ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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<strong>ZBI</strong> 8 Wesentliche Verträge<br />
Amt <strong>de</strong>r Beiratsmitglie<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Annahme<br />
<strong>de</strong>r Wahl und en<strong>de</strong>t im dritten<br />
auf die Wahl folgen<strong>de</strong> Jahr mit <strong>de</strong>r<br />
Gesellschafterversammlung, die turnusmäßig<br />
die Neuwahl <strong>de</strong>s Beirats<br />
durchzuführen hat. Eine Wie<strong>de</strong>rwahl<br />
ist zulässig. Für die Beiratswahl können<br />
nur nicht initiatorennahe Gesellschafter<br />
zur Wahl vorgeschlagen wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Wird ein Beirat gewählt, berät dieser<br />
die geschäftsführen<strong>de</strong> Gesellschafterin<br />
in Angelegenheiten <strong>de</strong>r Gesellschaft,<br />
überwacht die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen<br />
und beschließt<br />
nach Maßgabe <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Unterabsätze<br />
selbstständig in Angelegenheiten<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung<br />
kann <strong>de</strong>m Beirat die<br />
ihr zustehen<strong>de</strong> gesellschaftsrechtliche<br />
Entscheidungsbefugnis für bestimmte<br />
Angelegenheiten durch einfachen<br />
Mehrheitsbeschluss übertragen. Die<br />
Entscheidungsbefugnis über unmittelbare<br />
und mittelbare Immobilieninvestitionen<br />
gilt mit Einrichtung eines<br />
Beirats als an diesen übertragen bis zu<br />
<strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die Gesellschafterversammlung<br />
generell o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n<br />
Einzelfall etwas an<strong>de</strong>res beschließt.<br />
Für <strong>de</strong>n Willensbildungs- und Abstimmungsprozess<br />
<strong>de</strong>s Beirats gelten die<br />
Regelungen <strong>de</strong>r §§ 7 bis 9 in analoger<br />
Anwendung. Je<strong>de</strong>s Beiratsmitglied hat<br />
bei Abstimmungen eine Stimme. Entscheidungen<br />
<strong>de</strong>s Beirats bezüglich <strong>de</strong>r<br />
ihm übertragenen Angelegenheiten<br />
haben gesellschaftsrechtlich die Wirkung<br />
eines Gesellschafterbeschlusses.<br />
Über die Entscheidungen <strong>de</strong>s Beirats<br />
erstattet die Geschäftsleitung <strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />
in regelmäßigen Abstän<strong>de</strong>n<br />
– min<strong>de</strong>stens halbjährlich – Bericht.<br />
3. Der Beirat kann je<strong>de</strong>rzeit Auskünfte<br />
verlangen und die Bücher und Schriften<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft sowie die <strong>de</strong>r<br />
Objektgesellschaften nach vorheriger<br />
min<strong>de</strong>stens einwöchiger Ankündigung<br />
einsehen.<br />
4. Auf <strong>de</strong>n Beirat sind die Vorschriften<br />
über <strong>de</strong>n Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft<br />
nicht analog anwendbar.<br />
Der Beirat haftet nur für Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit. Haftungsansprüche<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft gegen <strong>de</strong>n Beirat<br />
als gesellschaftsrechtliches Gremium<br />
sind auf höchstens 50.000 Euro pro<br />
Haftungsfall beschränkt. Die einzelnen<br />
Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beirats haften als<br />
Gesamtschuldner. Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />
gegen <strong>de</strong>n Beirat verjähren<br />
drei Jahre nach Kenntniserlangung<br />
über <strong>de</strong>n die Ersatzpflicht begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Sachverhalt, soweit sie nicht kraft<br />
Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen.<br />
5. Wird ein Beiratsmitglied während<br />
laufen<strong>de</strong>r Amtsdauer zur Ausübung<br />
seines Beiratsamtes dauernd unfähig<br />
o<strong>de</strong>r legt er sein Amt nie<strong>de</strong>r, so ist eine<br />
Ersatzwahl im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
unverzüglich vorzubereiten<br />
und durchzuführen o<strong>de</strong>r eine<br />
außeror<strong>de</strong>ntliche Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen. Die Amtszeit<br />
eines Ersatzmitglie<strong>de</strong>s en<strong>de</strong>t mit<br />
<strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung, die<br />
turnusmäßig die Neuwahl <strong>de</strong>s Beirats<br />
durchzuführen hat.<br />
6. Für seine Tätigkeit erhält je<strong>de</strong>s Beiratsmitglied<br />
eine pauschale Vergütung.<br />
Diese beträgt für die Teilnahme an einer<br />
Beiratssitzung 1.000 Euro pro Beiratssitzung<br />
und für die Teilnahme an<br />
einem schriftlichen Umlaufverfahren<br />
200 Euro pro schriftlichem Abstimmungsverfahren.<br />
Alle übrigen Aufwendungen<br />
<strong>de</strong>s Beiratsmitglie<strong>de</strong>s (Spesen,<br />
Telefon, Porti, Fahrtkosten etc.), die er<br />
in Ausübung seines Beiratsamtes für<br />
die Gesellschaft tätigt, sind mit <strong>de</strong>r<br />
Pauschalvergütung abgegolten. Der<br />
Beirat kann die Vergütung innerhalb<br />
<strong>de</strong>r in diesem Absatz dargestellten<br />
Höchstbeträge durch einstimmigen<br />
Beschluss abweichend auf seine Mitglie<strong>de</strong>r<br />
verteilen.<br />
§ 22 Liquidation, Teilportfolioverkäufe<br />
1. Zum Liquidator ist ein Mitglied <strong>de</strong>r<br />
Geschäftsleitung zu bestellen.<br />
2. Über eine Liquidationsvergütung beschließt<br />
die Gesellschafterversammlung.<br />
3. Die Liquidation <strong>de</strong>r Gesellschaft vollzieht<br />
sich gemäß <strong>de</strong>r Absätze 4 bis 8.<br />
4. Gegenstän<strong>de</strong>, die ein Gesellschafter<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft zur Benutzung<br />
überlassen hat, sind ihm zurückzugeben.<br />
Für einen durch Zufall in Abgang<br />
gekommenen o<strong>de</strong>r verschlechterten<br />
Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.<br />
5. Aus <strong>de</strong>m Gesellschaftsvermögen<br />
sind sodann die Gesellschaftsschul<strong>de</strong>n<br />
zu berichtigen (vgl. § 733 Absatz 1 BGB).<br />
6. Aus <strong>de</strong>m nach <strong>de</strong>r Berichtigung <strong>de</strong>r<br />
Schul<strong>de</strong>n übrig bleiben<strong>de</strong>n Gesellschaftsvermögen<br />
sind zunächst die<br />
noch nicht zurückbezahlten Einlagen<br />
<strong>de</strong>r Kommanditisten (Kapitalkonten I<br />
und ii) zurückzuerstatten.<br />
7. Zur Berichtigung <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n und<br />
zur Rückerstattung <strong>de</strong>r Einlagen ist das<br />
Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen.<br />
8. Verbleibt nach <strong>de</strong>r Berichtigung <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaftsschul<strong>de</strong>n und nach <strong>de</strong>r<br />
Rückerstattung <strong>de</strong>r Einlagen ein Überschuss,<br />
so gebührt er <strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />
nach Maßgabe <strong>de</strong>r §§ 13 und 14<br />
<strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages.<br />
9. Verkäufe von Teilimmobilienportfolien<br />
wer<strong>de</strong>n in analoger Anwendung <strong>de</strong>r<br />
Vorschriften dieses Paragraphen als<br />
Teilliquidation abgewickelt.<br />
§ 23 Wettbewerbsverbot<br />
1. Die Gesellschafter, auch die Geschäftsleitung,<br />
unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />
2. Die Geschäftsleitung erklärt jedoch,<br />
alle ihr bekannt gewor<strong>de</strong>nen Investitionsmöglichkeiten<br />
im Immobilienbereich<br />
ab 1 Mio. Euro pro Objekt, welche<br />
die Investitionskriterien <strong>de</strong>s § 5 dieses<br />
Vertrages erfüllen, <strong>de</strong>n Publikumsgesellschaften<br />
<strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> Unternehmensgruppe<br />
– ab 5 Mio. euro pro Objekt auch <strong>de</strong>n<br />
<strong>ZBI</strong> Invest Aktiengesellschaften, <strong>de</strong>n<br />
luxemburgischen sicar-Fonds und <strong>de</strong>n<br />
geplanten offenen Immobilienfonds (Kapitalanlagegesellschaften)<br />
<strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> Gruppe,<br />
die sich zu diesem Zeitpunkt in <strong>de</strong>r<br />
Immobilieninvestitionsphase befin<strong>de</strong>n,<br />
zur Investition vorzuschlagen, um einen<br />
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