ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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<strong>ZBI</strong> 8 Wesentliche Verträge<br />
berührt. Für die Hinzuziehung einer dieser<br />
Personen bedarf es ihres I<strong>de</strong>ntitätsnachweises.<br />
Finanzdienstleister wer<strong>de</strong>n<br />
als Vertreter in <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
nur zugelassen, wenn sie<br />
<strong>de</strong>n Beitritt für einen o<strong>de</strong>r mehrere Gesellschafter<br />
vermittelt haben. Über die<br />
Zulassung an<strong>de</strong>rer Personen entschei<strong>de</strong>t<br />
die Gesellschafterversammlung mit<br />
einfacher Mehrheit.<br />
6. Ist eine ordnungsgemäß einberufene<br />
Gesellschafterversammlung beschlussunfähig,<br />
so hat die Geschäftsleitung<br />
innerhalb von zwei Wochen die Gesellschafterversammlung<br />
mit einer Frist<br />
von min<strong>de</strong>stens einer Woche erneut<br />
zur Beschlussfassung über dieselben<br />
Tagesordnungspunkte einzuberufen.<br />
Die so einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne Rücksicht auf die<br />
Anzahl <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r vertretenen<br />
Gesellschafter für alle in <strong>de</strong>r Tagesordnung<br />
<strong>de</strong>r beschlussunfähig gewesenen<br />
Versammlung angegebenen<br />
Punkte beschlussfähig. Darauf ist in <strong>de</strong>r<br />
Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.<br />
7. Die Gesellschafterversammlung wird<br />
durch die Geschäftsleitung geleitet.<br />
8. Über die Gesellschafterversammlung<br />
und die gefassten Beschlüsse ist durch<br />
die Geschäftsleitung eine Ergebnisnie<strong>de</strong>rschrift<br />
zu fertigen, die von <strong>de</strong>r alleinvertretungsberechtigten,<br />
persönlich<br />
haften<strong>de</strong>n Gesellschafterin zu unterzeichnen<br />
und allen Gesellschaftern zuzuleiten<br />
ist. Die Ergebnisnie<strong>de</strong>rschrift<br />
gilt als genehmigt, wenn nicht binnen<br />
eines Monats nach Aufgabe <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift<br />
zur Post beim or<strong>de</strong>ntlichen<br />
Gericht eine Protokollanfechtungsklage<br />
gegen die Gesellschaft eingereicht wird.<br />
§ 8 Gegenstand <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
Die Gesellschafterversammlung beschließt<br />
über:<br />
1. Die Beteiligung <strong>de</strong>r Gesellschaft zum<br />
Zwecke <strong>de</strong>r Immobilieninvestition an<br />
an<strong>de</strong>ren Gesellschaften und <strong>de</strong>ren vertragliche<br />
Gestaltung. Die Beschlussvorlage<br />
hat die Anteilsquote <strong>de</strong>r Beteiligung<br />
im Verhältnis zum stimmberechtigten<br />
Gesellschaftskapital <strong>de</strong>r Beteiligungsgesellschaft<br />
zu enthalten. Dies gilt nicht<br />
für die Gründung/die Beteiligung an<br />
reinen Vorratsgesellschaften.<br />
2. Die von <strong>de</strong>r Geschäftsleitung vorzulegen<strong>de</strong>n<br />
Immobilienmo<strong>de</strong>rnisierungskonzepte.<br />
3. Die durchzuführen<strong>de</strong>n Investitionen,<br />
gemäß <strong>de</strong>n Vorschlägen <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />
auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r vorgelegten<br />
Investitionspläne.<br />
4. Abschluss, Än<strong>de</strong>rung und Beendigung<br />
von Dauerschuldverhältnissen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
Darlehensverträge, Mietverträge,<br />
Pachtverträge und Leasingverträge,<br />
soweit dies nicht mit <strong>de</strong>n Investitionen<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft und <strong>de</strong>m dafür benötigten<br />
mittelbaren o<strong>de</strong>r unmittelbaren<br />
Fremdkapital in Zusammenhang steht.<br />
5. Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen.<br />
6. Die Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses,<br />
die Entnahmen sowie die Entlastung<br />
<strong>de</strong>r geschäftsführen<strong>de</strong>n Gesellschafter<br />
für das abgelaufene Geschäftsjahr.<br />
7. Die Wahl und Entlastung eines Beirats.<br />
8. Die Führung von Aktivprozessen und<br />
Prozess been<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Handlungen und<br />
Erklärungen ab einem Streitwert von<br />
500.000 Euro.<br />
9. Den Verkauf von mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar<br />
gehaltenen Immobilien <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft. Ausgenommen ist <strong>de</strong>r Verkauf<br />
von über eine Kapitalgesellschaft<br />
mittelbar gehaltenen Immobilien. Hier<br />
ist die entsprechen<strong>de</strong> Auflage gemäß<br />
Satzung <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />
10. Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages.<br />
11. Die Umwandlung <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
gemäß § 1 UmwG.<br />
12. Eine eventuelle Notierung (Listung)<br />
an <strong>de</strong>r Börse und/o<strong>de</strong>r Börsengang <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft (IPO).<br />
13. Entlastung <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin und <strong>de</strong>s<br />
Mittelverwendungskontrolleurs.<br />
14. Stimmabgabe <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />
in <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung von<br />
Tochtergesellschaften über vorgenannte<br />
Punkte.<br />
15. Sowie alle sonstigen von <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Beirat zur Beschlussfassung<br />
vorgelegten Angelegenheiten.<br />
§ 9 Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Entscheidungen in Angelegenheiten<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft treffen die Gesellschafter<br />
durch Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse<br />
wer<strong>de</strong>n in Gesellschafterversammlungen<br />
gefasst.<br />
2. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung<br />
bedarf es nicht, wenn die<br />
Geschäftsleitung eine Beschlussfassung<br />
in schriftlicher Form verlangt. Die Auffor<strong>de</strong>rung<br />
hierzu ist unter Mitteilung<br />
sämtlicher Beschlussgegenstän<strong>de</strong> mit<br />
einem Beschlussvorschlag und dazugehörigen<br />
aussagefähigen Erläuterungen,<br />
<strong>de</strong>r Beschreibung <strong>de</strong>s Abstimmverfahrens<br />
sowie <strong>de</strong>r Frist zur Stimmabgabe<br />
einschließlich <strong>de</strong>s letzten Abstimmungstages<br />
an die Gesellschafter zu<br />
richten. Die Frist zur Stimmabgabe muss<br />
min<strong>de</strong>stens drei Wochen, bei außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />
Gesellschafterversammlungen<br />
min<strong>de</strong>stens eine Woche betragen.<br />
Berücksichtigt wer<strong>de</strong>n nur Stimmabgaben,<br />
die bis zum letzten Abstimmungstag<br />
bei <strong>de</strong>r Gesellschaft eingegangen<br />
sind. Die Nichtbeantwortung <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung<br />
zur Stimmabgabe gilt ebenso<br />
wie verspätet eingegangene Stimmabgaben<br />
als Enthaltung.<br />
3. Die Geschäftsleitung ist berechtigt,<br />
im Einzelfall und nach eigenem Ermessen<br />
im Umlaufverfahren die Frist zur Abgabe<br />
<strong>de</strong>r Stimmen einmalig und angemessen,<br />
längstens bis zu sechs Wochen<br />
nach Ablauf <strong>de</strong>r ersten Frist zur Stimmabgabe<br />
zu verlängern, um <strong>de</strong>n fristgerechten<br />
Eingang weiterer Stimmabgaben<br />
zu ermöglichen. Voraussetzung ist,<br />
dass mit <strong>de</strong>r ersten Ladung auf diese<br />
Möglichkeit hingewiesen wur<strong>de</strong> und die<br />
Fristverlängerung mit o<strong>de</strong>r nach Ablauf<br />
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