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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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Hiernach ist die in einem Zeitraum von fünf Jahren<br />

erfolgte Veräußerung von bis zu drei Grundstücken,<br />

Grundstücksanteilen bzw. Anteilen an Grundbesitz halten<strong>de</strong>n<br />

Gesellschaften (sogenannte „Drei-Objekt-Grenze“),<br />

die innerhalb von fünf Jahren vor <strong>de</strong>ren Veräußerungen<br />

erworben wur<strong>de</strong>n, noch im Rahmen <strong>de</strong>r privaten<br />

Vermögensverwaltung möglich. Bei Anzeichen, dass<br />

bereits bei Anschaffung <strong>de</strong>r Immobilien o<strong>de</strong>r danach in<br />

einem kürzeren zeitlichen Zusammenhang bereits <strong>de</strong>r<br />

Veräußerungsauftrag z. B. an einen Makler erteilt wur<strong>de</strong>,<br />

kann es bereits bei einem Objektverkauf zur Anwendung<br />

<strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>s gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls<br />

durch die Finanzverwaltung kommen.<br />

Bei Verkäufen nach zehn Jahren Haltedauer wird<br />

grundsätzlich kein gewerblicher Grundstückhan<strong>de</strong>l<br />

unterstellt. Vor diesem Hintergrund ist eine Gewerbesteuerpflicht<br />

in <strong>de</strong>n Objektpersonengesellschaften<br />

unwahrscheinlich, da ein Verkauf vor Ablauf von zehn<br />

Jahren nicht geplant ist.<br />

Bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Frage, ob die „Drei-Objekt-Grenze“<br />

überschritten wur<strong>de</strong>, sind auch Auswirkungen aus<br />

Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften einzubeziehen,<br />

sofern eine Beteiligung von min<strong>de</strong>stens 10 %<br />

an <strong>de</strong>r jeweiligen Gesellschaft besteht. Neben <strong>de</strong>r vorgenannten<br />

relativen Beteiligungsgrenze, die bereits in<br />

<strong>de</strong>n vorangegangenen Erlassen <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

zu dieser Thematik Eingang gefun<strong>de</strong>n hat, sieht <strong>de</strong>r Erlass<br />

zusätzlich eine absolute Grenze von 250.000 Euro<br />

vor. Dabei ist es unerheblich, ob die Objektgesellschaft<br />

Grundstücke, die Fondsgesellschaft eine Beteiligung an<br />

<strong>de</strong>r Objektpersonengesellschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />

seine Beteiligung an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG veräußert.<br />

Sollte ein Verkauf <strong>de</strong>r Objekte vor Ablauf von zehn Jahren<br />

erwogen wer<strong>de</strong>n, so ist dann die aktuelle Rechtslage<br />

zu prüfen. Nach <strong>de</strong>rzeitigem Recht wäre eine eventuelle<br />

Gewerbesteuerzahlung auf Ebene <strong>de</strong>r Objektpersonengesellschaften<br />

bei <strong>de</strong>n Anlegern als Mitunternehmer<br />

<strong>de</strong>r Zbi 8 HOLDING KG mit <strong>de</strong>m 3,8-fachen <strong>de</strong>s anteiligen<br />

Gewerbesteuermessbetrages, maximal jedoch<br />

in Höhe <strong>de</strong>r tatsächlichen Gewerbesteuer auf <strong>de</strong>ren<br />

Einkommensteuerschuld anrechenbar, so dass – ohne<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r gegebenenfalls weiteren Auswirkungen<br />

auf Ebene <strong>de</strong>s Anlegers – eine zumin<strong>de</strong>st teilweise<br />

Steuerneutralität erreicht wür<strong>de</strong>.<br />

b) Ebene <strong>de</strong>s Anlegers<br />

Zusätzlich zur Ebene <strong>de</strong>r Fonds- bzw. Objektgesellschaften<br />

sind gegebenenfalls auch Auswirkungen eines<br />

gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls auf Ebene <strong>de</strong>r<br />

Gesellschafter zu beachten.<br />

Denn auch hier ist zu prüfen, ob ein Gesellschafter<br />

mehr als drei Objekte innerhalb <strong>de</strong>s Fünf- bzw. Zehnjahreszeitraumes<br />

veräußert hat. Als Objekt in diesem<br />

Sinne gilt nicht nur die unmittelbar vom Anleger, son<strong>de</strong>rn<br />

auch <strong>de</strong>r mittelbar über eine Personengesellschaft<br />

gehaltene Anteil an Immobilien.<br />

Veräußert die Fondsgesellschaft bzw. veräußern die Objektgesellschaften<br />

ihre Immobilien, ist die Veräußerung<br />

bei <strong>de</strong>n an ihr beteiligten Gesellschaftern bei <strong>de</strong>r Frage,<br />

ob auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r beteiligten Gesellschafter ein gewerblicher<br />

Grundstückshan<strong>de</strong>l begrün<strong>de</strong>t wird, zu berücksichtigen,<br />

wenn Gesellschafter an <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

entwe<strong>de</strong>r zu min<strong>de</strong>stens 10 % beteiligt sind o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Verkehrswert <strong>de</strong>s Gesellschaftsanteils o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anteil an<br />

<strong>de</strong>m veräußerten Objekt mehr als 250.000 Euro beträgt.<br />

Dies kann dazu führen, dass Verkäufe an sich privat gehaltener<br />

Immobilien <strong>de</strong>s Anlegers im Rahmen eines gewerblichen<br />

Grundstückshan<strong>de</strong>ls zu erfassen sind. Veräußert<br />

<strong>de</strong>r Anleger seinen Anteil an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG,<br />

ist diese Veräußerung einer anteiligen Grundstücksveräußerung<br />

gleichzustellen. Für die Prüfung <strong>de</strong>r Frage, ob<br />

die „Drei-Objekt-Grenze“ überschritten wird, kommt es<br />

auf die Zahl <strong>de</strong>r im Gesellschaftsvermögen (mittelbar<br />

o<strong>de</strong>r unmittelbar) befindlichen Grundstücke an. Voraussetzung<br />

für eine Zurechnung <strong>de</strong>r Anteilsveräußerung ist<br />

jedoch in diesen Fällen stets, dass <strong>de</strong>r jeweilige Gesellschafter<br />

zu min<strong>de</strong>stens 10 % an <strong>de</strong>r Gesellschaft beteiligt<br />

ist bzw. war o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verkehrswert <strong>de</strong>r Beteiligung<br />

mehr als 250.000 Euro beträgt. An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

<strong>de</strong>s Grundstücks durch die Objektpersonengesellschaft<br />

kommt <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Anteil veräußern<strong>de</strong>n Gesell-<br />

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