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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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Für das Handling von Fondsimmobilienverkäufen erhält<br />

die Zentral Bo<strong>de</strong>n Immobilien GmbH eine Zahlung in<br />

Höhe von 3 % zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer,<br />

bezogen auf <strong>de</strong>n jeweiligen Abgabepreis <strong>de</strong>r verkauften<br />

Fondsimmobilie. Dieser Betrag ist jeweils fällig mit Eingang<br />

<strong>de</strong>s Kaufpreises bei <strong>de</strong>r verkaufen<strong>de</strong>n Gesellschaft.<br />

Dem Verkauf von Fondsimmobilien vermitteln<strong>de</strong>n<br />

Makler – auch wenn es sich bei diesem um die Zentral<br />

Bo<strong>de</strong>n Immobilien GmbH o<strong>de</strong>r um ein mit ihr mittelbar<br />

o<strong>de</strong>r unmittelbar verbun<strong>de</strong>nes Unternehmen o<strong>de</strong>r<br />

um eine mit ihr mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar verbun<strong>de</strong>ne<br />

Person han<strong>de</strong>lt – wird eine mit Abschluss <strong>de</strong>s vermittelten<br />

Verkaufsvertrages fällige Maklercourtage bezahlt,<br />

soweit diese 3 % <strong>de</strong>s jeweiligen Abgabepreises<br />

<strong>de</strong>r verkauften Fondsimmobilie, zuzüglich gesetzlicher<br />

Mehrwertsteuer, nicht überschreitet. Eine höhere Maklervergütung<br />

kann von <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

für <strong>de</strong>n Einzelfall beschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

9.2.9 Übertragung von Beteiligungen, Erbfolge<br />

Die Veräußerung einer Beteiligung ist grundsätzlich nur<br />

zum 31.12., 24 Uhr, eines je<strong>de</strong>n Jahres möglich. Je<strong>de</strong>r<br />

Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil durch<br />

Abtretung übertragen o<strong>de</strong>r in sonstiger Weise darüber<br />

verfügen.<br />

Die Abtretung o<strong>de</strong>r sonstige Verfügung einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Verpfändung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils bedarf zu ihrer<br />

Wirksamkeit <strong>de</strong>r vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

<strong>de</strong>r persönlich haften<strong>de</strong>n Gesellschafterin. Die Zustimmung<br />

kann nur aus wichtigem Grund versagt wer<strong>de</strong>n.<br />

Als solcher gilt stets ein fälliger Zahlungsanspruch <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin gegen <strong>de</strong>n Gesellschaftern.<br />

Eine Abtretung, sonstige Verfügung o<strong>de</strong>r<br />

Belastung ist nur möglich, wenn sowohl die verbleiben<strong>de</strong><br />

als auch die übertragene Beteiligung min<strong>de</strong>stens<br />

10.000 Euro beträgt und durch 1.000 teilbar ist.<br />

Für die erstmalige Verpfändung <strong>de</strong>r Beteiligung zum<br />

Zwecke <strong>de</strong>r Refinanzierung an ein inländisches Kreditinstitut<br />

gilt die Zustimmung als erteilt. Dies gilt auch,<br />

wenn das Treuhandverhältnis zwischen <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin<br />

und einem Treugeberkommanditisten, gleich aus<br />

welchem Grun<strong>de</strong>, en<strong>de</strong>t und die Treuhän<strong>de</strong>rin nach<br />

<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Treuhandvertrages verpflichtet<br />

ist, die treuhän<strong>de</strong>risch gehaltene Beteiligung auf<br />

<strong>de</strong>n Treugeberkommanditisten o<strong>de</strong>r auf einen von diesem<br />

benannten Ersatztreuhän<strong>de</strong>r zu übertragen. Der<br />

übertragen<strong>de</strong> Gesellschafter bzw. <strong>de</strong>r für diesen selbstschuldnerisch<br />

haftend eintreten<strong>de</strong> Gesellschafter stellt<br />

die Gesellschaft und die Gesellschafter von allen aus<br />

<strong>de</strong>m Übergang resultieren<strong>de</strong>n Nachteilen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

von einem etwaigen Steuermehraufwand, frei. Für<br />

Kosten einer Übertragung o<strong>de</strong>r sonstiger Verfügungen<br />

über Gesellschaftsanteile, insbeson<strong>de</strong>re die Kosten <strong>de</strong>r<br />

Han<strong>de</strong>lsregistereintragungen, haften im Verhältnis<br />

zur Gesellschaft <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong> Gesellschafter und<br />

<strong>de</strong>r Neugesellschafter gesamtschuldnerisch. Die Geschäftsleitung<br />

ist berechtigt, eine Verwaltungsgebühr<br />

in Höhe von pauschal 250 Euro zuzüglich <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Mehrwertsteuer zu erheben, für die ebenfalls<br />

<strong>de</strong>r Übertragen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Neugesellschafter gesamtschuldnerisch<br />

haften. Die Geschäftsleitung ist berechtigt,<br />

bei Zahlungsverzug die Kosten mit Entnahmen <strong>de</strong>s<br />

betreffen<strong>de</strong>n Gesellschafters zu verrechnen.<br />

Die Übertragung von treuhän<strong>de</strong>risch gehaltenen Kommanditanteilen<br />

durch die Treuhän<strong>de</strong>rin ist nur zusammen<br />

mit <strong>de</strong>r gleichzeitigen Übertragung <strong>de</strong>r Rechte und<br />

Pflichten aus <strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>m jeweiligen Treugeber und<br />

<strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin abzuschließen<strong>de</strong>n Treuhandvertrag<br />

möglich. Für die Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Übertragung hat die<br />

Treuhän<strong>de</strong>rin Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von<br />

pauschal 250 Euro zuzüglich <strong>de</strong>r gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />

Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft von<br />

<strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n Gesellschaftern mit <strong>de</strong>n nachrücken<strong>de</strong>n<br />

Erben <strong>de</strong>s verstorbenen Gesellschafters<br />

fortgesetzt. Die Erben haben sich durch Vorlage eines<br />

Erbscheines o<strong>de</strong>r eines notariellen Testaments nebst<br />

Eröffnungsprotokoll, jeweils im Original o<strong>de</strong>r in beglaubigter<br />

Kopie, zu legitimieren. Rücken mehrere Erben, die<br />

bislang noch nicht an <strong>de</strong>r Gesellschaft beteiligt waren,<br />

in die Gesellschafterstellung <strong>de</strong>s Erblassers ein, so kön-<br />

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