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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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<strong>ZBI</strong> 8 Wesentliche Verträge<br />

Amt <strong>de</strong>r Beiratsmitglie<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Annahme<br />

<strong>de</strong>r Wahl und en<strong>de</strong>t im dritten<br />

auf die Wahl folgen<strong>de</strong> Jahr mit <strong>de</strong>r<br />

Gesellschafterversammlung, die turnusmäßig<br />

die Neuwahl <strong>de</strong>s Beirats<br />

durchzuführen hat. Eine Wie<strong>de</strong>rwahl<br />

ist zulässig. Für die Beiratswahl können<br />

nur nicht initiatorennahe Gesellschafter<br />

zur Wahl vorgeschlagen wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Wird ein Beirat gewählt, berät dieser<br />

die geschäftsführen<strong>de</strong> Gesellschafterin<br />

in Angelegenheiten <strong>de</strong>r Gesellschaft,<br />

überwacht die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen<br />

und beschließt<br />

nach Maßgabe <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Unterabsätze<br />

selbstständig in Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung<br />

kann <strong>de</strong>m Beirat die<br />

ihr zustehen<strong>de</strong> gesellschaftsrechtliche<br />

Entscheidungsbefugnis für bestimmte<br />

Angelegenheiten durch einfachen<br />

Mehrheitsbeschluss übertragen. Die<br />

Entscheidungsbefugnis über unmittelbare<br />

und mittelbare Immobilieninvestitionen<br />

gilt mit Einrichtung eines<br />

Beirats als an diesen übertragen bis zu<br />

<strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die Gesellschafterversammlung<br />

generell o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n<br />

Einzelfall etwas an<strong>de</strong>res beschließt.<br />

Für <strong>de</strong>n Willensbildungs- und Abstimmungsprozess<br />

<strong>de</strong>s Beirats gelten die<br />

Regelungen <strong>de</strong>r §§ 7 bis 9 in analoger<br />

Anwendung. Je<strong>de</strong>s Beiratsmitglied hat<br />

bei Abstimmungen eine Stimme. Entscheidungen<br />

<strong>de</strong>s Beirats bezüglich <strong>de</strong>r<br />

ihm übertragenen Angelegenheiten<br />

haben gesellschaftsrechtlich die Wirkung<br />

eines Gesellschafterbeschlusses.<br />

Über die Entscheidungen <strong>de</strong>s Beirats<br />

erstattet die Geschäftsleitung <strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />

in regelmäßigen Abstän<strong>de</strong>n<br />

– min<strong>de</strong>stens halbjährlich – Bericht.<br />

3. Der Beirat kann je<strong>de</strong>rzeit Auskünfte<br />

verlangen und die Bücher und Schriften<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft sowie die <strong>de</strong>r<br />

Objektgesellschaften nach vorheriger<br />

min<strong>de</strong>stens einwöchiger Ankündigung<br />

einsehen.<br />

4. Auf <strong>de</strong>n Beirat sind die Vorschriften<br />

über <strong>de</strong>n Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft<br />

nicht analog anwendbar.<br />

Der Beirat haftet nur für Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit. Haftungsansprüche<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft gegen <strong>de</strong>n Beirat<br />

als gesellschaftsrechtliches Gremium<br />

sind auf höchstens 50.000 Euro pro<br />

Haftungsfall beschränkt. Die einzelnen<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beirats haften als<br />

Gesamtschuldner. Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />

gegen <strong>de</strong>n Beirat verjähren<br />

drei Jahre nach Kenntniserlangung<br />

über <strong>de</strong>n die Ersatzpflicht begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Sachverhalt, soweit sie nicht kraft<br />

Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen.<br />

5. Wird ein Beiratsmitglied während<br />

laufen<strong>de</strong>r Amtsdauer zur Ausübung<br />

seines Beiratsamtes dauernd unfähig<br />

o<strong>de</strong>r legt er sein Amt nie<strong>de</strong>r, so ist eine<br />

Ersatzwahl im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

unverzüglich vorzubereiten<br />

und durchzuführen o<strong>de</strong>r eine<br />

außeror<strong>de</strong>ntliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen. Die Amtszeit<br />

eines Ersatzmitglie<strong>de</strong>s en<strong>de</strong>t mit<br />

<strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung, die<br />

turnusmäßig die Neuwahl <strong>de</strong>s Beirats<br />

durchzuführen hat.<br />

6. Für seine Tätigkeit erhält je<strong>de</strong>s Beiratsmitglied<br />

eine pauschale Vergütung.<br />

Diese beträgt für die Teilnahme an einer<br />

Beiratssitzung 1.000 Euro pro Beiratssitzung<br />

und für die Teilnahme an<br />

einem schriftlichen Umlaufverfahren<br />

200 Euro pro schriftlichem Abstimmungsverfahren.<br />

Alle übrigen Aufwendungen<br />

<strong>de</strong>s Beiratsmitglie<strong>de</strong>s (Spesen,<br />

Telefon, Porti, Fahrtkosten etc.), die er<br />

in Ausübung seines Beiratsamtes für<br />

die Gesellschaft tätigt, sind mit <strong>de</strong>r<br />

Pauschalvergütung abgegolten. Der<br />

Beirat kann die Vergütung innerhalb<br />

<strong>de</strong>r in diesem Absatz dargestellten<br />

Höchstbeträge durch einstimmigen<br />

Beschluss abweichend auf seine Mitglie<strong>de</strong>r<br />

verteilen.<br />

§ 22 Liquidation, Teilportfolioverkäufe<br />

1. Zum Liquidator ist ein Mitglied <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsleitung zu bestellen.<br />

2. Über eine Liquidationsvergütung beschließt<br />

die Gesellschafterversammlung.<br />

3. Die Liquidation <strong>de</strong>r Gesellschaft vollzieht<br />

sich gemäß <strong>de</strong>r Absätze 4 bis 8.<br />

4. Gegenstän<strong>de</strong>, die ein Gesellschafter<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft zur Benutzung<br />

überlassen hat, sind ihm zurückzugeben.<br />

Für einen durch Zufall in Abgang<br />

gekommenen o<strong>de</strong>r verschlechterten<br />

Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.<br />

5. Aus <strong>de</strong>m Gesellschaftsvermögen<br />

sind sodann die Gesellschaftsschul<strong>de</strong>n<br />

zu berichtigen (vgl. § 733 Absatz 1 BGB).<br />

6. Aus <strong>de</strong>m nach <strong>de</strong>r Berichtigung <strong>de</strong>r<br />

Schul<strong>de</strong>n übrig bleiben<strong>de</strong>n Gesellschaftsvermögen<br />

sind zunächst die<br />

noch nicht zurückbezahlten Einlagen<br />

<strong>de</strong>r Kommanditisten (Kapitalkonten I<br />

und ii) zurückzuerstatten.<br />

7. Zur Berichtigung <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n und<br />

zur Rückerstattung <strong>de</strong>r Einlagen ist das<br />

Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen.<br />

8. Verbleibt nach <strong>de</strong>r Berichtigung <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaftsschul<strong>de</strong>n und nach <strong>de</strong>r<br />

Rückerstattung <strong>de</strong>r Einlagen ein Überschuss,<br />

so gebührt er <strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />

nach Maßgabe <strong>de</strong>r §§ 13 und 14<br />

<strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages.<br />

9. Verkäufe von Teilimmobilienportfolien<br />

wer<strong>de</strong>n in analoger Anwendung <strong>de</strong>r<br />

Vorschriften dieses Paragraphen als<br />

Teilliquidation abgewickelt.<br />

§ 23 Wettbewerbsverbot<br />

1. Die Gesellschafter, auch die Geschäftsleitung,<br />

unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />

2. Die Geschäftsleitung erklärt jedoch,<br />

alle ihr bekannt gewor<strong>de</strong>nen Investitionsmöglichkeiten<br />

im Immobilienbereich<br />

ab 1 Mio. Euro pro Objekt, welche<br />

die Investitionskriterien <strong>de</strong>s § 5 dieses<br />

Vertrages erfüllen, <strong>de</strong>n Publikumsgesellschaften<br />

<strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> Unternehmensgruppe<br />

– ab 5 Mio. euro pro Objekt auch <strong>de</strong>n<br />

<strong>ZBI</strong> Invest Aktiengesellschaften, <strong>de</strong>n<br />

luxemburgischen sicar-Fonds und <strong>de</strong>n<br />

geplanten offenen Immobilienfonds (Kapitalanlagegesellschaften)<br />

<strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> Gruppe,<br />

die sich zu diesem Zeitpunkt in <strong>de</strong>r<br />

Immobilieninvestitionsphase befin<strong>de</strong>n,<br />

zur Investition vorzuschlagen, um einen<br />

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