ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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Schei<strong>de</strong>t ein Gesellschafter aus <strong>de</strong>r Gesellschaft aus, erhält<br />
er eine Abfindung in Geld. Die Abfindung beläuft<br />
sich beim Ausschei<strong>de</strong>n aufgrund <strong>de</strong>r Insolvenz <strong>de</strong>s Gesellschafters,<br />
<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung in seinen Gesellschaftsanteil,<br />
<strong>de</strong>r Auflösungsklage o<strong>de</strong>r im Falle <strong>de</strong>s Ausschlusses<br />
aus wichtigem Grund bzw. wegen nicht o<strong>de</strong>r<br />
nicht vollständig geleisteter Einlage auf <strong>de</strong>n Buchwert<br />
<strong>de</strong>r Beteiligung zum 31.12. <strong>de</strong>s vorangegangenen Jahres,<br />
höchstens aber auf <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r von ihm geleisteten<br />
Einlage, jeweils abzüglich zwischenzeitlicher Entnahmen,<br />
zuzüglich <strong>de</strong>s anteiligen Gewinnes und abzüglich<br />
eines etwaigen anteiligen Verlustes.<br />
In allen an<strong>de</strong>ren Fällen erhält er ein Abfindungsguthaben<br />
in Höhe <strong>de</strong>s Verkehrswertes seiner Beteiligung. Die diesbezüglichen<br />
Einzelheiten sind in § 20 Absatz 3 <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />
(Seite 180) geregelt.<br />
Das Abfindungsguthaben ist vier Wochen nach Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Gesellschafters in<br />
einem Betrag zur Zahlung fällig. Sollte aufgrund <strong>de</strong>r Liquiditätslage<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft eine Auszahlung eines Abfindungsguthabens<br />
nicht möglich sein, ist <strong>de</strong>r Anspruch<br />
in drei gleichen, zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres fälligen<br />
Jahresraten fällig, die erste zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s auf die vorstehend<br />
genannte Fälligkeit folgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahres.<br />
Eine Verzinsung sowie eine Sicherheitsleistung sind nicht<br />
geschul<strong>de</strong>t. Mehrere fällige Abwicklungsansprüche sind<br />
gleich zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
Ergibt sich eine Zahllast <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, muss dieser<br />
<strong>de</strong>n offenen Betrag bis zum Höchstbetrag seiner<br />
Einlage binnen vier Wochen nach Anfor<strong>de</strong>rung durch die<br />
Geschäftsleitung an die Gesellschaft leisten. Zahlt er innerhalb<br />
dieser Frist nicht, hat er <strong>de</strong>n fälligen Betrag ab<br />
<strong>de</strong>m Fälligkeitszeitpunkt mit 5 % p. a. über <strong>de</strong>m Basiszins<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Zentralbank (EZB) zu verzinsen.<br />
Sicherheitsleistung für die Zahlung <strong>de</strong>s Abfindungsguthabens<br />
kann <strong>de</strong>r ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesellschafter nicht<br />
verlangen.<br />
die Gesellschaft und kann daher nicht gegenüber <strong>de</strong>r<br />
Treuhän<strong>de</strong>rin geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
9.2.11 Vermögensbeteiligung, Verlust und Gewinnverteilung,<br />
Entnahmen<br />
Am Ergebnis und am Vermögen <strong>de</strong>r Gesellschaft sind die<br />
Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zueinan<strong>de</strong>r<br />
beteiligt. Die Verteilung <strong>de</strong>s Jahresergebnisses ergibt<br />
sich unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Vorabgewinnansprüche<br />
<strong>de</strong>r geschäftsführen<strong>de</strong>n, persönlich haften<strong>de</strong>n Gesellschafterin<br />
aus <strong>de</strong>n §§ 13 und 14 <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />
(Seite 177 f.). Im Hinblick auf mögliche unterschiedliche<br />
Beitrittszeitpunkte von Investoren sieht eine<br />
disquotale Verrechnung vor, dass Gewinne bzw. Verluste<br />
anfänglich <strong>de</strong>n einzelnen Investoren so zugerechnet<br />
wer<strong>de</strong>n, dass ein Gleichstand <strong>de</strong>r Ergebniszuweisung <strong>de</strong>s<br />
Rumpfgeschäftsjahres herbeigeführt wird. Die Möglichkeit<br />
von Entnahmen aufgrund Gesellschafterbeschluss<br />
bzw. im Rahmen vorhan<strong>de</strong>ner Liquidität durch Entscheidung<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsleitung ist in § 15 <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />
(Seite 178) geregelt. Die Geschäftsführung hat<br />
<strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung einen Vorschlag über<br />
die Höhe <strong>de</strong>r Entnahmen vorzulegen.<br />
Über Entnahmen entschei<strong>de</strong>t die Gesellschafterversammlung<br />
mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die<br />
Komplementärin zur Entnahme ohne Gesellschafterbeschluss<br />
ermächtigt ist.<br />
9.2.12 Gesellschaftsinterne Kommunikation<br />
Die Geschäftsleitung, die Treuhän<strong>de</strong>rin und <strong>de</strong>r Mittelverwendungskontrolleur<br />
stellen <strong>de</strong>n Investoren die nach<br />
diesem Vertrag geschul<strong>de</strong>ten Berichte, Informationen,<br />
Daten und Anfragen grundsätzlich auf <strong>de</strong>m Wege mo<strong>de</strong>rner<br />
datenträger- o<strong>de</strong>r computergestützter E-Kommunikation<br />
zur Verfügung. Je<strong>de</strong>r Investor kann jedoch<br />
darauf bestehen, dass ihm Informationen in gedruckter<br />
Form zugehen.<br />
Der Abfindungsanspruch eines ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Treugeberkommanditisten<br />
richtet sich ausschließlich gegen<br />
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