ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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<strong>de</strong>r ersten Frist zur ersten Stimmabgabe<br />
<strong>de</strong>n Gesellschaftern mitgeteilt wird.<br />
4. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind<br />
mit Eingang <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Stimmen<br />
bei <strong>de</strong>r Gesellschaft mit Ablauf <strong>de</strong>s letzten,<br />
gegebenenfalls nach Absatz 3 verlängerten<br />
Abstimmungstages gefasst.<br />
Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren<br />
sind nur wirksam, wenn min<strong>de</strong>stens<br />
30 Prozent <strong>de</strong>r Stimmen aller<br />
Gesellschafter an <strong>de</strong>r Abstimmung teilnehmen<br />
(Beteiligungsquorum). Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnisse<br />
nach <strong>de</strong>n Absätzen 6,<br />
7 und 8 bleiben hiervon unberührt.<br />
5. Über die im Umlaufverfahren gefassten<br />
Beschlüsse hat die Geschäftsleitung<br />
eine Nie<strong>de</strong>rschrift zu fertigen und diese<br />
<strong>de</strong>n Gesellschaftern zuzuleiten. Die<br />
Nie<strong>de</strong>rschrift gilt als genehmigt, wenn<br />
nicht binnen eines Monats nach Aufgabe<br />
<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift zur Post beim<br />
or<strong>de</strong>ntlichen Gericht eine Protokollanfechtungsklage<br />
gegen die Gesellschaft<br />
eingereicht wird.<br />
6. Gesellschafterbeschlüsse wer<strong>de</strong>n, soweit<br />
das Gesetz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag<br />
nicht eine an<strong>de</strong>re Mehrheit vorsehen,<br />
mit <strong>de</strong>r einfachen Mehrheit <strong>de</strong>r<br />
abgegebenen Stimmen gefasst.<br />
7. Folgen<strong>de</strong> Beschlüsse bedürfen <strong>de</strong>r<br />
qualifizierten Mehrheit von 75 % <strong>de</strong>r<br />
sich an <strong>de</strong>r Abstimmung beteiligen<strong>de</strong>n<br />
Stimmen, wobei Stimmenthaltungen<br />
als nicht abgegeben zählen:<br />
f) Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />
und im Falle von negativen Abweichungen<br />
bei <strong>de</strong>n Investitionskriterien<br />
gemäß § 5 für Objektvorschläge mit<br />
Einzelfallentscheidung ohne eine Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r vorgenannten Auswahlkriterien<br />
in diesem Vertrag.<br />
g) Ausschluss eines Kommanditisten aus<br />
wichtigem Grund außerhalb <strong>de</strong>s Anwendungsbereichs<br />
<strong>de</strong>s § 3 Absatz 7.<br />
h) Umwandlung <strong>de</strong>r Gesellschaft gemäß<br />
§ 1 UmwG.<br />
i) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss<br />
von Garantieverträgen, Schuldbeitritten,<br />
Abgabe von Patronats-<br />
174<br />
erklärungen und die Übernahme jeglicher<br />
sonstiger Sicherheiten einschließlich<br />
solcher zugunsten von Gesellschaftern,<br />
wenn dies nicht im Rahmen<br />
<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
gemäß § 8 Absatz 3 beschlossenen Investitionsplanes<br />
vorgesehen ist.<br />
j) Der Verkauf von mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar<br />
gehaltenen Immobilien <strong>de</strong>r Gesellschaft.<br />
Ausgenommen ist <strong>de</strong>r Verkauf<br />
von über eine Kapitalgesellschaft<br />
mittelbar gehaltenen Immobilien. Hier<br />
ist die entsprechen<strong>de</strong> Auflage gemäß<br />
Satzung <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />
k) Die Beteiligung an einer ausländischen<br />
Gesellschaft.<br />
l) Die Beteiligung <strong>de</strong>r Gesellschaft zum<br />
Zwecke <strong>de</strong>r Immobilieninvestition an<br />
an<strong>de</strong>ren Gesellschaften (Share-Deal)<br />
und <strong>de</strong>ren vertragliche Gestaltung. Die<br />
Beschlussvorlage hat die Anteilsquote<br />
<strong>de</strong>r Beteiligung im Verhältnis zum<br />
stimmberechtigten Gesellschaftskapital<br />
<strong>de</strong>r Beteiligungsgesellschaft zu<br />
enthalten.<br />
8. Beschlüsse, die eine Nachschusspflicht<br />
begrün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
än<strong>de</strong>rn, bedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung<br />
aller Gesellschafter.<br />
9. Je 1.000 Euro Beteiligung am Gesellschaftskapital<br />
gewähren eine Stimme.<br />
Solange ein Gesellschafter seine Beitrittserklärung<br />
noch wi<strong>de</strong>rrufen kann, ruht<br />
sein Stimmrecht. Der persönlich haften<strong>de</strong>n<br />
Gesellschafterin steht eine Stimme<br />
zu.<br />
10. Die Anfechtung von Beschlüssen<br />
kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von einem Monat nach Zugang <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift<br />
durch Einreichung einer Klage<br />
beim or<strong>de</strong>ntlichen Gericht gegen die<br />
Gesellschaft geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist gilt ein etwaiger<br />
Mangel als geheilt.<br />
§ 10 Auskunfts- und Einsichtsrechte,<br />
Verschwiegenheitspflicht<br />
1. Je<strong>de</strong>r Gesellschafter kann in Angelegenheiten<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft Auskunft<br />
von <strong>de</strong>n geschäftsführen<strong>de</strong>n Gesellschaftern,<br />
<strong>de</strong>m Mittelverwendungskontrolleur,<br />
<strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin und gegebenenfalls<br />
<strong>de</strong>m Beirat verlangen. Die<br />
Geschäftsleitung ist <strong>de</strong>m Mittelverwendungskontrolleur,<br />
<strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin und<br />
gegebenenfalls <strong>de</strong>m Beirat auskunftspflichtig.<br />
Kommen die Treuhän<strong>de</strong>rin, <strong>de</strong>r<br />
Mittelverwendungskontrolleur, gegebenenfalls<br />
<strong>de</strong>r Beirat o<strong>de</strong>r die Geschäftsleitung<br />
einem zulässigen Auskunftsverlangen<br />
nicht binnen angemessener Frist<br />
nach, kann <strong>de</strong>r Gesellschafter selbst<br />
o<strong>de</strong>r auf seine Kosten ein von Berufs<br />
wegen zur Verschwiegenheit verpflichteter<br />
Sachverständiger (Rechtsanwalt,<br />
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) Einsichtnahme<br />
in die Bücher und Schriften<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft nehmen. Die Rechte <strong>de</strong>r<br />
Kommanditisten nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />
<strong>de</strong>r §§ 164 und 166 HGB bleiben unberührt.<br />
2. Die Geschäftsleitung darf dann gegenüber<br />
einem Kommanditisten die<br />
Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahme<br />
in die Bücher und Schriften<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft verweigern, wenn zu<br />
befürchten ist, dass <strong>de</strong>r Kommanditist<br />
diese Rechte zu gesellschaftsfrem<strong>de</strong>n<br />
Zwecken ausübt und dadurch <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
ein nicht unerheblicher Nachteil<br />
droht.<br />
3. Alle Gesellschafter haben über vertrauliche<br />
Angaben und Geheimnisse <strong>de</strong>r Gesellschaft,<br />
namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />
wie insbeson<strong>de</strong>re<br />
die Informationen über Objektvorschläge<br />
<strong>de</strong>r geschäftsführen<strong>de</strong>n Gesellschafter<br />
zur Investitionsentscheidung, Dritten<br />
gegenüber Stillschweigen zu bewahren<br />
und nicht für sich selbst o<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>ne<br />
Personen/Unternehmen außerhalb<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft zu nutzen. Von <strong>de</strong>r Verschwiegenheitsverpflichtung<br />
umfasst,<br />
sind insbeson<strong>de</strong>re auch die Namen und<br />
persönliche Daten <strong>de</strong>r Mitgesellschafter.<br />
An<strong>de</strong>rnfalls ist <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
verpflichtet, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n zu ersetzen.