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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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<strong>ZBI</strong> 8 Wesentliche Verträge<br />

Grund gemäß § 133 Absatz 1 und 2<br />

HGB gegeben ist.<br />

6. Der ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesellschafter hat<br />

bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung kein Stimmrecht.<br />

7. Der aufgrund Kündigung o<strong>de</strong>r Ausschluss<br />

ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

erhält eine Abfindung gemäß § 13.<br />

§ 13 Abfindung<br />

1. Schei<strong>de</strong>t ein Gesellschafter aus <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft aus, erhält er für seine Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen<br />

eine Abfindung in Geld. Die Abfindung<br />

errechnet sich bei einem Ausschei<strong>de</strong>n<br />

aufgrund <strong>de</strong>r Regelungen in § 12 Absatz<br />

2 bis 5 o<strong>de</strong>r aufgrund eines vom<br />

ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafter zu vertreten<strong>de</strong>n<br />

Kündigungsgrun<strong>de</strong>s sowie<br />

im Falle <strong>de</strong>s Ausschlusses wegen nicht<br />

vollständig o<strong>de</strong>r nicht gehörig geleisteter<br />

Einlage nach Absatz 2, in allen an<strong>de</strong>ren<br />

Fällen gemäß Absatz 3.<br />

2. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />

in Höhe <strong>de</strong>s Buchwertes<br />

seiner Beteiligung nach <strong>de</strong>m Stand<br />

vom 31.12. <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n vorangehen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres, höchstens<br />

aber <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r von ihm geleisteten<br />

Einlage, jeweils abzüglich zwischenzeitlicher<br />

Entnahmen, zuzüglich <strong>de</strong>s anteiligen<br />

Gewinnes und abzüglich eines etwaigen<br />

anteiligen Verlustes.<br />

3. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />

in Höhe <strong>de</strong>s Verkehrswertes<br />

seiner Beteiligung. Hierzu wer<strong>de</strong>n<br />

die beweglichen Wirtschaftsgüter<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft mit einem anhand<br />

einschlägiger Listen o<strong>de</strong>r Indizes zu<br />

schätzen<strong>de</strong>n Teilwertes angesetzt, <strong>de</strong>r<br />

Grundbesitz bei einem Ausschei<strong>de</strong>n<br />

während <strong>de</strong>r Geschäftsjahre 2013 bis<br />

einschließlich 2017 mit <strong>de</strong>m 12,5-fachen<br />

<strong>de</strong>r durchschnittlich für die vorausgegangenen<br />

drei Kalen<strong>de</strong>rjahre erzielten<br />

Jahresnettomiete (ohne Nebenkosten<br />

und Mehrwertsteuer), bei einem Ausschei<strong>de</strong>n<br />

während <strong>de</strong>r Geschäftsjahre<br />

2018 ff. mit <strong>de</strong>m 13,5-fachen <strong>de</strong>r durchschnittlich<br />

für die vorausgegangenen<br />

drei Kalen<strong>de</strong>rjahre erzielten Jahresnettomiete<br />

(ohne Nebenkosten und Mehrwertsteuer)<br />

bzw. jeweils maximal mit<br />

20 % über <strong>de</strong>m jeweils ursprünglich<br />

bezahlten Einkaufspreis im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 5 Absatz 2 <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />

<strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> Zentral Bo<strong>de</strong>n Immobilien GmbH<br />

& Co. Achte Professional Immobilien<br />

Holding KG. Die durch das Ausschei<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Gesellschafters bedingten Kosten<br />

und Abgaben sind in Abzug zu bringen.<br />

Ein Geschäftswert wird nicht angesetzt.<br />

Das Ergebnis schweben<strong>de</strong>r Geschäfte<br />

wird nicht berücksichtigt. Der Abfindungsbetrag<br />

wird von <strong>de</strong>m für die Gesellschaft<br />

tätigen Steuerberater gemäß<br />

§ 317 BGB auf <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns<br />

ermittelt, wobei, falls zwischen <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

und <strong>de</strong>m ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafter<br />

keine Einstimmigkeit über<br />

das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben erzielt<br />

wer<strong>de</strong>n kann, das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />

<strong>de</strong>s ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Gesellschafters durch das Gutachten<br />

eines an<strong>de</strong>ren Wirtschaftsprüfers als<br />

Schiedsgutachter nach billigem Ermessen<br />

festzustellen ist. Die Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s Schiedsgutachters ist für die Gesellschaft<br />

und <strong>de</strong>n ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafter<br />

verbindlich. Können die Parteien<br />

sich nicht auf einen Wirtschaftsprüfer<br />

einigen, hat auf Antrag einer <strong>de</strong>r Parteien<br />

die Wirtschaftsprüferkammer einen<br />

Wirtschaftsprüfer zu benennen. Die Kosten<br />

<strong>de</strong>s Gutachtens tragen die Parteien<br />

unter entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s<br />

§ 91 Absatz 1 ZPO. Über die Kostentragung<br />

entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Schiedsgutachter.<br />

4. Das Abfindungsguthaben ist vier<br />

Wochen nach Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns<br />

<strong>de</strong>s Gesellschafters in einem<br />

Betrag zur Zahlung fällig. Einen sich zu<br />

Lasten <strong>de</strong>s ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschafters<br />

ergeben<strong>de</strong>n Negativsaldo muss dieser<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft bis zum Höchstbetrag<br />

seiner Einlage binnen vier Wochen<br />

nach Anfor<strong>de</strong>rung durch die Geschäftsleitung<br />

einzahlen.<br />

5. Sicherheitsleistung für die Zahlung<br />

<strong>de</strong>s Abfindungsguthabens kann <strong>de</strong>r<br />

ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesellschafter nicht verlangen.<br />

§ 14 Liquidation<br />

1. Die Liquidation erfolgt durch die geschäftsführen<strong>de</strong><br />

Gesellschafterin.<br />

2. Über eine Liquidationsvergütung beschließt<br />

die Gesellschafterversammlung.<br />

3. Das nach Befriedigung <strong>de</strong>r Gläubiger<br />

verbleiben<strong>de</strong> Vermögen <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

ist im Verhältnis <strong>de</strong>r Kapitalanteile<br />

unter <strong>de</strong>n Kommanditisten zu<br />

verteilen. Die persönlich haften<strong>de</strong>n Gesellschafter<br />

nehmen am Liquidationsgewinn<br />

o<strong>de</strong>r -verlust nicht teil.<br />

§ 15 Erfüllungsort<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle<br />

sich aus diesem Vertrag o<strong>de</strong>r aufgrund<br />

dieses Vertrages ergeben<strong>de</strong>n Ansprüche<br />

ist – soweit gesetzlich zulässig – Erlangen.<br />

§ 16 Schlussbestimmungen<br />

1. Nebenabre<strong>de</strong>n, Än<strong>de</strong>rungen und Ergänzungen<br />

dieses Vertrages sowie alle<br />

das Gesellschaftsverhältnis betreffen<strong>de</strong><br />

Vereinbarungen <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

untereinan<strong>de</strong>r und mit <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

bedürfen <strong>de</strong>r Schriftform, soweit nicht<br />

kraft zwingen<strong>de</strong>n Gesetzes eine strengere<br />

Form vorgeschrieben ist. Auf<br />

das Schriftformerfor<strong>de</strong>rnis kann nur<br />

schriftlich verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages<br />

o<strong>de</strong>r eine künftig in ihm aufgenommene<br />

Bestimmung ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />

nicht rechtswirksam o<strong>de</strong>r nicht durchführbar<br />

sein o<strong>de</strong>r ihre Rechtswirksamkeit<br />

o<strong>de</strong>r Durchführbarkeit später verlieren,<br />

so wird hierdurch die Gültigkeit<br />

<strong>de</strong>r übrigen Bestimmungen <strong>de</strong>s Vertrages<br />

nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit<br />

sich herausstellen sollte, dass <strong>de</strong>r<br />

Vertrag eine Regelungslücke enthält.<br />

Anstelle <strong>de</strong>r unwirksamen o<strong>de</strong>r undurchführbaren<br />

Bestimmungen o<strong>de</strong>r<br />

zur Ausfüllung <strong>de</strong>r Lücke soll eine angemessene<br />

Regelung gelten, die, soweit<br />

rechtlich möglich, <strong>de</strong>m am nächsten<br />

kommt, was die Gesellschafter gewollt<br />

haben o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Sinn und Zweck<br />

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