ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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<strong>ZBI</strong> 8 Steuerliche Grundlagen<br />
schafter zuzurechnen<strong>de</strong>n anteiligen Verkehrswert <strong>de</strong>s<br />
Grundstückes in diesen Fällen keine Be<strong>de</strong>utung zu.<br />
Gewerbesteuer bei <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft<br />
Verkauft eine Objektkapitalgesellschaft kurzzeitig Immobilien,<br />
so ergeben sich insoweit keine Auswirkungen<br />
auf Ebene <strong>de</strong>r Anleger, da die Rechtsform <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />
eine Abschirmwirkung entfaltet.<br />
Auch <strong>de</strong>r Verkauf von Anteilen an <strong>de</strong>r Objektkapitalgesellschaft<br />
vor Ablauf einer Haltedauer von 10 Jahren<br />
führt nicht zu <strong>de</strong>r Infizierung <strong>de</strong>r Gesellschafter <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />
bzw. <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG. Eine an<strong>de</strong>re<br />
Auffassung könnte vertreten wer<strong>de</strong>n, wenn eine<br />
Objektpersonengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft<br />
umgewan<strong>de</strong>lt wird und die Anteile an <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />
zeitnah nach <strong>de</strong>r Umwandlung verkauft wer<strong>de</strong>n,<br />
ohne dass hierfür außersteuerliche wirtschaftliche<br />
Grün<strong>de</strong> vorliegen.<br />
Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r gegebenenfalls weitreichen<strong>de</strong>n<br />
Auswirkungen, die sich bei Vorliegen eines gewerblichen<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>ls ergeben können, wird<br />
je<strong>de</strong>m Anleger ausdrücklich empfohlen, vor einer Beteiligung<br />
an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG <strong>de</strong>n Rat seines steuerlichen<br />
Beraters einzuholen.<br />
Vermögensteuer<br />
Aufgrund <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />
(BVerfG) vom 22.06.1995 und <strong>de</strong>r vom Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />
gefor<strong>de</strong>rten, aber nicht erfolgten<br />
gesetzlichen Neuregelung kann die Vermögensteuer<br />
ab 01.01.1997 nicht mehr erhoben wer<strong>de</strong>n. Ob eine<br />
künftige gesetzliche Neuregelung zu einer Wie<strong>de</strong>reinführung<br />
<strong>de</strong>r Vermögensteuer kommt, ist <strong>de</strong>rzeit nicht<br />
absehbar.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Übertragungsvorgänge im Wege <strong>de</strong>r Schenkung o<strong>de</strong>r<br />
von To<strong>de</strong>s wegen unterliegen <strong>de</strong>r Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer,<br />
sofern entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schenken<strong>de</strong> bzw. Erblasser<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschenkte bzw. Erbe in Deutschland<br />
unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Besteuerung bei<strong>de</strong>r<br />
Vorgänge ergibt sich aus <strong>de</strong>m Erbschaftsteuergesetz.<br />
Die Bewertungsregelungen sehen eine Bewertung <strong>de</strong>r<br />
Immobilien nach einem sogenannten Ertragswertverfahren<br />
vor, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Wert auf Basis <strong>de</strong>r nachhaltig erzielbaren<br />
Erträge ermittelt wird. Dabei sind Bo<strong>de</strong>n- und Gebäu<strong>de</strong>wert<br />
jeweils separat zu ermitteln. Ist ein übliches<br />
Nutzungsentgelt nicht zu ermitteln, kommt es zu einer<br />
Bewertung im Sachwertverfahren. Bei <strong>de</strong>r Bewertung<br />
von Betriebsvermögen bestehen zwar grundsätzlich gewisse<br />
Vergünstigungen, die jedoch für Beteiligungen an<br />
<strong>de</strong>r Zbi 8 HOLDING KG nicht in Betracht kommen, da das<br />
Betriebsvermögen <strong>de</strong>r Zbi 8 HOLDING KG zu mehr als<br />
50 % aus Immobilien und somit aus sogenanntem Verwaltungsvermögen<br />
besteht. Die Immobilien sind daher<br />
– soweit es sich um zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke<br />
han<strong>de</strong>lt – mit 90 %, im Übrigen mit 100 % ihres<br />
Wertes anzusetzen.<br />
Die Höhe <strong>de</strong>r Erbschaft- und Schenkungsteuer, bei <strong>de</strong>ren<br />
Ermittlung verschie<strong>de</strong>ne persönliche Freibeträge zu<br />
berücksichtigen sind, hängt neben <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>r<br />
Bereicherung auch von <strong>de</strong>m Verwandtschaftsgrad zu<br />
<strong>de</strong>m Schenker bzw. Erblasser ab und beträgt zwischen<br />
7 % und 50 %, je nach Steuerklasse und Höhe <strong>de</strong>s steuerpflichtigen<br />
Erwerbs. Gemäß § 16 ErbStG bestehen<br />
gewisse persönliche Freibeträge, insbeson<strong>de</strong>re für Ehegatten<br />
und Lebenspartner von 500.000 Euro, für Kin<strong>de</strong>r<br />
von 400.000 Euro und für Enkel von 200.000 Euro.<br />
Beteiligt sich ein Anleger nicht unmittelbar als Kommanditist,<br />
son<strong>de</strong>rn als Treugeber an <strong>de</strong>r Beteiligungsgesellschaft,<br />
so sahen die koordinierten Erlasse <strong>de</strong>r<br />
Finanzverwaltung (z. B. Erlass <strong>de</strong>s Finanzministeriums<br />
Ba<strong>de</strong>n-Württemberg vom 27.06.2005, DB 2005<br />
Seite 1493) vor, dass <strong>de</strong>r Gegenstand <strong>de</strong>r Übertragung<br />
eines Anteils an <strong>de</strong>r Beteiligungsgesellschaft nicht die<br />
jeweilige Kommanditbeteiligung, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Herausgabeanspruch<br />
<strong>de</strong>s Treugebers gegen die Treuhän<strong>de</strong>rin<br />
sei. Dieser sei zum Zwecke <strong>de</strong>r Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
mit <strong>de</strong>m gemeinen Wert zu bewerten.<br />
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