ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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<strong>ZBI</strong> 8 RisikEN in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Vermögensanlage<br />
z. B. Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r Gesetzgebung, Rechtsprechung<br />
und Verwaltungspraxis, können das prognostizierte<br />
Ergebnis beeinträchtigen und auch die Vermögensanlage<br />
als Ganzes gefähr<strong>de</strong>n.<br />
Die durch <strong>de</strong>n europäischen Gesetzgeber beschlossene<br />
aifm-Richtlinie, die zur Regulierung <strong>de</strong>r Manager<br />
von alternativen Investmentfonds dient, wird gegenwärtig<br />
in nationales Recht umgesetzt. Am 30.10.2012<br />
wur<strong>de</strong> seitens <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Finanzen<br />
ein Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds<br />
vorgelegt. Sollte das Gesetz entwurfsgemäß<br />
umgesetzt wer<strong>de</strong>n, könnten für die Einhaltung<br />
gesetzlicher Vorgaben und bisher nicht bestehen<strong>de</strong>r<br />
Rechtspflichten zusätzliche Kosten entstehen, die in<br />
<strong>de</strong>r Prognose keine Berücksichtigung gefun<strong>de</strong>n haben.<br />
Die Gefahr, dass sich die Fondsgesellschaft bisher nicht<br />
bestehen<strong>de</strong>n Rechtspflichten und <strong>de</strong>n damit verbun<strong>de</strong>n<br />
Kosten, die in <strong>de</strong>r Prognose nicht berücksichtigt<br />
wur<strong>de</strong>n, ausgesetzt sieht, besteht insbeson<strong>de</strong>re, wenn<br />
die Gesellschafterversammlung <strong>de</strong>n Beschluss fasst die<br />
Zeichnungsfrist über <strong>de</strong>n 21.07.2013 hinaus zu verlängern.<br />
Es kann auch nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, dass<br />
es im Rahmen <strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens noch zu<br />
Än<strong>de</strong>rungen, die zu höheren Kosten führen, kommt.<br />
Dies könnte zu einer Reduzierung <strong>de</strong>r Auszahlung an <strong>de</strong>n<br />
Anleger und <strong>de</strong>m Verlust <strong>de</strong>s eingesetzten Kapitals inklusive<br />
Agio <strong>de</strong>s Anlegers führen. (1, 2)<br />
Zur Zeit gibt es von <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn Ba<strong>de</strong>n-Württemberg,<br />
Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen vorgelegte<br />
Entwürfe zur Wie<strong>de</strong>reinführung <strong>de</strong>r Vermögensteuer.<br />
Bei einer Umsetzung in gelten<strong>de</strong>s Recht besteht<br />
das Risiko, dass die Objektgesellschaft in Rechtsform <strong>de</strong>r<br />
GmbH als juristische Person vermögensteuerpflichtig<br />
wird. Dies kann negative Auswirkungen auf die Rentabilität<br />
zu Lasten <strong>de</strong>s Anlegers haben. (1)<br />
Darüber hinaus sind Rechtsän<strong>de</strong>rungen nicht vollständig<br />
auszuschließen, die die Möglichkeit einer entschädigungslosen<br />
Enteignung <strong>de</strong>r Grundstücke beinhalten.<br />
Auch in diesem Fall wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Fondsgesellschaft bzw.<br />
<strong>de</strong>r Objektgesellschaft die Insolvenz drohen und das gezeichnete<br />
Kapital <strong>de</strong>r Investoren verloren gehen. (1, 2)<br />
Politische Risiken<br />
Zu <strong>de</strong>n politischen Risiken gehören z. B. Aufruhr, kriegerische<br />
Ereignisse o<strong>de</strong>r Revolutionen im In- und Ausland,<br />
welche die Erfüllung <strong>de</strong>r vertraglichen Verbindlichkeiten<br />
verhin<strong>de</strong>rn, die dann zum Verlust von Ansprüchen<br />
führen können. Diese Verluste können die Beteiligung<br />
<strong>de</strong>s Investors gefähr<strong>de</strong>n. (2)<br />
Risiko durch beherrschen<strong>de</strong> Gesellschafter und<br />
gesellschaftsrechtliches Majoritätsprinzip<br />
Für alle Abstimmungen im Rahmen von Gesellschafterversammlungen<br />
<strong>de</strong>r Fondsgesellschaft gilt ein teils<br />
qualifiziertes Majoritätsprinzip <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n Stimmen<br />
(Quorum 30 %). Es besteht somit das Risiko, dass<br />
Beschlüsse von Mitgesellschaftern eventuell gegen <strong>de</strong>n<br />
Willen eines Gesellschafters bzw. ohne Zustimmung<br />
<strong>de</strong>r Mehrheit von Gesellschaftern gefasst wer<strong>de</strong>n und<br />
<strong>de</strong>nnoch für alle Gesellschafter wirken. Aufgrund <strong>de</strong>s<br />
für die Entscheidungen <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlungen<br />
gelten<strong>de</strong>n Majoritätsprinzips kann ein einzelner<br />
Gesellschafter (Investor) seine Interessen möglicherweise<br />
nicht durchsetzen, wenn er keine Mehrheit <strong>de</strong>r<br />
Stimmen auf sich vereinen kann.<br />
An<strong>de</strong>rerseits besteht das Risiko, dass ein neu beitreten<strong>de</strong>r<br />
Gesellschafter (Investor) die Fondsgesellschaft<br />
majorisieren kann, wenn er die Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmen<br />
zeichnet o<strong>de</strong>r ein Investor gegenüber <strong>de</strong>n übrigen anwesen<strong>de</strong>n<br />
Stimmen bei einer Gesellschafterversammlung<br />
die Mehrheit hat. Somit könnte dieser Investor<br />
Entscheidungen durchsetzen, die in seinem, nicht aber<br />
im Interesse <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Gesellschafter sind. Dies kann<br />
dazu führen, dass <strong>de</strong>r Gesellschaftsanteil wirtschaftlich<br />
entwertet wird. (2)<br />
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