ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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durch Vermögensvergleich) keine Rücklage gebil<strong>de</strong>t<br />
und statt<strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>r Übertragungswert <strong>de</strong>r hier gezeichneten<br />
Beteiligung als Betriebsausgabe (Gewinn<br />
min<strong>de</strong>rnd) und die Auflösung als Betriebseinnahme<br />
Gewinn erhöhend erfasst.<br />
Die durch die Erstellung <strong>de</strong>r Ergänzungsbilanz entstehen<strong>de</strong>n<br />
Mehrkosten <strong>de</strong>r Gesellschaft trägt <strong>de</strong>r jeweilige<br />
Gesellschafter, soweit die Geschäftsleitung einer Beteiligung<br />
an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG zur steuerneutralen<br />
Übertragung einer § 6b- o<strong>de</strong>r § 6c-Rücklage zustimmt.<br />
Hierfür ist eine geson<strong>de</strong>rte schriftliche individuelle<br />
Vereinbarung und Haftungsbelehrung zwischen <strong>de</strong>r<br />
Emittentin und <strong>de</strong>m jeweils Beitrittswilligen vor rechtswirksamer<br />
Zeichnung einer Beteiligung zu schließen.<br />
In je<strong>de</strong>m Fall ist die individuelle Beratung durch einen<br />
Steuerberater für <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Gesellschafter vor<br />
Zeichnung einer Beteiligung für § 6b- o<strong>de</strong>r § 6c-Rücklagen<br />
unbedingt erfor<strong>de</strong>rlich, da in diesem <strong>Prospekt</strong> nicht<br />
alle Aspekte <strong>de</strong>r hier wirken<strong>de</strong>n Vorschriften angesprochen<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
Gewerbesteuer<br />
Allgemeines<br />
Die <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG sowie die Objektgesellschaften<br />
unterliegen mit ihrem jeweiligen laufen<strong>de</strong>n Gewinn<br />
grundsätzlich <strong>de</strong>r Gewerbesteuer und sind insoweit –<br />
an<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Einkommensteuer – selbst Steuersubjekt.<br />
Ausgehend von <strong>de</strong>m zu ermitteln<strong>de</strong>n Gewerbeertrag<br />
ergibt sich nach Abzug <strong>de</strong>s Freibetrages von<br />
24.500 Euro <strong>de</strong>r Gewerbesteuermessbetrag (3,5 %<br />
<strong>de</strong>s auf volle Hun<strong>de</strong>rt Euro abgerun<strong>de</strong>ten Gewerbeertrages),<br />
auf <strong>de</strong>n dann <strong>de</strong>r Gewerbesteuerhebesatz<br />
<strong>de</strong>r Sitzgemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>r jeweiligen Gesellschaft anzuwen<strong>de</strong>n<br />
ist. Der Gewerbeertrag ist auf Basis <strong>de</strong>s steuerlichen<br />
Gewinns <strong>de</strong>r jeweiligen Gesellschaft und unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Hinzurechnungen und Kürzungen<br />
nach §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu ermitteln.<br />
Mit <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Unternehmenssteuerreform<br />
2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe<br />
anzusetzen und min<strong>de</strong>rt daher nicht<br />
mehr <strong>de</strong>n einkommensteuerlichen Gewinn bzw. das<br />
körperschaftsteuerliche Einkommen und damit die Bemessungsgrundlage<br />
<strong>de</strong>r Gewerbesteuer selbst.<br />
Als Hinzurechnungen kommen insbeson<strong>de</strong>re die Entgelte<br />
für Schul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r jeweiligen Objektgesellschaft<br />
bzw. <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG in Betracht. Hierzu gehören<br />
nach bisheriger Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />
auch diejenigen Zinsen, die ein Anleger für die Refinanzierung<br />
seiner Beteiligung aufwen<strong>de</strong>t. Hinzuzurechnen<br />
sind bei <strong>de</strong>r jeweiligen Gesellschaft die Zinsen zu 25 %,<br />
soweit sie einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen.<br />
Soweit die Zinsen <strong>de</strong>r Verwaltung und Nutzung <strong>de</strong>s<br />
Grundbesitzes hinzuzurechnen sind, sind diese zwar<br />
zunächst hinzuzurechnen, im Rahmen <strong>de</strong>r erweiterten<br />
Kürzung jedoch wie<strong>de</strong>r auszuson<strong>de</strong>rn (s. u.). Die erweiterte<br />
Kürzung gilt also nicht in <strong>de</strong>n auf Immobilienhan<strong>de</strong>l<br />
ausgerichteten Objektkapitalgesellschaften.<br />
Soweit im steuerlichen Gewinn <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG<br />
Ergebnisanteile <strong>de</strong>r Objektpersonengesellschaften enthalten<br />
sind, die bereits (zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach)<br />
<strong>de</strong>r Gewerbesteuer unterlegen haben, ist insoweit eine<br />
Kürzung vorzunehmen, um eine gewerbesteuerliche<br />
Doppelbelastung zu vermei<strong>de</strong>n. Für Ergebnisanteile aus<br />
einer Objektkapitalgesellschaft ist dies nur dann möglich,<br />
wenn die <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG zu Beginn <strong>de</strong>s Erhebungszeitraumes<br />
zu min<strong>de</strong>stens 15 % beteiligt war.<br />
Anfängliche Gewerbeverluste sind nach <strong>de</strong>rzeitigem<br />
Recht begrenzt auf 1 Mio. Euro zuzüglich 60 % <strong>de</strong>s<br />
übersteigen<strong>de</strong>n Gewerbeertrages <strong>de</strong>s/r betreffen<strong>de</strong>n<br />
bzw. folgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahre(s) vortragsfähig. Schei<strong>de</strong>t<br />
ein Gesellschafter aus <strong>de</strong>r Fondsgesellschaft aus, so<br />
kann ein Verlustvortrag und damit die Verrechnung mit<br />
späteren Gewerbeerträgen hinsichtlich <strong>de</strong>s anteilig auf<br />
<strong>de</strong>n Ausgeschie<strong>de</strong>nen entfallen<strong>de</strong>n Gewerbeverlustes<br />
nicht mehr stattfin<strong>de</strong>n.<br />
Da je<strong>de</strong>nfalls die Objektpersonengesellschaften<br />
konzeptgemäß ausschließlich eigenen, in ihrem Betriebsvermögen<br />
befindlichen Grundbesitz verwalten,<br />
ist <strong>de</strong>r Gewinn um <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Gewerbeertrages<br />
zu kürzen, <strong>de</strong>r auf die Verwaltung und Nutzung <strong>de</strong>s<br />
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