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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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durch Vermögensvergleich) keine Rücklage gebil<strong>de</strong>t<br />

und statt<strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>r Übertragungswert <strong>de</strong>r hier gezeichneten<br />

Beteiligung als Betriebsausgabe (Gewinn<br />

min<strong>de</strong>rnd) und die Auflösung als Betriebseinnahme<br />

Gewinn erhöhend erfasst.<br />

Die durch die Erstellung <strong>de</strong>r Ergänzungsbilanz entstehen<strong>de</strong>n<br />

Mehrkosten <strong>de</strong>r Gesellschaft trägt <strong>de</strong>r jeweilige<br />

Gesellschafter, soweit die Geschäftsleitung einer Beteiligung<br />

an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG zur steuerneutralen<br />

Übertragung einer § 6b- o<strong>de</strong>r § 6c-Rücklage zustimmt.<br />

Hierfür ist eine geson<strong>de</strong>rte schriftliche individuelle<br />

Vereinbarung und Haftungsbelehrung zwischen <strong>de</strong>r<br />

Emittentin und <strong>de</strong>m jeweils Beitrittswilligen vor rechtswirksamer<br />

Zeichnung einer Beteiligung zu schließen.<br />

In je<strong>de</strong>m Fall ist die individuelle Beratung durch einen<br />

Steuerberater für <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Gesellschafter vor<br />

Zeichnung einer Beteiligung für § 6b- o<strong>de</strong>r § 6c-Rücklagen<br />

unbedingt erfor<strong>de</strong>rlich, da in diesem <strong>Prospekt</strong> nicht<br />

alle Aspekte <strong>de</strong>r hier wirken<strong>de</strong>n Vorschriften angesprochen<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

Gewerbesteuer<br />

Allgemeines<br />

Die <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG sowie die Objektgesellschaften<br />

unterliegen mit ihrem jeweiligen laufen<strong>de</strong>n Gewinn<br />

grundsätzlich <strong>de</strong>r Gewerbesteuer und sind insoweit –<br />

an<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Einkommensteuer – selbst Steuersubjekt.<br />

Ausgehend von <strong>de</strong>m zu ermitteln<strong>de</strong>n Gewerbeertrag<br />

ergibt sich nach Abzug <strong>de</strong>s Freibetrages von<br />

24.500 Euro <strong>de</strong>r Gewerbesteuermessbetrag (3,5 %<br />

<strong>de</strong>s auf volle Hun<strong>de</strong>rt Euro abgerun<strong>de</strong>ten Gewerbeertrages),<br />

auf <strong>de</strong>n dann <strong>de</strong>r Gewerbesteuerhebesatz<br />

<strong>de</strong>r Sitzgemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>r jeweiligen Gesellschaft anzuwen<strong>de</strong>n<br />

ist. Der Gewerbeertrag ist auf Basis <strong>de</strong>s steuerlichen<br />

Gewinns <strong>de</strong>r jeweiligen Gesellschaft und unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r Hinzurechnungen und Kürzungen<br />

nach §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu ermitteln.<br />

Mit <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Unternehmenssteuerreform<br />

2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe<br />

anzusetzen und min<strong>de</strong>rt daher nicht<br />

mehr <strong>de</strong>n einkommensteuerlichen Gewinn bzw. das<br />

körperschaftsteuerliche Einkommen und damit die Bemessungsgrundlage<br />

<strong>de</strong>r Gewerbesteuer selbst.<br />

Als Hinzurechnungen kommen insbeson<strong>de</strong>re die Entgelte<br />

für Schul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r jeweiligen Objektgesellschaft<br />

bzw. <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG in Betracht. Hierzu gehören<br />

nach bisheriger Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

auch diejenigen Zinsen, die ein Anleger für die Refinanzierung<br />

seiner Beteiligung aufwen<strong>de</strong>t. Hinzuzurechnen<br />

sind bei <strong>de</strong>r jeweiligen Gesellschaft die Zinsen zu 25 %,<br />

soweit sie einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen.<br />

Soweit die Zinsen <strong>de</strong>r Verwaltung und Nutzung <strong>de</strong>s<br />

Grundbesitzes hinzuzurechnen sind, sind diese zwar<br />

zunächst hinzuzurechnen, im Rahmen <strong>de</strong>r erweiterten<br />

Kürzung jedoch wie<strong>de</strong>r auszuson<strong>de</strong>rn (s. u.). Die erweiterte<br />

Kürzung gilt also nicht in <strong>de</strong>n auf Immobilienhan<strong>de</strong>l<br />

ausgerichteten Objektkapitalgesellschaften.<br />

Soweit im steuerlichen Gewinn <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG<br />

Ergebnisanteile <strong>de</strong>r Objektpersonengesellschaften enthalten<br />

sind, die bereits (zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach)<br />

<strong>de</strong>r Gewerbesteuer unterlegen haben, ist insoweit eine<br />

Kürzung vorzunehmen, um eine gewerbesteuerliche<br />

Doppelbelastung zu vermei<strong>de</strong>n. Für Ergebnisanteile aus<br />

einer Objektkapitalgesellschaft ist dies nur dann möglich,<br />

wenn die <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG zu Beginn <strong>de</strong>s Erhebungszeitraumes<br />

zu min<strong>de</strong>stens 15 % beteiligt war.<br />

Anfängliche Gewerbeverluste sind nach <strong>de</strong>rzeitigem<br />

Recht begrenzt auf 1 Mio. Euro zuzüglich 60 % <strong>de</strong>s<br />

übersteigen<strong>de</strong>n Gewerbeertrages <strong>de</strong>s/r betreffen<strong>de</strong>n<br />

bzw. folgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahre(s) vortragsfähig. Schei<strong>de</strong>t<br />

ein Gesellschafter aus <strong>de</strong>r Fondsgesellschaft aus, so<br />

kann ein Verlustvortrag und damit die Verrechnung mit<br />

späteren Gewerbeerträgen hinsichtlich <strong>de</strong>s anteilig auf<br />

<strong>de</strong>n Ausgeschie<strong>de</strong>nen entfallen<strong>de</strong>n Gewerbeverlustes<br />

nicht mehr stattfin<strong>de</strong>n.<br />

Da je<strong>de</strong>nfalls die Objektpersonengesellschaften<br />

konzeptgemäß ausschließlich eigenen, in ihrem Betriebsvermögen<br />

befindlichen Grundbesitz verwalten,<br />

ist <strong>de</strong>r Gewinn um <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Gewerbeertrages<br />

zu kürzen, <strong>de</strong>r auf die Verwaltung und Nutzung <strong>de</strong>s<br />

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