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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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4. Ein Gesellschafter, <strong>de</strong>r Klage auf<br />

Auflösung <strong>de</strong>r Gesellschaft erhebt,<br />

schei<strong>de</strong>t mit Rechtshängigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />

aus <strong>de</strong>r Gesellschaft aus, die auch<br />

in diesem Falle von <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n<br />

Gesellschaftern fortgesetzt wird.<br />

5. Ein Gesellschafter kann aus <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

in seiner Person ein wichtiger Grund<br />

gemäß § 133 Absatz 1 und 2 HGB gegeben<br />

ist. Der ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

hat bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung kein<br />

Stimmrecht.<br />

6. Der aufgrund Kündigung o<strong>de</strong>r Ausschluss<br />

ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

erhält eine Abfindung gemäß § 20. Die<br />

Regelungen in § 3 Absatz 7 gelten entsprechend.<br />

7. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend<br />

für die Treugeber-Kommanditisten<br />

mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass in <strong>de</strong>n dort<br />

genannten Fällen die Treuhän<strong>de</strong>rin<br />

anteilig mit <strong>de</strong>m Teil ihrer Kommanditbeteiligung<br />

aus <strong>de</strong>r Gesellschaft ausschei<strong>de</strong>t,<br />

<strong>de</strong>n sie treuhän<strong>de</strong>risch für<br />

<strong>de</strong>n jeweils betroffenen Treugeber hält.<br />

Für die Kündigung eines Treugeberkommanditisten<br />

ist die Treuhän<strong>de</strong>rin<br />

empfangsbevollmächtigt.<br />

8. Die Treuhän<strong>de</strong>rin ist zur teilweisen<br />

Kündigung ihrer treuhän<strong>de</strong>risch gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung stets<br />

dann und insoweit berechtigt, als ein<br />

zwischen ihr und einem Treugeber-Kommanditisten<br />

bestehen<strong>de</strong>r Treuhandvertrag<br />

en<strong>de</strong>t.<br />

9. Schei<strong>de</strong>t die persönlich haften<strong>de</strong><br />

Gesellschafterin aus, so ist unverzüglich<br />

eine Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, die eine o<strong>de</strong>r mehrere<br />

neue persönlich haften<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

wählt.<br />

§ 20 Abfindung, Anteilsbewertung,<br />

Auszahlung<br />

1. Schei<strong>de</strong>t ein Gesellschafter aus <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft aus, erhält er für seine Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen<br />

eine Abfindung in Geld. Die Abfindung<br />

errechnet sich bei Ausschei<strong>de</strong>n aufgrund<br />

<strong>de</strong>r Regelungen in § 19 Absätze 2 bis 5<br />

180<br />

o<strong>de</strong>r aufgrund eines vom ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Gesellschafter zu vertreten<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r in seiner Person liegen<strong>de</strong>n (Arbeitslosigkeit,<br />

volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rung)<br />

Kündigungsgrun<strong>de</strong>s nach Absatz 2, in<br />

allen an<strong>de</strong>ren Fällen gemäß Absatz 3.<br />

2. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />

in Höhe <strong>de</strong>s Buchwertes<br />

seiner Beteiligung nach <strong>de</strong>m Stand<br />

vom 31.12. <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n vorangehen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres, höchstens<br />

aber <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r von ihm geleisteten<br />

Einlage, jeweils abzüglich zwischenzeitlicher<br />

Entnahmen, zuzüglich <strong>de</strong>s anteiligen<br />

Gewinnes und abzüglich eines<br />

etwaigen anteiligen Verlustes.<br />

3. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />

in Höhe <strong>de</strong>s Verkehrswertes<br />

seiner Beteiligung. Hierzu wer<strong>de</strong>n<br />

die beweglichen Wirtschaftsgüter<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft mit einem anhand einschlägiger<br />

Listen o<strong>de</strong>r Indizes zu schätzen<strong>de</strong>n<br />

Teilwert angesetzt, <strong>de</strong>r Grundbesitz<br />

bei einem Ausschei<strong>de</strong>n während<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsjahre 2013 bis einschließlich<br />

2017 mit <strong>de</strong>m 12,5-fachen <strong>de</strong>r<br />

durchschnittlich für die vorausgegangenen<br />

drei Kalen<strong>de</strong>rjahre erzielten<br />

Jahresnettomiete (ohne Nebenkosten<br />

und Mehrwertsteuer), bei einem Ausschei<strong>de</strong>n<br />

während <strong>de</strong>r Geschäftsjahre<br />

2018 ff. mit <strong>de</strong>m 13,5-fachen <strong>de</strong>r<br />

durchschnittlich für die vorausgegangenen<br />

drei Kalen<strong>de</strong>rjahre erzielten Jahresnettomiete<br />

(ohne Nebenkosten und<br />

Mehrwertsteuer) bzw. jeweils maximal<br />

mit 20 % über <strong>de</strong>n jeweils ursprünglich<br />

bezahlten Einkaufspreis im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 5 Absatz 2. Die durch das Ausschei<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Gesellschafters bedingten<br />

Kosten und Abgaben sind in Abzug zu<br />

bringen. Ein Geschäftswert wird nicht<br />

angesetzt. Das Ergebnis schweben<strong>de</strong>r<br />

Geschäfte wird nicht berücksichtigt.<br />

Der Abfindungsbetrag wird von <strong>de</strong>m<br />

für die Gesellschaft tätigen Steuerberater<br />

gemäß § 317 BGB auf <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>s<br />

Ausschei<strong>de</strong>ns ermittelt, wobei, falls<br />

zwischen <strong>de</strong>r Gesellschaft und <strong>de</strong>m<br />

ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafter keine<br />

Einstimmigkeit über das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />

erzielt wer<strong>de</strong>n kann,<br />

das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben <strong>de</strong>s<br />

ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafters durch<br />

das Gutachten eines an<strong>de</strong>ren Wirtschaftsprüfers<br />

als Schiedsgutachter<br />

nach billigem Ermessen festzustellen<br />

ist. Die Entscheidung <strong>de</strong>s Schiedsgutachters<br />

ist für die Gesellschaft und <strong>de</strong>n<br />

ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafter verbindlich.<br />

Können die Parteien sich nicht<br />

auf einen Wirtschaftsprüfer einigen,<br />

hat auf Antrag einer <strong>de</strong>r Parteien die<br />

Wirtschaftsprüferkammer einen Wirtschaftsprüfer<br />

zu benennen. Die Kosten<br />

<strong>de</strong>s Gutachtens tragen die Parteien<br />

unter entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s<br />

§ 91 Absatz 1 ZPO. Über die Kostentragung<br />

entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Schiedsgutachter.<br />

4. Das Abfindungsguthaben ist – vorbehaltlich<br />

nachfolgend geregeltem<br />

Stundungsanspruch – vier Wochen nach<br />

Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s<br />

Gesellschafters in einem Betrag zur Zahlung<br />

fällig.<br />

Sofern die Liquiditätslage <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

eine Auszahlung eines Abfindungsanspruches<br />

nicht zulässt, ist <strong>de</strong>r<br />

Anspruch in drei gleichen Jahresraten,<br />

die erste zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s auf die vorstehend<br />

geregelte Fälligkeit folgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahres<br />

und die weiteren zum En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahre, fällig.<br />

Eine Verzinsung ist nicht geschul<strong>de</strong>t.<br />

Mehrere fällige Abfindungsansprüche<br />

sind gleich zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

Einen sich zu Lasten <strong>de</strong>s ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Gesellschafters ergeben<strong>de</strong>n Negativsaldo<br />

muss dieser <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

bis zum Höchstbetrag seiner Einlage<br />

binnen vier Wochen nach Anfor<strong>de</strong>rung<br />

durch die Geschäftsleitung einzahlen.<br />

Zahlt er innerhalb dieser Frist nicht, hat<br />

er <strong>de</strong>n fälligen Betrag ab <strong>de</strong>m Fälligkeitszeitpunkt<br />

mit Fünf vom Hun<strong>de</strong>rt<br />

p. a. über <strong>de</strong>m Basiszins <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Zentralbank (EZB) zu verzinsen.<br />

5. Sicherheitsleistung für die Zahlung<br />

<strong>de</strong>s Abfindungsguthabens kann <strong>de</strong>r<br />

ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesellschafter nicht<br />

verlangen.<br />

§ 21 Beirat<br />

1. Für die Gesellschaft kann ein aus<br />

min<strong>de</strong>stens drei natürlichen Personen<br />

bestehen<strong>de</strong>r Beirat bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Wird ein Beirat gewählt, beginnt das

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