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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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<strong>ZBI</strong> 8 Wesentliche Verträge<br />

berührt. Für die Hinzuziehung einer dieser<br />

Personen bedarf es ihres I<strong>de</strong>ntitätsnachweises.<br />

Finanzdienstleister wer<strong>de</strong>n<br />

als Vertreter in <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

nur zugelassen, wenn sie<br />

<strong>de</strong>n Beitritt für einen o<strong>de</strong>r mehrere Gesellschafter<br />

vermittelt haben. Über die<br />

Zulassung an<strong>de</strong>rer Personen entschei<strong>de</strong>t<br />

die Gesellschafterversammlung mit<br />

einfacher Mehrheit.<br />

6. Ist eine ordnungsgemäß einberufene<br />

Gesellschafterversammlung beschlussunfähig,<br />

so hat die Geschäftsleitung<br />

innerhalb von zwei Wochen die Gesellschafterversammlung<br />

mit einer Frist<br />

von min<strong>de</strong>stens einer Woche erneut<br />

zur Beschlussfassung über dieselben<br />

Tagesordnungspunkte einzuberufen.<br />

Die so einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die<br />

Anzahl <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r vertretenen<br />

Gesellschafter für alle in <strong>de</strong>r Tagesordnung<br />

<strong>de</strong>r beschlussunfähig gewesenen<br />

Versammlung angegebenen<br />

Punkte beschlussfähig. Darauf ist in <strong>de</strong>r<br />

Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.<br />

7. Die Gesellschafterversammlung wird<br />

durch die Geschäftsleitung geleitet.<br />

8. Über die Gesellschafterversammlung<br />

und die gefassten Beschlüsse ist durch<br />

die Geschäftsleitung eine Ergebnisnie<strong>de</strong>rschrift<br />

zu fertigen, die von <strong>de</strong>r alleinvertretungsberechtigten,<br />

persönlich<br />

haften<strong>de</strong>n Gesellschafterin zu unterzeichnen<br />

und allen Gesellschaftern zuzuleiten<br />

ist. Die Ergebnisnie<strong>de</strong>rschrift<br />

gilt als genehmigt, wenn nicht binnen<br />

eines Monats nach Aufgabe <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift<br />

zur Post beim or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Gericht eine Protokollanfechtungsklage<br />

gegen die Gesellschaft eingereicht wird.<br />

§ 8 Gegenstand <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

Die Gesellschafterversammlung beschließt<br />

über:<br />

1. Die Beteiligung <strong>de</strong>r Gesellschaft zum<br />

Zwecke <strong>de</strong>r Immobilieninvestition an<br />

an<strong>de</strong>ren Gesellschaften und <strong>de</strong>ren vertragliche<br />

Gestaltung. Die Beschlussvorlage<br />

hat die Anteilsquote <strong>de</strong>r Beteiligung<br />

im Verhältnis zum stimmberechtigten<br />

Gesellschaftskapital <strong>de</strong>r Beteiligungsgesellschaft<br />

zu enthalten. Dies gilt nicht<br />

für die Gründung/die Beteiligung an<br />

reinen Vorratsgesellschaften.<br />

2. Die von <strong>de</strong>r Geschäftsleitung vorzulegen<strong>de</strong>n<br />

Immobilienmo<strong>de</strong>rnisierungskonzepte.<br />

3. Die durchzuführen<strong>de</strong>n Investitionen,<br />

gemäß <strong>de</strong>n Vorschlägen <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />

auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r vorgelegten<br />

Investitionspläne.<br />

4. Abschluss, Än<strong>de</strong>rung und Beendigung<br />

von Dauerschuldverhältnissen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

Darlehensverträge, Mietverträge,<br />

Pachtverträge und Leasingverträge,<br />

soweit dies nicht mit <strong>de</strong>n Investitionen<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft und <strong>de</strong>m dafür benötigten<br />

mittelbaren o<strong>de</strong>r unmittelbaren<br />

Fremdkapital in Zusammenhang steht.<br />

5. Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen.<br />

6. Die Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses,<br />

die Entnahmen sowie die Entlastung<br />

<strong>de</strong>r geschäftsführen<strong>de</strong>n Gesellschafter<br />

für das abgelaufene Geschäftsjahr.<br />

7. Die Wahl und Entlastung eines Beirats.<br />

8. Die Führung von Aktivprozessen und<br />

Prozess been<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Handlungen und<br />

Erklärungen ab einem Streitwert von<br />

500.000 Euro.<br />

9. Den Verkauf von mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar<br />

gehaltenen Immobilien <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft. Ausgenommen ist <strong>de</strong>r Verkauf<br />

von über eine Kapitalgesellschaft<br />

mittelbar gehaltenen Immobilien. Hier<br />

ist die entsprechen<strong>de</strong> Auflage gemäß<br />

Satzung <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />

10. Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages.<br />

11. Die Umwandlung <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

gemäß § 1 UmwG.<br />

12. Eine eventuelle Notierung (Listung)<br />

an <strong>de</strong>r Börse und/o<strong>de</strong>r Börsengang <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft (IPO).<br />

13. Entlastung <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rin und <strong>de</strong>s<br />

Mittelverwendungskontrolleurs.<br />

14. Stimmabgabe <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />

in <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung von<br />

Tochtergesellschaften über vorgenannte<br />

Punkte.<br />

15. Sowie alle sonstigen von <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Beirat zur Beschlussfassung<br />

vorgelegten Angelegenheiten.<br />

§ 9 Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Entscheidungen in Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft treffen die Gesellschafter<br />

durch Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse<br />

wer<strong>de</strong>n in Gesellschafterversammlungen<br />

gefasst.<br />

2. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung<br />

bedarf es nicht, wenn die<br />

Geschäftsleitung eine Beschlussfassung<br />

in schriftlicher Form verlangt. Die Auffor<strong>de</strong>rung<br />

hierzu ist unter Mitteilung<br />

sämtlicher Beschlussgegenstän<strong>de</strong> mit<br />

einem Beschlussvorschlag und dazugehörigen<br />

aussagefähigen Erläuterungen,<br />

<strong>de</strong>r Beschreibung <strong>de</strong>s Abstimmverfahrens<br />

sowie <strong>de</strong>r Frist zur Stimmabgabe<br />

einschließlich <strong>de</strong>s letzten Abstimmungstages<br />

an die Gesellschafter zu<br />

richten. Die Frist zur Stimmabgabe muss<br />

min<strong>de</strong>stens drei Wochen, bei außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Gesellschafterversammlungen<br />

min<strong>de</strong>stens eine Woche betragen.<br />

Berücksichtigt wer<strong>de</strong>n nur Stimmabgaben,<br />

die bis zum letzten Abstimmungstag<br />

bei <strong>de</strong>r Gesellschaft eingegangen<br />

sind. Die Nichtbeantwortung <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung<br />

zur Stimmabgabe gilt ebenso<br />

wie verspätet eingegangene Stimmabgaben<br />

als Enthaltung.<br />

3. Die Geschäftsleitung ist berechtigt,<br />

im Einzelfall und nach eigenem Ermessen<br />

im Umlaufverfahren die Frist zur Abgabe<br />

<strong>de</strong>r Stimmen einmalig und angemessen,<br />

längstens bis zu sechs Wochen<br />

nach Ablauf <strong>de</strong>r ersten Frist zur Stimmabgabe<br />

zu verlängern, um <strong>de</strong>n fristgerechten<br />

Eingang weiterer Stimmabgaben<br />

zu ermöglichen. Voraussetzung ist,<br />

dass mit <strong>de</strong>r ersten Ladung auf diese<br />

Möglichkeit hingewiesen wur<strong>de</strong> und die<br />

Fristverlängerung mit o<strong>de</strong>r nach Ablauf<br />

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