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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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<strong>de</strong>r ersten Frist zur ersten Stimmabgabe<br />

<strong>de</strong>n Gesellschaftern mitgeteilt wird.<br />

4. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind<br />

mit Eingang <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Stimmen<br />

bei <strong>de</strong>r Gesellschaft mit Ablauf <strong>de</strong>s letzten,<br />

gegebenenfalls nach Absatz 3 verlängerten<br />

Abstimmungstages gefasst.<br />

Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren<br />

sind nur wirksam, wenn min<strong>de</strong>stens<br />

30 Prozent <strong>de</strong>r Stimmen aller<br />

Gesellschafter an <strong>de</strong>r Abstimmung teilnehmen<br />

(Beteiligungsquorum). Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnisse<br />

nach <strong>de</strong>n Absätzen 6,<br />

7 und 8 bleiben hiervon unberührt.<br />

5. Über die im Umlaufverfahren gefassten<br />

Beschlüsse hat die Geschäftsleitung<br />

eine Nie<strong>de</strong>rschrift zu fertigen und diese<br />

<strong>de</strong>n Gesellschaftern zuzuleiten. Die<br />

Nie<strong>de</strong>rschrift gilt als genehmigt, wenn<br />

nicht binnen eines Monats nach Aufgabe<br />

<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift zur Post beim<br />

or<strong>de</strong>ntlichen Gericht eine Protokollanfechtungsklage<br />

gegen die Gesellschaft<br />

eingereicht wird.<br />

6. Gesellschafterbeschlüsse wer<strong>de</strong>n, soweit<br />

das Gesetz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag<br />

nicht eine an<strong>de</strong>re Mehrheit vorsehen,<br />

mit <strong>de</strong>r einfachen Mehrheit <strong>de</strong>r<br />

abgegebenen Stimmen gefasst.<br />

7. Folgen<strong>de</strong> Beschlüsse bedürfen <strong>de</strong>r<br />

qualifizierten Mehrheit von 75 % <strong>de</strong>r<br />

sich an <strong>de</strong>r Abstimmung beteiligen<strong>de</strong>n<br />

Stimmen, wobei Stimmenthaltungen<br />

als nicht abgegeben zählen:<br />

f) Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />

und im Falle von negativen Abweichungen<br />

bei <strong>de</strong>n Investitionskriterien<br />

gemäß § 5 für Objektvorschläge mit<br />

Einzelfallentscheidung ohne eine Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r vorgenannten Auswahlkriterien<br />

in diesem Vertrag.<br />

g) Ausschluss eines Kommanditisten aus<br />

wichtigem Grund außerhalb <strong>de</strong>s Anwendungsbereichs<br />

<strong>de</strong>s § 3 Absatz 7.<br />

h) Umwandlung <strong>de</strong>r Gesellschaft gemäß<br />

§ 1 UmwG.<br />

i) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss<br />

von Garantieverträgen, Schuldbeitritten,<br />

Abgabe von Patronats-<br />

174<br />

erklärungen und die Übernahme jeglicher<br />

sonstiger Sicherheiten einschließlich<br />

solcher zugunsten von Gesellschaftern,<br />

wenn dies nicht im Rahmen<br />

<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

gemäß § 8 Absatz 3 beschlossenen Investitionsplanes<br />

vorgesehen ist.<br />

j) Der Verkauf von mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar<br />

gehaltenen Immobilien <strong>de</strong>r Gesellschaft.<br />

Ausgenommen ist <strong>de</strong>r Verkauf<br />

von über eine Kapitalgesellschaft<br />

mittelbar gehaltenen Immobilien. Hier<br />

ist die entsprechen<strong>de</strong> Auflage gemäß<br />

Satzung <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />

k) Die Beteiligung an einer ausländischen<br />

Gesellschaft.<br />

l) Die Beteiligung <strong>de</strong>r Gesellschaft zum<br />

Zwecke <strong>de</strong>r Immobilieninvestition an<br />

an<strong>de</strong>ren Gesellschaften (Share-Deal)<br />

und <strong>de</strong>ren vertragliche Gestaltung. Die<br />

Beschlussvorlage hat die Anteilsquote<br />

<strong>de</strong>r Beteiligung im Verhältnis zum<br />

stimmberechtigten Gesellschaftskapital<br />

<strong>de</strong>r Beteiligungsgesellschaft zu<br />

enthalten.<br />

8. Beschlüsse, die eine Nachschusspflicht<br />

begrün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

än<strong>de</strong>rn, bedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung<br />

aller Gesellschafter.<br />

9. Je 1.000 Euro Beteiligung am Gesellschaftskapital<br />

gewähren eine Stimme.<br />

Solange ein Gesellschafter seine Beitrittserklärung<br />

noch wi<strong>de</strong>rrufen kann, ruht<br />

sein Stimmrecht. Der persönlich haften<strong>de</strong>n<br />

Gesellschafterin steht eine Stimme<br />

zu.<br />

10. Die Anfechtung von Beschlüssen<br />

kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat nach Zugang <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift<br />

durch Einreichung einer Klage<br />

beim or<strong>de</strong>ntlichen Gericht gegen die<br />

Gesellschaft geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist gilt ein etwaiger<br />

Mangel als geheilt.<br />

§ 10 Auskunfts- und Einsichtsrechte,<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

1. Je<strong>de</strong>r Gesellschafter kann in Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft Auskunft<br />

von <strong>de</strong>n geschäftsführen<strong>de</strong>n Gesellschaftern,<br />

<strong>de</strong>m Mittelverwendungskontrolleur,<br />

<strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin und gegebenenfalls<br />

<strong>de</strong>m Beirat verlangen. Die<br />

Geschäftsleitung ist <strong>de</strong>m Mittelverwendungskontrolleur,<br />

<strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin und<br />

gegebenenfalls <strong>de</strong>m Beirat auskunftspflichtig.<br />

Kommen die Treuhän<strong>de</strong>rin, <strong>de</strong>r<br />

Mittelverwendungskontrolleur, gegebenenfalls<br />

<strong>de</strong>r Beirat o<strong>de</strong>r die Geschäftsleitung<br />

einem zulässigen Auskunftsverlangen<br />

nicht binnen angemessener Frist<br />

nach, kann <strong>de</strong>r Gesellschafter selbst<br />

o<strong>de</strong>r auf seine Kosten ein von Berufs<br />

wegen zur Verschwiegenheit verpflichteter<br />

Sachverständiger (Rechtsanwalt,<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) Einsichtnahme<br />

in die Bücher und Schriften<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft nehmen. Die Rechte <strong>de</strong>r<br />

Kommanditisten nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

<strong>de</strong>r §§ 164 und 166 HGB bleiben unberührt.<br />

2. Die Geschäftsleitung darf dann gegenüber<br />

einem Kommanditisten die<br />

Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahme<br />

in die Bücher und Schriften<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft verweigern, wenn zu<br />

befürchten ist, dass <strong>de</strong>r Kommanditist<br />

diese Rechte zu gesellschaftsfrem<strong>de</strong>n<br />

Zwecken ausübt und dadurch <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

ein nicht unerheblicher Nachteil<br />

droht.<br />

3. Alle Gesellschafter haben über vertrauliche<br />

Angaben und Geheimnisse <strong>de</strong>r Gesellschaft,<br />

namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />

wie insbeson<strong>de</strong>re<br />

die Informationen über Objektvorschläge<br />

<strong>de</strong>r geschäftsführen<strong>de</strong>n Gesellschafter<br />

zur Investitionsentscheidung, Dritten<br />

gegenüber Stillschweigen zu bewahren<br />

und nicht für sich selbst o<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>ne<br />

Personen/Unternehmen außerhalb<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft zu nutzen. Von <strong>de</strong>r Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

umfasst,<br />

sind insbeson<strong>de</strong>re auch die Namen und<br />

persönliche Daten <strong>de</strong>r Mitgesellschafter.<br />

An<strong>de</strong>rnfalls ist <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

verpflichtet, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n zu ersetzen.

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