beteiligt war.<br />
Das Abzugsverbot kommt jedoch nicht zum Tragen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Betrag <strong>de</strong>r Zinsaufwendungen <strong>de</strong>n Betrag<br />
<strong>de</strong>r Zinserträge, soweit er die Zinserträge übersteigt,<br />
weniger als 3 Mio. Euro beträgt und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betrieb<br />
nicht o<strong>de</strong>r nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört<br />
o<strong>de</strong>r zwar eine Konzernzugehörigkeit besteht, die Eigenkapitalquote<br />
<strong>de</strong>s Betriebes aber am Schluss <strong>de</strong>s<br />
vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch<br />
o<strong>de</strong>r höher ist als die Eigenkapitalquote <strong>de</strong>s Konzerns.<br />
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wur<strong>de</strong><br />
die zeitliche Befristung <strong>de</strong>r Erhöhung <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />
von 1 Mio. Euro auf 3 Mio. Euro mit Wirkung ab <strong>de</strong>m<br />
01.01.2010 entfristet. Die Abzugsfähigkeit ist jeweils<br />
auf Ebene <strong>de</strong>r einzelnen Objektgesellschaften zu prüfen.<br />
Da die Fondsinvestition sich planmäßig auf mehrere<br />
Objektgesellschaften verteilt, ist davon auszugehen,<br />
dass die sogenannte Zinsschranke in keiner dieser<br />
Objektgesellschaften überschritten wird und somit die<br />
Zinsaufwendungen jeweils uneingeschränkt abzugsfähig<br />
sind.<br />
Steuersätze in <strong>de</strong>r Einkommensteuer<br />
Die Einkommensteuersätze betragen zwischen 14 %<br />
und 42 %, ab einem Einkommen von 250.001 Euro (zusammen<br />
veranlagte Ehegatten: 500.001 Euro) 45 %. Der<br />
Grundfreibetrag beträgt seit <strong>de</strong>m Jahr 2010 8.004 Euro.<br />
Daneben wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die<br />
festgesetzte Einkommensteuer erhoben.<br />
Nicht berücksichtigt ist bei vorstehen<strong>de</strong>n Prozentsätzen<br />
und allen Prognoseberechnungen in diesem<br />
Emissionsprospekt die gegebenenfalls anfallen<strong>de</strong> Kirchensteuer.<br />
Beteiligung im Betriebsvermögen<br />
Die Beteiligung an <strong>de</strong>r Gesellschaft ist im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Steuerbilanz <strong>de</strong>r Gesellschafter, die ihre Beteiligung<br />
im Betriebsvermögen halten, spiegelbildlich mit <strong>de</strong>m<br />
jeweiligen Kapitalkonto bei <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG zu<br />
bilanzieren.<br />
Verwendung einer gebil<strong>de</strong>ten Reinvestitionsrücklage<br />
gemäß § 6b und eventuell § 6c EStG<br />
Sollte ein Anleger im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Verkauf<br />
von Betriebsvermögen eine Rücklage nach § 6b bzw.<br />
§ 6c EStG gebil<strong>de</strong>t haben, kann diese unter bestimmten<br />
Voraussetzungen innerhalb von zumeist vier Jahren<br />
auf die Beteiligung an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG übertragen<br />
und aufgelöst wer<strong>de</strong>n. Begünstigte Betriebe sind<br />
gemäß § 6b EStG Unternehmen, die ihren Gewinn gemäß<br />
§ 4 Absatz 1 o<strong>de</strong>r § 5 EStG und im Falle § 6c EStG<br />
gemäß § 4 Absatz 3 EStG o<strong>de</strong>r nach Durchschnittssätzen<br />
(Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) ermitteln.<br />
Die Auflösung <strong>de</strong>r Rücklage min<strong>de</strong>rt über eine für<br />
<strong>de</strong>n Gesellschafter zu erstellen<strong>de</strong> Ergänzungsbilanz<br />
die steuerlichen Anschaffungskosten <strong>de</strong>r Immobilien<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>s auf ihn entfallen<strong>de</strong>n Anteils. Infolge<strong>de</strong>ssen<br />
reduzieren sich die auf ihn entfallen<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>r<br />
steuerlichen Gewinnermittlung <strong>de</strong>r Zbi 8 HOLDING KG<br />
zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Abschreibungen, was bei <strong>de</strong>m<br />
Gesellschafter über die Laufzeit <strong>de</strong>s Fonds zu einem<br />
entsprechend höheren individuellen steuerlichen Ergebnis<br />
führt.<br />
Voraussetzung hierfür ist u. a., dass das ursprünglich<br />
veräußerte Betriebsvermögen, das zur Rücklagenbildung<br />
führte, i. d. R. sechs Jahre ununterbrochen zum<br />
Betriebsvermögen gehört hat. Darüber hinaus ist zu<br />
beachten, dass die Reinvestitionsobjekte ebenfalls zum<br />
Anlagevermögen eines inländischen Betriebes gehören<br />
müssen. Dies ist bei <strong>de</strong>r vorgesehenen Haltedauer <strong>de</strong>r<br />
Immobilien <strong>de</strong>r Objektpersonengesellschaften hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>ren Immobilien i. d. R. gegeben.<br />
Falls die Gesellschafter <strong>de</strong>r vorzeitigen Liquidation o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m Verkauf <strong>de</strong>r Gesellschaft(en) bzw. <strong>de</strong>r Immobilien<br />
vor Ablauf <strong>de</strong>r 6-jährigen Behaltensfrist zustimmen,<br />
ergibt sich ein entsprechen<strong>de</strong>r Veräußerungsgewinn,<br />
für <strong>de</strong>n nach heute gelten<strong>de</strong>m Recht mangels ausreichen<strong>de</strong>r<br />
Haltefrist keine (erneute) Rücklage nach<br />
§ 6b/6c estG gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Im Falle <strong>de</strong>s land- und forstwirtschaftlichen Betriebes<br />
wird (mangels <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Betriebsergebnisses<br />
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