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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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<strong>ZBI</strong> 8 Steuerliche Grundlagen<br />

schafter zuzurechnen<strong>de</strong>n anteiligen Verkehrswert <strong>de</strong>s<br />

Grundstückes in diesen Fällen keine Be<strong>de</strong>utung zu.<br />

Gewerbesteuer bei <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft<br />

Verkauft eine Objektkapitalgesellschaft kurzzeitig Immobilien,<br />

so ergeben sich insoweit keine Auswirkungen<br />

auf Ebene <strong>de</strong>r Anleger, da die Rechtsform <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />

eine Abschirmwirkung entfaltet.<br />

Auch <strong>de</strong>r Verkauf von Anteilen an <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft<br />

vor Ablauf einer Haltedauer von 10 Jahren<br />

führt nicht zu <strong>de</strong>r Infizierung <strong>de</strong>r Gesellschafter <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />

bzw. <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG. Eine an<strong>de</strong>re<br />

Auffassung könnte vertreten wer<strong>de</strong>n, wenn eine<br />

Objektpersonengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft<br />

umgewan<strong>de</strong>lt wird und die Anteile an <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />

zeitnah nach <strong>de</strong>r Umwandlung verkauft wer<strong>de</strong>n,<br />

ohne dass hierfür außersteuerliche wirtschaftliche<br />

Grün<strong>de</strong> vorliegen.<br />

Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r gegebenenfalls weitreichen<strong>de</strong>n<br />

Auswirkungen, die sich bei Vorliegen eines gewerblichen<br />

Grundstückshan<strong>de</strong>ls ergeben können, wird<br />

je<strong>de</strong>m Anleger ausdrücklich empfohlen, vor einer Beteiligung<br />

an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG <strong>de</strong>n Rat seines steuerlichen<br />

Beraters einzuholen.<br />

Vermögensteuer<br />

Aufgrund <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />

(BVerfG) vom 22.06.1995 und <strong>de</strong>r vom Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />

gefor<strong>de</strong>rten, aber nicht erfolgten<br />

gesetzlichen Neuregelung kann die Vermögensteuer<br />

ab 01.01.1997 nicht mehr erhoben wer<strong>de</strong>n. Ob eine<br />

künftige gesetzliche Neuregelung zu einer Wie<strong>de</strong>reinführung<br />

<strong>de</strong>r Vermögensteuer kommt, ist <strong>de</strong>rzeit nicht<br />

absehbar.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Übertragungsvorgänge im Wege <strong>de</strong>r Schenkung o<strong>de</strong>r<br />

von To<strong>de</strong>s wegen unterliegen <strong>de</strong>r Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer,<br />

sofern entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schenken<strong>de</strong> bzw. Erblasser<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschenkte bzw. Erbe in Deutschland<br />

unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Besteuerung bei<strong>de</strong>r<br />

Vorgänge ergibt sich aus <strong>de</strong>m Erbschaftsteuergesetz.<br />

Die Bewertungsregelungen sehen eine Bewertung <strong>de</strong>r<br />

Immobilien nach einem sogenannten Ertragswertverfahren<br />

vor, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Wert auf Basis <strong>de</strong>r nachhaltig erzielbaren<br />

Erträge ermittelt wird. Dabei sind Bo<strong>de</strong>n- und Gebäu<strong>de</strong>wert<br />

jeweils separat zu ermitteln. Ist ein übliches<br />

Nutzungsentgelt nicht zu ermitteln, kommt es zu einer<br />

Bewertung im Sachwertverfahren. Bei <strong>de</strong>r Bewertung<br />

von Betriebsvermögen bestehen zwar grundsätzlich gewisse<br />

Vergünstigungen, die jedoch für Beteiligungen an<br />

<strong>de</strong>r Zbi 8 HOLDING KG nicht in Betracht kommen, da das<br />

Betriebsvermögen <strong>de</strong>r Zbi 8 HOLDING KG zu mehr als<br />

50 % aus Immobilien und somit aus sogenanntem Verwaltungsvermögen<br />

besteht. Die Immobilien sind daher<br />

– soweit es sich um zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke<br />

han<strong>de</strong>lt – mit 90 %, im Übrigen mit 100 % ihres<br />

Wertes anzusetzen.<br />

Die Höhe <strong>de</strong>r Erbschaft- und Schenkungsteuer, bei <strong>de</strong>ren<br />

Ermittlung verschie<strong>de</strong>ne persönliche Freibeträge zu<br />

berücksichtigen sind, hängt neben <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>r<br />

Bereicherung auch von <strong>de</strong>m Verwandtschaftsgrad zu<br />

<strong>de</strong>m Schenker bzw. Erblasser ab und beträgt zwischen<br />

7 % und 50 %, je nach Steuerklasse und Höhe <strong>de</strong>s steuerpflichtigen<br />

Erwerbs. Gemäß § 16 ErbStG bestehen<br />

gewisse persönliche Freibeträge, insbeson<strong>de</strong>re für Ehegatten<br />

und Lebenspartner von 500.000 Euro, für Kin<strong>de</strong>r<br />

von 400.000 Euro und für Enkel von 200.000 Euro.<br />

Beteiligt sich ein Anleger nicht unmittelbar als Kommanditist,<br />

son<strong>de</strong>rn als Treugeber an <strong>de</strong>r Beteiligungsgesellschaft,<br />

so sahen die koordinierten Erlasse <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung (z. B. Erlass <strong>de</strong>s Finanzministeriums<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg vom 27.06.2005, DB 2005<br />

Seite 1493) vor, dass <strong>de</strong>r Gegenstand <strong>de</strong>r Übertragung<br />

eines Anteils an <strong>de</strong>r Beteiligungsgesellschaft nicht die<br />

jeweilige Kommanditbeteiligung, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Herausgabeanspruch<br />

<strong>de</strong>s Treugebers gegen die Treuhän<strong>de</strong>rin<br />

sei. Dieser sei zum Zwecke <strong>de</strong>r Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

mit <strong>de</strong>m gemeinen Wert zu bewerten.<br />

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