ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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Hiernach ist die in einem Zeitraum von fünf Jahren<br />
erfolgte Veräußerung von bis zu drei Grundstücken,<br />
Grundstücksanteilen bzw. Anteilen an Grundbesitz halten<strong>de</strong>n<br />
Gesellschaften (sogenannte „Drei-Objekt-Grenze“),<br />
die innerhalb von fünf Jahren vor <strong>de</strong>ren Veräußerungen<br />
erworben wur<strong>de</strong>n, noch im Rahmen <strong>de</strong>r privaten<br />
Vermögensverwaltung möglich. Bei Anzeichen, dass<br />
bereits bei Anschaffung <strong>de</strong>r Immobilien o<strong>de</strong>r danach in<br />
einem kürzeren zeitlichen Zusammenhang bereits <strong>de</strong>r<br />
Veräußerungsauftrag z. B. an einen Makler erteilt wur<strong>de</strong>,<br />
kann es bereits bei einem Objektverkauf zur Anwendung<br />
<strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>s gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls<br />
durch die Finanzverwaltung kommen.<br />
Bei Verkäufen nach zehn Jahren Haltedauer wird<br />
grundsätzlich kein gewerblicher Grundstückhan<strong>de</strong>l<br />
unterstellt. Vor diesem Hintergrund ist eine Gewerbesteuerpflicht<br />
in <strong>de</strong>n Objektpersonengesellschaften<br />
unwahrscheinlich, da ein Verkauf vor Ablauf von zehn<br />
Jahren nicht geplant ist.<br />
Bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Frage, ob die „Drei-Objekt-Grenze“<br />
überschritten wur<strong>de</strong>, sind auch Auswirkungen aus<br />
Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften einzubeziehen,<br />
sofern eine Beteiligung von min<strong>de</strong>stens 10 %<br />
an <strong>de</strong>r jeweiligen Gesellschaft besteht. Neben <strong>de</strong>r vorgenannten<br />
relativen Beteiligungsgrenze, die bereits in<br />
<strong>de</strong>n vorangegangenen Erlassen <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />
zu dieser Thematik Eingang gefun<strong>de</strong>n hat, sieht <strong>de</strong>r Erlass<br />
zusätzlich eine absolute Grenze von 250.000 Euro<br />
vor. Dabei ist es unerheblich, ob die Objektgesellschaft<br />
Grundstücke, die Fondsgesellschaft eine Beteiligung an<br />
<strong>de</strong>r Objektpersonengesellschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />
seine Beteiligung an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG veräußert.<br />
Sollte ein Verkauf <strong>de</strong>r Objekte vor Ablauf von zehn Jahren<br />
erwogen wer<strong>de</strong>n, so ist dann die aktuelle Rechtslage<br />
zu prüfen. Nach <strong>de</strong>rzeitigem Recht wäre eine eventuelle<br />
Gewerbesteuerzahlung auf Ebene <strong>de</strong>r Objektpersonengesellschaften<br />
bei <strong>de</strong>n Anlegern als Mitunternehmer<br />
<strong>de</strong>r Zbi 8 HOLDING KG mit <strong>de</strong>m 3,8-fachen <strong>de</strong>s anteiligen<br />
Gewerbesteuermessbetrages, maximal jedoch<br />
in Höhe <strong>de</strong>r tatsächlichen Gewerbesteuer auf <strong>de</strong>ren<br />
Einkommensteuerschuld anrechenbar, so dass – ohne<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r gegebenenfalls weiteren Auswirkungen<br />
auf Ebene <strong>de</strong>s Anlegers – eine zumin<strong>de</strong>st teilweise<br />
Steuerneutralität erreicht wür<strong>de</strong>.<br />
b) Ebene <strong>de</strong>s Anlegers<br />
Zusätzlich zur Ebene <strong>de</strong>r Fonds- bzw. Objektgesellschaften<br />
sind gegebenenfalls auch Auswirkungen eines<br />
gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls auf Ebene <strong>de</strong>r<br />
Gesellschafter zu beachten.<br />
Denn auch hier ist zu prüfen, ob ein Gesellschafter<br />
mehr als drei Objekte innerhalb <strong>de</strong>s Fünf- bzw. Zehnjahreszeitraumes<br />
veräußert hat. Als Objekt in diesem<br />
Sinne gilt nicht nur die unmittelbar vom Anleger, son<strong>de</strong>rn<br />
auch <strong>de</strong>r mittelbar über eine Personengesellschaft<br />
gehaltene Anteil an Immobilien.<br />
Veräußert die Fondsgesellschaft bzw. veräußern die Objektgesellschaften<br />
ihre Immobilien, ist die Veräußerung<br />
bei <strong>de</strong>n an ihr beteiligten Gesellschaftern bei <strong>de</strong>r Frage,<br />
ob auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r beteiligten Gesellschafter ein gewerblicher<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>l begrün<strong>de</strong>t wird, zu berücksichtigen,<br />
wenn Gesellschafter an <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
entwe<strong>de</strong>r zu min<strong>de</strong>stens 10 % beteiligt sind o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Verkehrswert <strong>de</strong>s Gesellschaftsanteils o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anteil an<br />
<strong>de</strong>m veräußerten Objekt mehr als 250.000 Euro beträgt.<br />
Dies kann dazu führen, dass Verkäufe an sich privat gehaltener<br />
Immobilien <strong>de</strong>s Anlegers im Rahmen eines gewerblichen<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>ls zu erfassen sind. Veräußert<br />
<strong>de</strong>r Anleger seinen Anteil an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG,<br />
ist diese Veräußerung einer anteiligen Grundstücksveräußerung<br />
gleichzustellen. Für die Prüfung <strong>de</strong>r Frage, ob<br />
die „Drei-Objekt-Grenze“ überschritten wird, kommt es<br />
auf die Zahl <strong>de</strong>r im Gesellschaftsvermögen (mittelbar<br />
o<strong>de</strong>r unmittelbar) befindlichen Grundstücke an. Voraussetzung<br />
für eine Zurechnung <strong>de</strong>r Anteilsveräußerung ist<br />
jedoch in diesen Fällen stets, dass <strong>de</strong>r jeweilige Gesellschafter<br />
zu min<strong>de</strong>stens 10 % an <strong>de</strong>r Gesellschaft beteiligt<br />
ist bzw. war o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verkehrswert <strong>de</strong>r Beteiligung<br />
mehr als 250.000 Euro beträgt. An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Veräußerung<br />
<strong>de</strong>s Grundstücks durch die Objektpersonengesellschaft<br />
kommt <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Anteil veräußern<strong>de</strong>n Gesell-<br />
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