ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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4. Ein Gesellschafter, <strong>de</strong>r Klage auf<br />
Auflösung <strong>de</strong>r Gesellschaft erhebt,<br />
schei<strong>de</strong>t mit Rechtshängigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />
aus <strong>de</strong>r Gesellschaft aus, die auch<br />
in diesem Falle von <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n<br />
Gesellschaftern fortgesetzt wird.<br />
5. Ein Gesellschafter kann aus <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
in seiner Person ein wichtiger Grund<br />
gemäß § 133 Absatz 1 und 2 HGB gegeben<br />
ist. Der ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
hat bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung kein<br />
Stimmrecht.<br />
6. Der aufgrund Kündigung o<strong>de</strong>r Ausschluss<br />
ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
erhält eine Abfindung gemäß § 20. Die<br />
Regelungen in § 3 Absatz 7 gelten entsprechend.<br />
7. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend<br />
für die Treugeber-Kommanditisten<br />
mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass in <strong>de</strong>n dort<br />
genannten Fällen die Treuhän<strong>de</strong>rin<br />
anteilig mit <strong>de</strong>m Teil ihrer Kommanditbeteiligung<br />
aus <strong>de</strong>r Gesellschaft ausschei<strong>de</strong>t,<br />
<strong>de</strong>n sie treuhän<strong>de</strong>risch für<br />
<strong>de</strong>n jeweils betroffenen Treugeber hält.<br />
Für die Kündigung eines Treugeberkommanditisten<br />
ist die Treuhän<strong>de</strong>rin<br />
empfangsbevollmächtigt.<br />
8. Die Treuhän<strong>de</strong>rin ist zur teilweisen<br />
Kündigung ihrer treuhän<strong>de</strong>risch gehaltenen<br />
Kommanditbeteiligung stets<br />
dann und insoweit berechtigt, als ein<br />
zwischen ihr und einem Treugeber-Kommanditisten<br />
bestehen<strong>de</strong>r Treuhandvertrag<br />
en<strong>de</strong>t.<br />
9. Schei<strong>de</strong>t die persönlich haften<strong>de</strong><br />
Gesellschafterin aus, so ist unverzüglich<br />
eine Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen, die eine o<strong>de</strong>r mehrere<br />
neue persönlich haften<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
wählt.<br />
§ 20 Abfindung, Anteilsbewertung,<br />
Auszahlung<br />
1. Schei<strong>de</strong>t ein Gesellschafter aus <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft aus, erhält er für seine Beteiligung<br />
am Gesellschaftsvermögen<br />
eine Abfindung in Geld. Die Abfindung<br />
errechnet sich bei Ausschei<strong>de</strong>n aufgrund<br />
<strong>de</strong>r Regelungen in § 19 Absätze 2 bis 5<br />
180<br />
o<strong>de</strong>r aufgrund eines vom ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Gesellschafter zu vertreten<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r in seiner Person liegen<strong>de</strong>n (Arbeitslosigkeit,<br />
volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rung)<br />
Kündigungsgrun<strong>de</strong>s nach Absatz 2, in<br />
allen an<strong>de</strong>ren Fällen gemäß Absatz 3.<br />
2. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />
in Höhe <strong>de</strong>s Buchwertes<br />
seiner Beteiligung nach <strong>de</strong>m Stand<br />
vom 31.12. <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n vorangehen<strong>de</strong>n<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres, höchstens<br />
aber <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r von ihm geleisteten<br />
Einlage, jeweils abzüglich zwischenzeitlicher<br />
Entnahmen, zuzüglich <strong>de</strong>s anteiligen<br />
Gewinnes und abzüglich eines<br />
etwaigen anteiligen Verlustes.<br />
3. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />
in Höhe <strong>de</strong>s Verkehrswertes<br />
seiner Beteiligung. Hierzu wer<strong>de</strong>n<br />
die beweglichen Wirtschaftsgüter<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft mit einem anhand einschlägiger<br />
Listen o<strong>de</strong>r Indizes zu schätzen<strong>de</strong>n<br />
Teilwert angesetzt, <strong>de</strong>r Grundbesitz<br />
bei einem Ausschei<strong>de</strong>n während<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsjahre 2013 bis einschließlich<br />
2017 mit <strong>de</strong>m 12,5-fachen <strong>de</strong>r<br />
durchschnittlich für die vorausgegangenen<br />
drei Kalen<strong>de</strong>rjahre erzielten<br />
Jahresnettomiete (ohne Nebenkosten<br />
und Mehrwertsteuer), bei einem Ausschei<strong>de</strong>n<br />
während <strong>de</strong>r Geschäftsjahre<br />
2018 ff. mit <strong>de</strong>m 13,5-fachen <strong>de</strong>r<br />
durchschnittlich für die vorausgegangenen<br />
drei Kalen<strong>de</strong>rjahre erzielten Jahresnettomiete<br />
(ohne Nebenkosten und<br />
Mehrwertsteuer) bzw. jeweils maximal<br />
mit 20 % über <strong>de</strong>n jeweils ursprünglich<br />
bezahlten Einkaufspreis im Sinne <strong>de</strong>s<br />
§ 5 Absatz 2. Die durch das Ausschei<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Gesellschafters bedingten<br />
Kosten und Abgaben sind in Abzug zu<br />
bringen. Ein Geschäftswert wird nicht<br />
angesetzt. Das Ergebnis schweben<strong>de</strong>r<br />
Geschäfte wird nicht berücksichtigt.<br />
Der Abfindungsbetrag wird von <strong>de</strong>m<br />
für die Gesellschaft tätigen Steuerberater<br />
gemäß § 317 BGB auf <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>s<br />
Ausschei<strong>de</strong>ns ermittelt, wobei, falls<br />
zwischen <strong>de</strong>r Gesellschaft und <strong>de</strong>m<br />
ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafter keine<br />
Einstimmigkeit über das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />
erzielt wer<strong>de</strong>n kann,<br />
das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben <strong>de</strong>s<br />
ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafters durch<br />
das Gutachten eines an<strong>de</strong>ren Wirtschaftsprüfers<br />
als Schiedsgutachter<br />
nach billigem Ermessen festzustellen<br />
ist. Die Entscheidung <strong>de</strong>s Schiedsgutachters<br />
ist für die Gesellschaft und <strong>de</strong>n<br />
ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafter verbindlich.<br />
Können die Parteien sich nicht<br />
auf einen Wirtschaftsprüfer einigen,<br />
hat auf Antrag einer <strong>de</strong>r Parteien die<br />
Wirtschaftsprüferkammer einen Wirtschaftsprüfer<br />
zu benennen. Die Kosten<br />
<strong>de</strong>s Gutachtens tragen die Parteien<br />
unter entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s<br />
§ 91 Absatz 1 ZPO. Über die Kostentragung<br />
entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Schiedsgutachter.<br />
4. Das Abfindungsguthaben ist – vorbehaltlich<br />
nachfolgend geregeltem<br />
Stundungsanspruch – vier Wochen nach<br />
Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s<br />
Gesellschafters in einem Betrag zur Zahlung<br />
fällig.<br />
Sofern die Liquiditätslage <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
eine Auszahlung eines Abfindungsanspruches<br />
nicht zulässt, ist <strong>de</strong>r<br />
Anspruch in drei gleichen Jahresraten,<br />
die erste zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s auf die vorstehend<br />
geregelte Fälligkeit folgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahres<br />
und die weiteren zum En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahre, fällig.<br />
Eine Verzinsung ist nicht geschul<strong>de</strong>t.<br />
Mehrere fällige Abfindungsansprüche<br />
sind gleich zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
Einen sich zu Lasten <strong>de</strong>s ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Gesellschafters ergeben<strong>de</strong>n Negativsaldo<br />
muss dieser <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
bis zum Höchstbetrag seiner Einlage<br />
binnen vier Wochen nach Anfor<strong>de</strong>rung<br />
durch die Geschäftsleitung einzahlen.<br />
Zahlt er innerhalb dieser Frist nicht, hat<br />
er <strong>de</strong>n fälligen Betrag ab <strong>de</strong>m Fälligkeitszeitpunkt<br />
mit Fünf vom Hun<strong>de</strong>rt<br />
p. a. über <strong>de</strong>m Basiszins <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Zentralbank (EZB) zu verzinsen.<br />
5. Sicherheitsleistung für die Zahlung<br />
<strong>de</strong>s Abfindungsguthabens kann <strong>de</strong>r<br />
ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesellschafter nicht<br />
verlangen.<br />
§ 21 Beirat<br />
1. Für die Gesellschaft kann ein aus<br />
min<strong>de</strong>stens drei natürlichen Personen<br />
bestehen<strong>de</strong>r Beirat bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Wird ein Beirat gewählt, beginnt das