ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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<strong>de</strong>m Hebesatz <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> die Grundsteuer.<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Vermögensanlage<br />
Einkommensteuer<br />
Veräußerungsgewinne bzw. <strong>de</strong>r Gewinn bei Betriebsaufgabe<br />
(Liquidation) sind bei <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG<br />
und <strong>de</strong>ren Objektpersonengesellschaften unabhängig<br />
von <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Veräußerung grundsätzlich<br />
steuerpflichtig. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich<br />
aus <strong>de</strong>m Veräußerungserlös abzüglich <strong>de</strong>r Summe aus<br />
<strong>de</strong>n damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Betriebsausgaben<br />
und <strong>de</strong>n Restbuchwerten <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Anlagevermögens<br />
(aktivierte Anschaffungskosten abzüglich <strong>de</strong>r<br />
geltend gemachten Abschreibungen).<br />
Veräußerungsgewinne, die unter § 16 EStG fallen (bsw.<br />
solche aus Betriebsveräußerung, Veräußerung von Mitunternehmeranteilen<br />
etc.), zählen, gegebenenfalls nach<br />
<strong>de</strong>m Abzug <strong>de</strong>s Freibetrags gemäß § 16 Absatz 4 estG,<br />
zu <strong>de</strong>n sogenannten außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünften<br />
i. s. d. § 34 Absatz 2 Nr. 1 estG. Sie sind unter Beachtung<br />
<strong>de</strong>r sogenannten Fünftelregelung zu versteuern. Dabei<br />
wird in einem ersten Schritt die tarifliche Einkommensteuer<br />
ohne die außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünfte ermittelt.<br />
Sodann wird ein Fünftel <strong>de</strong>r außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünfte<br />
<strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Einkünften hinzugerechnet und<br />
die auf das so ermittelte Einkommen entfallen<strong>de</strong> Steuer<br />
errechnet. Die auf die außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünfte<br />
entfallen<strong>de</strong> Steuer beträgt das Fünffache <strong>de</strong>r Differenz<br />
zwischen <strong>de</strong>r Steuer unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />
Einkünfte und <strong>de</strong>r Steuer ohne Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünfte.<br />
Hiervon abweichend, kann <strong>de</strong>r Veräußerungsgewinn,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Betrag von 5 Mio. Euro nicht übersteigt, auf<br />
Antrag <strong>de</strong>n Begünstigungen <strong>de</strong>s § 34 Absatz 3 EStG<br />
unterliegen, wenn die dort genannten Voraussetzungen<br />
vollständig erfüllt sind. Hiernach ist ein ermäßigter<br />
Steuersatz anzuwen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r sich auf 56 % <strong>de</strong>s normalen<br />
Steuersatzes beläuft, <strong>de</strong>r sich ergäbe, wenn die<br />
tarifliche Einkommensteuer nach <strong>de</strong>m gesamten zu<br />
versteuern<strong>de</strong>n Einkommen zuzüglich <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt<br />
unterliegen<strong>de</strong>n Einkünfte zu bemessen<br />
wäre, min<strong>de</strong>stens jedoch 15 %. Voraussetzung hierfür<br />
ist u. a., dass <strong>de</strong>r Anleger das 55. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t<br />
hat o<strong>de</strong>r dauernd berufsunfähig ist. Die Vergünstigung<br />
<strong>de</strong>s § 34 Absatz 3 estG kann nur einmal im Leben eines<br />
Steuerpflichtigen und – wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige in<br />
einem Veranlagungszeitraum mehrere Veräußerungsgewinne<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 34 Absatz 3 EStG erzielt – nur<br />
für einen dieser Veräußerungsgewinne in Anspruch<br />
genommen wer<strong>de</strong>n. Veräußert <strong>de</strong>r Anleger nur einen<br />
Teil seiner Beteiligung, führt dies nicht zu außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />
Einkünften, ein hierbei realisierter Gewinn ist als<br />
laufen<strong>de</strong>r Gewinn zu versteuern.<br />
Keine Vorteile aus § 34 EStG haben körperschaftsteuerpflichtige<br />
Gesellschafter <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG. Erfolgt<br />
die Veräußerung <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING<br />
KG vor Ablauf von zehn Jahren, kann dies die Annahme<br />
eines gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls begrün<strong>de</strong>n.<br />
Veräußert die Zbi 8 HOLDING KG ihre Beteiligung an<br />
einer Objektkapitalgesellschaft, so unterliegen daraus<br />
resultieren<strong>de</strong> Veräußerungsgewinne <strong>de</strong>m Teileinkünfteverfahren,<br />
d. h. zu 60 % <strong>de</strong>r Einkommen- und Gewerbesteuer.<br />
Gewerbesteuer<br />
Veräußert die Objektpersonengesellschaft die von ihr<br />
gehaltenen Immobilien, ohne dass dies als gewerblicher<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>l zu beurteilen ist, so kommt insoweit<br />
die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG<br />
zum Tragen. Bei <strong>de</strong>r Beantwortung <strong>de</strong>r Frage, ob ein<br />
gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l vorliegt, ist maßgebend,<br />
ob die Veräußerung noch (letzter) Teilakt <strong>de</strong>r auf<br />
die Fruchtziehung aus zu erhalten<strong>de</strong>r Substanz gerichtete<br />
Tätigkeit ist o<strong>de</strong>r die Substanzverwertung durch<br />
Umschichtung in <strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rgrund tritt (dann wäre gewerblicher<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>l anzunehmen). Gleiches<br />
gilt, wenn die <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG unmittelbar von ihr<br />
gehaltene Grundstücke veräußert.<br />
Ein Gewinn aus <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r Anteile an<br />
<strong>de</strong>r Zbi 8 holDING KG durch <strong>de</strong>n Anleger ist nach<br />
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