ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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Für das Handling von Fondsimmobilienverkäufen erhält<br />
die Zentral Bo<strong>de</strong>n Immobilien GmbH eine Zahlung in<br />
Höhe von 3 % zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer,<br />
bezogen auf <strong>de</strong>n jeweiligen Abgabepreis <strong>de</strong>r verkauften<br />
Fondsimmobilie. Dieser Betrag ist jeweils fällig mit Eingang<br />
<strong>de</strong>s Kaufpreises bei <strong>de</strong>r verkaufen<strong>de</strong>n Gesellschaft.<br />
Dem Verkauf von Fondsimmobilien vermitteln<strong>de</strong>n<br />
Makler – auch wenn es sich bei diesem um die Zentral<br />
Bo<strong>de</strong>n Immobilien GmbH o<strong>de</strong>r um ein mit ihr mittelbar<br />
o<strong>de</strong>r unmittelbar verbun<strong>de</strong>nes Unternehmen o<strong>de</strong>r<br />
um eine mit ihr mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar verbun<strong>de</strong>ne<br />
Person han<strong>de</strong>lt – wird eine mit Abschluss <strong>de</strong>s vermittelten<br />
Verkaufsvertrages fällige Maklercourtage bezahlt,<br />
soweit diese 3 % <strong>de</strong>s jeweiligen Abgabepreises<br />
<strong>de</strong>r verkauften Fondsimmobilie, zuzüglich gesetzlicher<br />
Mehrwertsteuer, nicht überschreitet. Eine höhere Maklervergütung<br />
kann von <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
für <strong>de</strong>n Einzelfall beschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
9.2.9 Übertragung von Beteiligungen, Erbfolge<br />
Die Veräußerung einer Beteiligung ist grundsätzlich nur<br />
zum 31.12., 24 Uhr, eines je<strong>de</strong>n Jahres möglich. Je<strong>de</strong>r<br />
Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil durch<br />
Abtretung übertragen o<strong>de</strong>r in sonstiger Weise darüber<br />
verfügen.<br />
Die Abtretung o<strong>de</strong>r sonstige Verfügung einschließlich<br />
<strong>de</strong>r Verpfändung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils bedarf zu ihrer<br />
Wirksamkeit <strong>de</strong>r vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />
<strong>de</strong>r persönlich haften<strong>de</strong>n Gesellschafterin. Die Zustimmung<br />
kann nur aus wichtigem Grund versagt wer<strong>de</strong>n.<br />
Als solcher gilt stets ein fälliger Zahlungsanspruch <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin gegen <strong>de</strong>n Gesellschaftern.<br />
Eine Abtretung, sonstige Verfügung o<strong>de</strong>r<br />
Belastung ist nur möglich, wenn sowohl die verbleiben<strong>de</strong><br />
als auch die übertragene Beteiligung min<strong>de</strong>stens<br />
10.000 Euro beträgt und durch 1.000 teilbar ist.<br />
Für die erstmalige Verpfändung <strong>de</strong>r Beteiligung zum<br />
Zwecke <strong>de</strong>r Refinanzierung an ein inländisches Kreditinstitut<br />
gilt die Zustimmung als erteilt. Dies gilt auch,<br />
wenn das Treuhandverhältnis zwischen <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin<br />
und einem Treugeberkommanditisten, gleich aus<br />
welchem Grun<strong>de</strong>, en<strong>de</strong>t und die Treuhän<strong>de</strong>rin nach<br />
<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Treuhandvertrages verpflichtet<br />
ist, die treuhän<strong>de</strong>risch gehaltene Beteiligung auf<br />
<strong>de</strong>n Treugeberkommanditisten o<strong>de</strong>r auf einen von diesem<br />
benannten Ersatztreuhän<strong>de</strong>r zu übertragen. Der<br />
übertragen<strong>de</strong> Gesellschafter bzw. <strong>de</strong>r für diesen selbstschuldnerisch<br />
haftend eintreten<strong>de</strong> Gesellschafter stellt<br />
die Gesellschaft und die Gesellschafter von allen aus<br />
<strong>de</strong>m Übergang resultieren<strong>de</strong>n Nachteilen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
von einem etwaigen Steuermehraufwand, frei. Für<br />
Kosten einer Übertragung o<strong>de</strong>r sonstiger Verfügungen<br />
über Gesellschaftsanteile, insbeson<strong>de</strong>re die Kosten <strong>de</strong>r<br />
Han<strong>de</strong>lsregistereintragungen, haften im Verhältnis<br />
zur Gesellschaft <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong> Gesellschafter und<br />
<strong>de</strong>r Neugesellschafter gesamtschuldnerisch. Die Geschäftsleitung<br />
ist berechtigt, eine Verwaltungsgebühr<br />
in Höhe von pauschal 250 Euro zuzüglich <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Mehrwertsteuer zu erheben, für die ebenfalls<br />
<strong>de</strong>r Übertragen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Neugesellschafter gesamtschuldnerisch<br />
haften. Die Geschäftsleitung ist berechtigt,<br />
bei Zahlungsverzug die Kosten mit Entnahmen <strong>de</strong>s<br />
betreffen<strong>de</strong>n Gesellschafters zu verrechnen.<br />
Die Übertragung von treuhän<strong>de</strong>risch gehaltenen Kommanditanteilen<br />
durch die Treuhän<strong>de</strong>rin ist nur zusammen<br />
mit <strong>de</strong>r gleichzeitigen Übertragung <strong>de</strong>r Rechte und<br />
Pflichten aus <strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>m jeweiligen Treugeber und<br />
<strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin abzuschließen<strong>de</strong>n Treuhandvertrag<br />
möglich. Für die Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Übertragung hat die<br />
Treuhän<strong>de</strong>rin Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von<br />
pauschal 250 Euro zuzüglich <strong>de</strong>r gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />
Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft von<br />
<strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n Gesellschaftern mit <strong>de</strong>n nachrücken<strong>de</strong>n<br />
Erben <strong>de</strong>s verstorbenen Gesellschafters<br />
fortgesetzt. Die Erben haben sich durch Vorlage eines<br />
Erbscheines o<strong>de</strong>r eines notariellen Testaments nebst<br />
Eröffnungsprotokoll, jeweils im Original o<strong>de</strong>r in beglaubigter<br />
Kopie, zu legitimieren. Rücken mehrere Erben, die<br />
bislang noch nicht an <strong>de</strong>r Gesellschaft beteiligt waren,<br />
in die Gesellschafterstellung <strong>de</strong>s Erblassers ein, so kön-<br />
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